Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, 3WX88/96

Müll im Hauseingang

Späte Einsicht des Miteigentümers – Prozess

„Der Müllberg geht uns alle an!“ So oder so ähnlich muss ein Miteigentümer einer Wohnanlage gedacht haben, als er seinen Müllbeutel und teilweise auch andere Abfälle für alle sichtbar im Hauseingang abstellte, bevor er sie entsorgte. Seine Nachbarn sahen es allerdings etwas anders und waren nicht gewillt, länger seinen Müll beim Betreten des Hauses anzusehen. Sie klagten dagegen und bekamen vom Zivilsenat des Oberlandesgerichts recht. Der Eingangsbereich, so die Richter, sei gemeinschaftlich genutztes Eigentum, und jeder Einzelne habe davon maßvoll Gebrauch zu machen. Dazu zählt keinesfalls regelmäßiges Abstellen von Müllbeuteln und anderem Abfall. Seit Beginn der Klage hielt sich der Miteigentümer auch daran und stellte seinen Müll nicht mehr nach draußen. Er meint nun, dass sich somit ein Prozess erübrige. Falsch gedacht! Es besteht Wiederholungsgefahr und erfordert somit einen Richterspruch.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, 3WX88/96

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