Nutzungsuntersagung für Nebenwohnungen

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat per Allgemeinverfügungen entschieden, das die Nutzungsuntersagung und die unverzügliche Heimreiseverfügung sofort vollziehbar ist.

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Die Coronakrise macht es möglich das die öffentlichen Belangen den überwiegend privaten Interessen überwiegt.

Die Antragsteller, die mit ihrem Erstwohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins gemeldet sind, wollten sich in der Ferienwohnung im Kreis Ostholstein in Nordfriesland aufhalten.

Durch die sofort vollziehbare Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 untersagte der Landkreis der Nutzung von Ferienwohnengen durch Gäste. Die Schutzmaßnahme wurde wegen des Coronavirus erlassen um die Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus nach dem Infektionsschutzgesetz zu verhindern.


Soweit die Antragsteller durch die ergangenen Allgemeinverfügungen aufgefordert werden, den Ort der Nebenwohnung zu verlassen, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügungen festgestellt. Dies könnte auch gerichtlich geklärt werden.

Wegen der Eilbedürftigkeit hat die Kammer die Entscheidung auf die weitergehende Interessenabwägung gestützt.

 

Die Richter haben der im öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher Versorgung für die Bevölkerung ein überragendes Gewicht beigemessen.

Das private Interesse der Antragsteller, in der Nebenwohnung zu verbleiben, überwiege das überragende öffentliche Interesse nicht.


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Die Antragstellern haben keine individuellen Umstände vorgetragen worden, die eine Nutzung ihrer Hauptwohnung im Einzelfall als unzumutbar erscheinen ließe. Vermutlich gab es keine. Es fragt sich warum so ein Fall vor Gericht gelandet ist, aber viele Rechtschutzversicherungen und etwas Geld machen den Weg leichter.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschl. v. 21.03.2020 - 1 B 10/20, 1 B 11/20, 1 B 12/20, 1 B 13/20, 1 B 14/20

 

KS




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