Urteil des Bundesverwaltungsgericht 4B 93/98

Klirr, klirr, Klirr

Altglassammeln für die Natur auf Kosten der Ruhe. Wenn Umweltschutz weh tut.

Dass so ein Altglascontainer erheblichen Krach macht mussten Anwohner feststellen. Ihre Versuche einen anderen Standort zu finden schlugen sämtlich fehl. Auch das Verlangen, durch Netz- oder Strickkonstruktionen im Container endlich Ruhe zu bekommen, fruchteten beim Aufsteller nicht. Es blieb nur der Weg durch die Instanzen. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die genervten Anwohner abblitzten. Die Argumentation, es gebe einen besseren Platz, fruchtete bei den Richtern nicht. Grundsätzlich können die Betreiber der Altglassammelstelle ihren Standort frei wählen. Daher seit die Baubehörde nicht verpflichtet, etwas dagegen zu unternehmen. Es sei vielmehr zu prüfen, ob die ausgehenden Lärm- und Schmutzbelastungen im konkreten Fall das Gebot der Rücksichtsname auf die Nachbarn verletzte. Auch die Beschwerden des Lärms wegen, ließen die Richter nicht gelten. Die Container entsprechen dem Stand der Technik. Es sei zwar möglich, durch die vorgeschlagenen Seil- und Netzkonstruktionen Linderung zu verschaffen, jedoch würde dies Nachteile bei der Entleerung bringen, diese würde dann die Umwelt belasten und die Anwohner gleichfalls akustisch beeinträchtigen.

Urteil des Bundesverwaltungsgericht 4B 93/98

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