Unsere Nachbarn würden sagen: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.
In vielen Nachbarschaften ist es extrem wichtig sich der richtigen Gruppe anzuschließen und gegen die falschen Leute abzugrenzen. Viele User in unseren Foren werden wohl vor all zu groß.....
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Die Frau bewegte sich langsam und vorsichtig zum Treppengeländer. Doch bereits auf der ersten Treppenstufe rutschte sie aus und fiel hin. Bei dem Sturz brach sie sich das Sprunggelenk am rechten Fuß. Später verklagte sie die Hauseigentümerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese hätte laut Wetterbericht der "Tagesschau" an dem besagten Morgen mit Glatteis rechnen und bereits in der Nacht zuvor den Hauseingangsbereich sicherheitshalber streuen müssen, so die Mieterin. Das OLG Brandenburg wies die Klage ab (Urt. v. 18.1.2007 � 5 U 86/06). Die Mieterin habe keine Ansprüche gegen die Hauseigentümerin, weil diese ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt und somit auch nicht den Sturz verursacht habe, so das Gericht. Zwar müssten Streumaßnahmen morgens so rechtzeitig durchgeführt werden, dass auch der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Berufsverkehr geschützt werde. Doch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall schon vor 5.00 Uhr nennenswerter Fußgängerverkehr eingesetzt habe.
Studie offenbart Mängel
Die Rapid7-Studie ist der neueste beunruhigender Sicherheitstests im Zusammenhang mit dem "Internet der Dinge". Meist klappt es nicht mit der Kombination im eigenen Netz. Wenn also das Babyphon das Handy anrufen soll und V.....
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Die Hauseigentümerin habe auch nicht ihre Pflicht zum so genannten "vorbeugenden Streuen" verletzt, so die Richter. Um im Nachhinein von einer solchen Streupflicht ausgehen zu können, müssten hinreichend konkrete Umstände ergeben, dass an besagter Stelle Glättegefahr bestanden habe. Für die Eigentümerin sei aber am besagten Vorabend gegen 20.00 Uhr - dem Ende ihrer Streupflicht für den Tag - nicht absehbar gewesen, dass es in den folgenden Stunden zu einer Glättebildung kommen würde, so die Richter. Zu diesem Zeitpunkt hätten Temperaturen über null Grad geherrscht und es sei trocken gewesen. Entgegen der Ansicht der Mieterin, komme es bei der Prognoseentscheidung, mit welcher Witterung in der folgenden Nacht zu rechnen sei, nicht auf den Wetterbericht der "Tagesschau" an, so das Gericht. Dieser enthalte überwiegend allgemeine Angaben für ganz Deutschland, was nicht konkret genug sei.