Das wilde Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stellt eine typische Verhaltensweise dar, so dass der Hundehalter haftet, wenn infolge des so entstandenen „Hundegetümmels“ einem anderen Hundehalter ein Schaden entsteht. Das hat das OLG Kob.....
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Das Gericht hat nach den geltenden Regeln gebäudegleiche Anlagen ohne Abstand zugelassen, soweit die Beleuchtung mit Tageslicht und der Brandschutz sichergestellt sind.
Aber, es ging dabei nicht im Lärm. Denn die Vorschriften für Geräuschimmissionen würden in erster Linie von immissionsschutzrechtlichen Vorschriften aufgefangen. Am besten hier würde der Gesetzgeber ein paar einfache Vorschriften einführen.
Das ist wenn man das Hauen auf den Hintern erlaubt ist, wenn die Hand den Hintern nicht berühren wird. Hier also darf man die Luftwärmepumpe auf die Grenze setzen, jedoch darf die keinen unzulässigen Lärm machen. Dann müsste sie keinen 3 Meter Mindestabstand einhalten sondern komplett abgeschaltet werden.
Das Gericht hat nach den geltenden Regeln gebäudegleiche Anlagen ohne Abstand zugelassen, soweit die Beleuchtung mit Tageslicht und der Brandschutz sichergestellt sind.
Aber, es ging dabei nicht im Lärm. Denn die Vorschriften für Geräuschimmissionen würden in erster Linie von immissionsschutzrechtlichen Vorschriften aufgefangen. Am besten hier würde der Gesetzgeber ein paar einfache Vorschriften einführen.
Das ist wenn man das Hauen auf den Hintern erlaubt ist, wenn die Hand den Hintern nicht berühren wird. Hier also darf man die Luftwärmepumpe auf die Grenze setzen, jedoch darf die keinen unzulässigen Lärm machen. Dann müsste sie keinen 3 Meter Mindestabstand einhalten sondern komplett abgeschaltet werden.
Wegen der geringen Größe gehen von der Luftwärmepumpe insbesondere keine gebäudegleichen Wirkungen aus. Dies gelte auch mit Blick auf die Schutzziele der Abstandsflächenrechts, u.a. die Belüftung der Grundstücke, effektiver Brandschutz, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wahrung des Wohnfriedens.
Das Problem bei Luftwärmepumpe ist natürlich nicht die Größe oder die Verschattung, sondern meist das diese nach 2-3 Jahren lauter und Lauter werden und deswegen an den Grundstücksrand gestellt werden. Daher muss man dann klagen wenn der Lärm entsteht. Aber besten mit einer einstweiligen Verfügung sonst nervt das Gerät solange bis ein Prozess durch die Instanzen ist.
Hier hat das Gericht über eine kleine Pumpe geurteilt: 1,26*0,89*0,37. Für Mehrfamilienhäuser gibt es wesentlich größere, da könnte die Wirkung auf das Nachbargrundstück eine andere sein.
Am besten stellt man die Wärmepumpe nicht an die Grenze, sondern an die Straße, da stört sie seltener. Daneben die stinkenden Mülleimer die ebenso immer mehr Platz brauchen und baut ein Hüttchen drumrum das man gegen Geruch und Lärm abdämmt.
Dann wird wohl ein verwaltungsgericht klären müssen ob man den Gemeinden so das Stadtbild verschandeln darf.
Verwaltungsgericht Mainz, Urt. v. 30.09.2020 - 3 K 750/19.MZ