Scheinbar begünstigt das Arbeiten und die Bezahlung der Grundstücke die verbreitete Ansicht das es sich um Besitz handelt. Zumindest aber ist der Anwohner der Erfüllungsgehilfe der Gemeinde und muss zwingen für Recht und Ordnung sorgen.
In einer Großstadt im Sü.....
mehr Infos
Das Gericht hat nach den geltenden Regeln gebäudegleiche Anlagen ohne Abstand zugelassen, soweit die Beleuchtung mit Tageslicht und der Brandschutz sichergestellt sind.
Aber, es ging dabei nicht im Lärm. Denn die Vorschriften für Geräuschimmissionen würden in erster Linie von immissionsschutzrechtlichen Vorschriften aufgefangen. Am besten hier würde der Gesetzgeber ein paar einfache Vorschriften einführen.
Das ist wenn man das Hauen auf den Hintern erlaubt ist, wenn die Hand den Hintern nicht berühren wird. Hier also darf man die Luftwärmepumpe auf die Grenze setzen, jedoch darf die keinen unzulässigen Lärm machen. Dann müsste sie keinen 3 Meter Mindestabstand einhalten sondern komplett abgeschaltet werden.
Wegen der geringen Größe gehen von der Luftwärmepumpe insbesondere keine gebäudegleichen Wirkungen aus. Dies gelte auch mit Blick auf die Schutzziele der Abstandsflächenrechts, u.a. die Belüftung der Grundstücke, effektiver Brandschutz, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wahrung des Wohnfriedens.
Das Problem bei Luftwärmepumpe ist natürlich nicht die Größe oder die Verschattung, sondern meist das diese nach 2-3 Jahren lauter und Lauter werden und deswegen an den Grundstücksrand gestellt werden. Daher muss man dann klagen wenn der Lärm entsteht. Aber besten mit einer einstweiligen Verfügung sonst nervt das Gerät solange bis ein Prozess durch die Instanzen ist.
Ein Anwohner läuft Tag für Tag die Straßen ab und sucht Falschparker. Der Park-Sheriff macht dabei Fotos von den Parksündern und zeigt jeden einzelnen an. Dabei notiert er die Standorte, die Tatzeiten und weitere Fahrzeugdaten.
Einer der Nachbarn beklagt si.....
mehr Infos
Hier hat das Gericht über eine kleine Pumpe geurteilt: 1,26*0,89*0,37. Für Mehrfamilienhäuser gibt es wesentlich größere, da könnte die Wirkung auf das Nachbargrundstück eine andere sein.
Am besten stellt man die Wärmepumpe nicht an die Grenze, sondern an die Straße, da stört sie seltener. Daneben die stinkenden Mülleimer die ebenso immer mehr Platz brauchen und baut ein Hüttchen drumrum das man gegen Geruch und Lärm abdämmt.
Dann wird wohl ein verwaltungsgericht klären müssen ob man den Gemeinden so das Stadtbild verschandeln darf.
Verwaltungsgericht Mainz, Urt. v. 30.09.2020 - 3 K 750/19.MZ