Urteil des Landgerichts Itzehoe 7(9) 0 51/9 aus 1997

Videoüberwachung ja oder nein

Ist die Überwachung des Nachbarn nun zulässig oder nicht. Wo ist die Grenze.

Ein Hauseigentümer ließ eine Videoüberwachungsanlage installieren. Die Kameras waren auf einem privaten Weg gerichtet, den die Nachbarin mitnutzte. Die Nachbarin konnte nur über diesen Weg ihr Grundstück erreichen und fühlte sich durch die Videoüberwachung schwer belästigt. Die dauernde Überwachung verletzte ihr Recht am eigenen Bild und somit das Persönlichkeitsrecht, so sein Vortrag. Mit der Klage versuchte sie durchzusetzen, dass die Überwachungsanlage entfernt wird. Beim Landgericht Itzehoe hatte sie aber keinen Erfolg. Die heimlich aufgenommenen Videoaufnahmen stellen durchaus einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, auch wenn sie nicht veröffentlicht werden. Hier wären aber die Interessen gegeneinander abzuwägen. Das Recht zum Schutz der Privatsphäre und das Recht zur Sicherung des Eigentums. Ein Hauseigentümer habe sehr wohl ein berechtigtes Interesse daran, seinen Besitz zu schützen. Der Nachbar kann deshalb nicht verlangen, die gesamte Anlage zu entfernen und die Überwachung aufzugeben, nur wegen der Möglichkeit eines Missbrauchs der Aufnahmen. Der Hauseigentümer sei jedoch verpflichtet, die Anlage so einzustellen, dass nur Bewegungen von Personen erfasst würden, die sich unberechtigterweise auf dem Grundstück befinden.

Urteil des Landgerichts Itzehoe 7(9) 0 51/9 aus 1997

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