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- 13.02.2013, 13:11
- Forum: Wegerecht, Grunddienstbarkeiten
- Thema: Unsittlichkeit bei der Ausübung des Wegerechts
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Re: Unsittlichkeit bei der Ausübung des Wegerechts
Danke. Im Prinzip geben der Wikipedia-Artikel und das BGH-Urteil die Antwort. Der Vorderlieger kann sich nackt in seinem Garten bewegen, da es eben sein Garten ist. Nacktheit, insbesondere im privaten Bereich, ist nicht zwangsläufig mit Exhibitionismus gleichzusetzen. Wenn es den Hinterlieger bei de...
- 12.02.2013, 14:28
- Forum: Wegerecht, Grunddienstbarkeiten
- Thema: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?
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Re: Wegerecht aber kein Leitungsrecht, einklagbar?
Hallo, das Leitungsrecht (wusste gar nicht, dass es sowas getrennt gibt) ist nur die halbe Wahrheit. Sollteste das bekommen haben, braucht es dann auch immer noch die Baulasteintragung. Da kann der Vorderlieger wieder blockieren. Was ich immer sage: Interessenausgleich. Warum soll er das machen ? We...
- 11.02.2013, 17:23
- Forum: Wegerecht, Grunddienstbarkeiten
- Thema: Unsittlichkeit bei der Ausübung des Wegerechts
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Re: Unsittlichkeit bei der Ausübung des Wegerechts
Nee, die Frage ist ganz ernst gemeint. Ich schrieb extra Familie A, also mehrere Familienmitglieder, keine sexuelle Nötigung im Spiel. Der Garten der Familie liegt hinter dem Haus, ist also nicht von der Straße einsehbar. Einzig Familie B, die seitlich an dem Haus vorbei über einen Weg über das Grun...
- 11.02.2013, 16:08
- Forum: Wegerecht, Grunddienstbarkeiten
- Thema: Unsittlichkeit bei der Ausübung des Wegerechts
- Antworten: 7
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Unsittlichkeit bei der Ausübung des Wegerechts
Mal eine theoretische Frage, die mich interessiert. Fam. A hat ein Grundstück und Fam. B hat ein eingetragenes Geh- Fahr- und Leitungsrecht über das Grundstück von A, um ihr eigenes dahinter liegendes Grundstück zu erreichen. Es ist weiter nichts vereinbart (der Klassiker). Familie A nutzt ihr Grund...
- 11.02.2013, 15:47
- Forum: Wegerecht, Grunddienstbarkeiten
- Thema: Wegerecht und resultierende Pflichten
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Re: Wegerecht und resultierende Pflichten
Und zum Wasser: Auch ganz einfach, es gilt der Grundsatz, Wasser hat auf dem Grundstück zu versickern, oder abgeführt zu werden, auf das es fällt. Dabei gilt der Weg (oder der jeweilige Teil des Weges) demjenigen gehörig, dem das Land gehört, er ist dann dafür verantwortlich. Ist das Land nicht absc...
- 11.02.2013, 15:35
- Forum: Wegerecht, Grunddienstbarkeiten
- Thema: Wegerecht und resultierende Pflichten
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Re: Wegerecht und resultierende Pflichten
Hallo, die Antwort zur Schneeräumung ist doch ganz einfach und resultiert auch aus § 1020 BGB. "Die Grunddienstbarkeit ist schonend zu nutzen" Schonende Nutzung bedeutet auch, dass man durch die Bereitstellung einer Grunddienstbarkeit nicht noch zusätzlich belastet werden kann. Man wäre ja...
- 11.02.2013, 10:17
- Forum: Wegerecht, Grunddienstbarkeiten
- Thema: Fahrrecht und Parken
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Re: Fahrrecht und Parken
Leute, das ist doch ganz einfach: BGB §1020: Schonende Ausübung: "Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat...