Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz 30.11.98 5 W 810/98

Holz vor der Hütte

Zwei Nachbarn streiten wer das meiste Holz vor der Hütte hat.

Zwei Nachbarn streiten sich um das Holz vor der Hütte. Genau gesagt ging es um einen 15 Meter langen und zwischen 1,70 bis 3 Meter hohen Stapel an der Grundstücksgrenze. Der klagende Nachbar wollte den stattlichen Holzvorrat nicht länger an seiner Grundstücksgrenze dulden.


Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz darf der Nachbar die Beseitigung des Stapels verlangen. Aber erst, wenn dieser mehr als zwei Meter hoch und mehr als drei Meter lang ist (5 W 810/98). Die Lagerung von Holz sei zwar grundsätzlich erlaubt, wenn es sich um ausschließlich eigenes Brennholz handelt. Wenn der Holzstapel wie hier aber größer als eine Gartenhütte sei, wirke er wie ein Gebäude. Werde dann der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten, könne der Nachbar die Entfernung des Brennholzes verlangen..

Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz 30.11.98 5 W 810/98

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