Urteil des Amtsgericht Lebach 3B C 849/96 aus 1997

Grenzstein einbetoniert

Eine Betonmauer an der gemeinsamen Grenze störte den Nachbarn und der verlangte die Freilegung des Grenzsteins.

An den Grenzen der Grundstücke treffen die Nachbarn aufeinander, das ist immer ein Angriffspunkt für Streitigkeiten. Im saarländischen Lebach, ließ ein Grundstückseigentümer eine Betonmauer errichten. Die Mauer wurde zum Streitpunkt, als der andere Nachbar behauptete, die Mauer befinde sich zu großen Teilen auf seinem Grundstück. Der Grenzstein, der das beweisen sollte, war jedoch übermauert und nicht mehr erkennbar. Der klagende Nachbar verlangte nun, dass der Grenzstein freigelegt und die darauf befindliche Mauer entfernt werden muss. Das Amtsgericht Lebach gab ihm recht. Der Bau einer Betonmauer verstoße gegen das saarländische Abmarkungsgesetz. In diesem steht, dass Grenzmarken frei bleiben müssen. Der Nachbar sei verpflichtet, das Mauerstück das über dem Grenzstein steht abzureißen und die überbaute Grenzmarkierung wieder sichtbar zu machen.

Urteil des Amtsgericht Lebach 3B C 849/96 aus 1997

Zurück


Spende

Anwalt



Mediatoren







TV





Mediatoren