Ausübungsfläche im Wegerecht

Im Grundbuch steht: der Eigentümer des Grundstücks 17/1 darf den gesamte Hofraum nutzen im zu seinem Grundstück zu fahren und zu gehen. Des weiteren hat er ein Leitungsrecht. Aus dem Satz machen die Parteien unterschiedliche Rechte geltend.

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Der Eigentümer liest: Das der Eigentümer, also die Person die im Grundbuch steht, zu angemessenen Zeiten und mit vorgeschriebener Geschwindigkeit das Grundstück überfahren wenn es der Eigentümer will. Da die Leitungen bereits liegen ist das Leitungsrecht bereits erschöpft.

 

Der Berechtigte liest: Das sämtlich Gäste den Weg nutzen können, gerne auch mal ausladen oder wenden. Das der Eigentümer den Weg immer frei lassen muss. Des weiteren kann er jederzeit eine Leitung über den Hof legen wenn er will,


Das Wegerecht darf selbstverständlich jeder berechtigter Besucher und Bewohner benutzen. Beim Fahrrecht wird es dann aber schon genauer, denn nur um da mal rein zufahren könnten Besuchern die Zufahrt durchaus verboten werden. Es sei denn die liefern etwas. Auch dürfen nur Fahrzeuge rein fahren die am anderen Ende auf das Grundstück des Berechtigten passen. Auch ist Be und Entladen nur auf dem eigenen Grundstück möglich. Passt kein Fahrzeug auf das Grundstück kann sogar die Lösung der Grunddienstbarkeit betrieben werden


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Der Berechtigte hat auf dem Hofraum nicht umherzufahren oder zu wenden. Er darf das Grundstück auf dem schnellsten schönsten Weg nutzen. Dazu reichen einem Auto 3,5 Meter und einem Fußgänger 1,5 Meter. Gibt es Kurven etwas mehr. Und ist es ein gewerbliche oder landwirtschaftlich genutztes Recht entsprechend der Nutzung.

Eine Einschränkung wegen Uhrzeit oder Häufigkeit gibt es natürlich nicht, auch kann der Eigentümer nichts machen wenn der Berechtigte eine dicke Harley-Davidson fährt.

 

Bein Leitungsrecht kann der Berechtigte in der Tat so oft kommen wie nötig. Jedoch sind die Leitungen in der Erde zu verlegen und der vorherige Zustand des Weges ist wieder herzustellen

ks




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