Nach Meinung des Gerichts stellt die Dämmung der Außenfassaden der Hochhäuser mit brennbarem Polystyrol eine erheblichen Gefahr dar. Zudem sei dadurch im Brandfall die Nutzung der Rettungswege nicht nutzbar.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von mehreren Hochhäu.....
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Das Hamburger Landgericht verurteilte ihn den Täter wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von drei Jahren. "Es wäre besser gewesen wenn die beiden nie aufeinander getroffen wären", sagte der Richter. Bei den ständigen Begegnungen der Nachb.....
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Im Gegensatz zu einer normalen Klage müsse bei einem solchen Antrag ein sogenannter Verfügungsgrund vorliegen. Die einstweilige Verfügung müsse zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein, die es unzumutbar erscheinen lassen, zunächst den normalen Klageweg zu beschreiten. Im vorliegenden Fall sei die Mülltonnenanlage grundsätzlich noch erreichbar. Es möge zwar sein, dass der alte Weg kürzer und weniger beschwerlich gewesen sei. Es sei aber nichts vorgetragen, warum es unzumutbar sei, den längeren Weg zu nehmen. Das Gericht wisse aus eigener Sachkunde, dass es möglich sei, auch unter Mitführung einer Mülltüte einen Weg von 100 Metern zurückzulegen, 27 Treppenstufen zu steigen und ein Tor zu öffnen. Der zurückzulegende Weg sei natürlich umso beschwerlicher, je mehr Müll zu tragen sei. Dem könne jedoch dadurch begegnet werden, dass kleinere Mengen Müll transportiert werde. Es sei den Antragsstellern auch zuzumuten, den Müll kurzfristig abzustellen, um das Tor zu öffnen. So wesentliche Nachteile, dass im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden werden müsste, lägen daher nicht vor. Gericht: Amtsgericht München, Beschluss vom 26.01.2012 - 133 C 2128/12 (rechtskräftig) Hinweis: Natürlich können die Hauseigentümer eine normale Klage vor dem Amtsgericht München erheben. Lediglich der Weg über eine einstweilige Verfügung ist nicht möglich. Die einstweilige Verfügung ist eine Art des vorläufigen Rechtsschutzes, ein lediglich summarisches Verfahren, bei dem schnell unter Zugrundelegung der glaubhaft gemachten Ansprüche zu entscheiden ist. Daher ist hier der Verfügungsgrund sorgfältig zu prüfen, damit nicht über dieses Verfahren ein Zustand erreicht wird, der sich hinterher im "normalen" Klageverfahren als nicht begründet darstellt. AG München, PM Nr. 16/12 Rechtsindex