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In Pongau eskalierte eine Nachbarschaftsstreit weil eine 65-Jährige zu oft hustete.

Die verordneten Ausgangsbeschränkungen in Osterreich scheinen in Salzburg bereits den ein oder anderen an die Grenzen der psychischen Belastung zu bringen. So ist Samstagabend im Pongau, Öster.....

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Streit am Gartenzaun: Welche Einfriedung ist zulässig? … der Wand ihre gesetzliche Einfriedungspflicht nach den Vorschriften des hessischen Nachbarrechts verletzen würde (BGH, a. a. O., Rn. 5). Nach dem hessischen Nachbarrecht besteht unter bestimmten …

Hier waren die Mieter die sich stritten durch zwei Vollgeschosse getrennt. Der Musikraum war zusätzlich gedämmt und es wurde nur am Wochenede gestört. Jedoch war das dem Kläger doch zu viel des Guten.

Ein vom Gericht extra beauftragter Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Grenzen zumutbaren Lärms nach der bei Errichtung des Hauses geltenden DIN 4109 von dreißig Dezibel um zwei bis vier Dezibel überschritten werden. Eine Steigerung von 10db wäre eine verdoppeln des Lärms.


Der Richter konnte den störenden Lärm durchaus nachvollziehen. Aber ein vollständiges Musikverbot käme nur aufgrund schwerwiegender, nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen nicht mehr hinnehmbarer Störung in Betracht. Also musste man einen Weg dazwischen finden.


Das der Sohn diese Tätigkeit gewerblich ausüben soll wollte der Richter ebenfalls nicht nachvollziehen. Denn auch bei professionell ausgeübtem Musizieren kann ein Musizieren grundsätzlich nicht vollständig verboten werden. Da dies auch einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit bedeuten würde.

 

Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass musizieren einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude sein kann und dass das Musizieren in der eigenen Wohnung zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu rechnen ist.


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Auf der anderen Seite muss beachtet werden, dass die eigene Wohnung die Möglichkeit zum Leben mit der Familie, zur Entspannung und Erholung und zur häuslichen Arbeit eröffnen, mithin auch die jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten soll.

 

Der Mittelweg waren feste Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr zwischen 9 und 20 Uhr, sowie sonn- und feiertäglich höchstens eine, ansonsten zwei Stunden Schlagzeug spielen zu lassen.

Amtsgericht München, Urt. v. 28.06.2018 - 484 C 14424/16 WEG
Berufung wurde zurückgezogen

KS




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