Böse Falle - Winterdienst auf einen Dritten übertragen
Viele Eigentümer übertragen den Winterdienst an den Mieter. Viele Mieter widerrum direkt oder indirekt an die Hausverwaltungen, diese beauftragen dann wiederum einen Diensleister mit der lästigen Pflicht. Damit ist man aber lange nicht aus der Haftung
Die Rapid7-Studie ist der neueste beunruhigender Sicherheitstests im Zusammenhang mit dem "Internet der Dinge". Meist klappt es nicht mit der Kombination im eigenen Netz. Wenn also das Babyphon das Handy anrufen soll und V.....
Bei Unfällen haften die Eigentümer, auch wenn Sie die Haftung abgegeben haben wollen.
Das Oberlandesgericht Schleswig musste im Winter 2012 darüber entscheiden.
BGB § 823 Abs. 1
Auch mit einer vertraglich unwirksamen Übertragung der Streupflichten können sich die Streupflichten des ursprünglich Pflichtigen in Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten ändern und Pflichten bei dem Übernehmer entstehen.
(amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zwischen den Eigentümern benachbarter Häuser bestand eine 14-jährige Praxis, wonach der dem jeweiligen Eigentümer obliegende Winterdienst während dessen Urlaubsabwesenheit vom Eigentümer des Nachbarhauses erledigt werden sollte. Nach der Gemeindesatzung waren bei der Übertragung des Winterdienstes auf einen Dritten bestimmte Förmlichkeiten zu beachten, die jedoch hier nicht eingehalten wurden. Während des Winterurlaubs eines Eigentümers stürzte ein Passant vor dessen Haus. Es war zu entscheiden, ob der Eigentümer für die Folgen der Schlechterfüllung des Winterdienstes durch den Nachbarn einstehen muss.
Verboten ist das natürlich nicht. Nur wenn der Parkplatzidiot eine Fehler macht kann man ihm Einhalt gebieten. Aber nützen wird das nur all zu wenig. Denn Einsicht oder gar Reue sind kaum zu erwarten. Solchen Menschen sehen den Raum vor Ihren Häusern als Ihr Gebiet an. Sie machen e.....
Das Gericht hat nach folgenden Grundsätzen entschieden:
1. Verkehrssicherungspflicht
Die Streupflicht ist Teil der Verkehrssicherungspflicht.
Stürzt ein Dritter infolge einer schlecht erfüllten Streupflicht, haftet der Verkehrssicherungspflichtige
nach deliktischen Grundsätzen.
2. Faktische Ãœbernahme
Die Ãœbertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Nachbarn (oder einen Mieter) setzt
keinen wirksamen Übernahmevertrag voraus. Es genügt "ein faktisches Einverständnis"
zwischen den Beteiligten und eine tatsächliche Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch den Übernehmer.
3. Haftung
Der Übernehmer haftet für die Schlechterfüllung der Verkehrssicherungspflicht im Schadensfall gegenüber dem Geschädigten nach § 823 BGB. Der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige haftet gegenüber dem Geschädigten ebenfalls nach § 823 BGB.
Jedoch ändert sich der Umfang dieser Pflichten: Der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige haftet nicht mehr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Streupflicht; er ist lediglich verpflichtet, den Übernehmer sorgfältig auszuwählen und zu überwachen.
Wichtig
Persönliche Kontrolle
Im Rahmen der Überwachungspflicht sind grundsätzlich persönliche Kontrollen erforderlich.
4. Überwachungspflicht entfällt
Ist der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige aber ortsabwesend, besteht keine Pflicht zur persönlichen Kontrolle, wenn sich in der Vergangenheit keine Probleme ergeben haben.
Hiervon ist auszugehen, wenn die Ãœbernahme der Verkehrssicherungspflicht – wie hier – seit vielen Jahren beanstandungsfrei praktiziert wird.
Nebenkostenabrechnung
Beauftragt der Eigentümer ein Unternehmen mit der Streu- und Räumpflicht, gehören die entstehenden Kosten zu den Kosten der Straßenreinigung im Sinne des § 2 Betriebskostenverordnung und sind als Nebenkosten auf den Mieter umlegungsfähig (BGH ZMR 1985, 120). Auch die Kosten für Streugut (Salz; Splitt) sind umlegbar (BGH WuM 2004, 666).
Nicht umlegungsfähig sind die Kosten für die Anschaffung und Ersatzbeschaffung von Schneeschaufeln, oder die Kosten einer Reparatur der Schneefräse. Hierbei handelt es sich nicht um Betriebskosten.