Urteil des Bundesgerichtshofs V ZB 11/98

Musizieren in der Eigentumswohnung

Saxophon – ein schönes Instrument, aber sehen das die übrigen Hausbewohner ebenso?

Wann das Musizieren erlaubt ist, darüber waren sich nicht einmal die Gerichte einig! In diesem Fall geht es um einen Hausbewohner, der Saxophon spielt. In einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, dass das Singen und Musizieren zu normalen Zeiten „nur in nicht belästigender Weise und Lautstärke“ gestattet ist. Der Bundesgerichtshof erklärte diesen Beschluss für unwirksam, nachdem der Saxophonspieler gegen diesen Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer geklagt hat.
Der BGH billigte grundsätzlich die Festlegung der Ruhezeiten von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und während der Mittagszeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Ohne ein völliges Musikverbot auszusprechen, kann die Eigentümergemeinschaft Ruhezeiten in diesem Rahmen festlegen.
Das OLG Stuttgart legte die Ruhezeit ab 20.00 Uhr fest, hingegen hatten das Bayerische Oberste Landesgericht sowie das OLG Zweibrücken ein generelles Musikverbot zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr für unzulässig gehalten. Mit dem Beschluss des BGH wurde nun eine einheitliche Entscheidung getroffen.
Die Eigentümer müssen aber schwerwiegende Störungen außerhalb der Ruhezeiten nicht hinnehmen. Schwerwiegende Störungen wären z.b. das Proben einer Band oder Schlag-zeugübungen. Aber: Musizieren innerhalb der eigenen Wohnung gehört grundsätzlich zum „Bestandteil eines sozial üblichen Verhaltens“.

Urteil des Bundesgerichtshofs V ZB 11/98

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