Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.10.1997, Az. 19 C 8815/97

Nachbarstreit wegen Auspuffgasen - Autofahrerin muß nicht r

11 S 11191 / 97 LG Nürnberg-Fürth



Berufungsurteil des
Landgerichts Nürnberg-Fürth



ENDURTEIL



Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.10.1997 (Aktenzeichen: 19 C 8815/97) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.



E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e



Die nach §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Auch die Berufungskammer vermag nicht festzustellen, daß die Beklagte die Zufahrt zu ihrer Garage in einer den Kläger relevant beeinträchtigenden Weise und über das ortsübliche Maß hinausgehend nutzt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte den Motor ihres PKW beim Öffnen und Schließen des Garagentores in nicht hinnehmbarem Umfang laufen läßt.

Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die zur Klageabweisung führenden Gründe zu erschüttern.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.



(Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.7.1997,
Az. 11 S 11191/97; rechtskräftig)




--------------------------------------------------------------------------------

19 C 8815 / 97 AG Nürnberg


Erstinstanzliches Urteil des

Amtsgerichts Nürnberg



Endurteil



I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.



T a t b e s t a n d

Der Kläger ist Miteigentümer des Anwesens ... in Nürnberg, er wohnt dort ständig. Die Beklagte wohnt ständig in dem Anwesen ... in Nürnberg.

Zum Haushalt der Beklagten gehören 2 Kraftfahrzeuge.

Die Grundstückszufahrt der Beklagten liegt gegenüber dem Garten des Klägers.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte fahre regelmäßig ihr jeweiliges Fahrzeug in Vorwärtsrichtung in ihre Garage ein. Beim Herausfahren rückwärts sei der Auspuff des betreffenden Kraftfahrzeuges voll in den Garten des Klägers gerichtet, so daß die Auspuffgase in den Garten des Klägers geblasen würden. Bis die Beklagte beim Ausfahren Garagentor und Gartentor wieder abgeschlossen habe, laufe regelmäßig der Motor im Stand mit der Folge, daß die Auspuffgase längere Zeit in den Garten des Klägers geblasen würden.

Der Kläger ist der Meinung, er müsse diese Beeinträchtigung nicht hinnehmen. Sie könne leicht vermieden werden, wenn die Beklagte nicht vorwärts in die Garage oder auf den Stellplatz einfahre, sondern rückwärts.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, vor der östlichen Grundstücksgrenze des Anwesens des Klägers ... Kraftfahrzeuge so zu bewegen oder abzustellen, daß von ihnen ausgehende Auspuffgase in den Garten des Grundstücks ... einströmen.

Hilfsweise beantragt er,

Der Beklagten wird geboten, in ihre auf dem Grundstück ... gelegene Garage vom Wegegrundstück ... mit Kraftfahrzeugen rückwärts einzufahren und vorwärts auszufahren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte könne es nicht herbeiführen, daß keine Abgase in den Garten des Klägers eindringen.

Die Beklagte nutze ihr Kraftfahrzeug normal. Dies müsse der Kläger hinnehmen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.
Dem Gericht lag vor die Ablichtung einer Planskizze.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.



E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e


Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten keinerlei Unterlassung begehren, da diese ihre Kraftfahrzeuge normal nutzt. Diese ortsübliche Benutzung begründet nur eine unwesentliche Immission, zu deren Duldung der Kläger gemäß § 906 BGB verpflichtet ist.

Beide Parteien leben in einer Großstadt, die ohne motorisierten Verkehr undenkbar ist.

Selbstverständlich kann die Beklagte vorwärts in ihre Garage einfahren und dann notgedrungen wieder rückwärts herausfahren. Diese unwesentliche Beeinträchtigung muß jeder vernünftig Denkende hinnehmen, eine Schikane seitens der Beklagten ist nicht ersichtlich.

Die Klage war daher abzuweisen.

Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.10.1997, Az. 19 C 8815/97

Zurück


Spende

Anwalt



Mediatoren







TV





Mediatoren