Rechte Dritter am Grundstück

Sie haben ein eigenes Grundstück und ein Nachbar darf den Weg benutzen. Oder es befindet sich ein öffentlicher Fußweg auf Ihrem Grund und Boden. Welche Rechte gelten hier, wie wird man den Feind wieder los. Kann man aus groben Undank kündigen, wenn di

Wegerecht auf Nachbargrundst�ck
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Nutzungsvertrag

Das einfachste ist ein Nutzungsvertrag zwischen zwei Nachbarn. Hier sollten beide Nachbar wissen was vereinbart wurde, denn Sie müssen das direkt ausgehandelt haben. Ob der Vertrag nun vor dem Notar vereinbart wurde , auf dem berühmten Bierdeckel oder ein mündlichen Vertrag ist, spielt keine Rolle. Solche Verträge kann man notfalls wieder Kündigen. Hier bei ist zu beachten was diese Kündigung für weitere Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Vereinbart man beispielsweise eine gemeinsame Abwasserleitung beim Bau der Häuser, so kann bei einer Kündigung ein schwerer Nachteil für einen entstehen der nun keine Abwasserleitung mehr hat. Aus „Treu und Glauben“ kann er aber darauf vertrauen das hier nicht gekündigt werden kann. Dies kann auch für Rechtsnachfolger gelten. War nur erlaubt das Fahrrad auf den Nachbarweg zu stellen, kann dies in angemessener Frist und nicht zu Unzeit gekündigt werden. Also 14 tage und nicht gerade wenn der Nachbar im Urlaub ist.

Grunddienstbarkeit

Grunddienstbarkeiten sind im Grundbuch eingetragen und meist gibt es zu diesem Eintrag eine Bewilligungsurkunde die weiteres erklärt. Meist geht es um Nutzungsrechte oder Wegerechte . Die Eintragung ins Grundbuch soll verhindern das bei einem Verkauf des Grundstücks der nächste Eigentümer nochmal Geld verlangen kann oder die Nutzung untersagt. Den Eintrag im Grundbuch bekommt man nur los wenn beide Parteien einverstanden sind. Einseitig geht das auch, falls ein auflösender Grund eingetragen ist oder die Nutzung nicht mehr möglich ist. Undank oder exzessive Nutzung führen nicht zu Verlust der Grunddienstbarkeit.


Baulasten

Baulasten sind im Baulastenverzeichnis eingetragen und gelten gegenüber der öffentlichen Hand die damit ihre Rechte sichert. So genehmigen Bauämter meist nur dann eine Bebauung wenn der Zugang mit einer Baulast erschlossen ist. Auch kann man an die Grenzen nur dann bauen, wenn der erforderliche Abstand dann eben auf dem Nachbargrundstück frei bleibt. Hat ein Bauherr ein Wegerecht und benötigt eine Baulast so kann er diese einfordern. Eine öffentlich-rechtliche Baulast begründet aber kein privates Nutzungsrecht (OLG Koblenz, Beschluss vom 22.3.2013 – 3 U 117/13 ; OLG Oldenbu rg, Urteil vom 30.1.2014 – 1 U 104/13).

Man kommt also nicht über die Baulast zum Grundstück, wenn man kein Wegerecht hat.

 


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Öffentliche Widmung

Durch die Widmung wird der Gebrauch des Weges der nun eine Straße ist, jedermann gestattet und die Straße in eine Straßengruppe eingestuft. In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt öffentlich genutzt werden. Diese Widmung muss nicht auf Dauer sein. Es gibt immer wieder Straßen die plötzlich entwidmet werden und dann nicht genutzt werden dürfen.

Fazit

Alle Belastungen des Grundstückes reduzieren deren Wert. Man sollte es sich also genau überlegen ob man Wegerechte einräumt und für wen. Durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit gelten die Regelungen auch Generationen später für neue Besitzer. Und wer kann schon wissen wer dann einzieht.

K.S.




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