Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, 8 W 68/97

Saxophon

Hier das Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart

Ein Saxophonspieler störte die „Ruhe“ in einem Mehrparteienhaus durch seine Hausmusik. Also wurde in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, dass in der Zeit von 12.00 – 14.00 Uhr und von 20.00 – 8.00 Uhr nicht musiziert werden dürfe, und in der übrigen Zeit nur in nicht belästigender Weise und Lautstärke. Hiermit war der Hobbymusiker nicht einverstanden und ging vor Gericht.

Die Miteigentümer bekamen recht. Er darf während der Mittagszeit sowie nachts und am frühen morgen nicht spielen. Die meisten Gerichte meinen, die Nachtruhe beginnt um 22.00 Uhr. Das OLG Stuttgart jedoch meint, die abendliche Ruhe habe Vorrang, also muss der Musiker seine Übungen bis 20.00 Uhr abgeschlossen haben, da er auch keinerlei Gründe für ein notwendigerweise längeres Üben angegeben hatte. (Anm. d. Red. Hier war aber nicht das letzte Wort gesprochen, sehen Sie sich hierzu das Urteil des BGH zu „Musizieren in der Eigentumswohnung“ an)

Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, 8 W 68/97

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