die tuecken mit dem zaun... pflichten eines grundstuecksbes.

Erst mal nur ein Forum für alles, wird getrennt wenn genug Einträge

Moderator: Klaus

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5l0tusblueten
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die tuecken mit dem zaun... pflichten eines grundstuecksbes.

Beitrag von 5l0tusblueten »

liebe freunde.

ich versuche den sachverhalt so gut es mir moeglich ist, zu erklaeren.

hier geht es um zwei parteien. partei y und z. partei z will unbedingt einen zaun von y gezogen haben, da er zwei hunde hat. (die restlichen drei seiten wurden bereits von ihm gezogen.) eine einfriedung in form von pfaehlen und flatterband ist bereits auf der entsprechenden seite als einfriedung vorhanden. y will jedoch noch keinen zaun ziehen, da zeit (straffer schichtplan) und momentan die erforderliche gesundheit fehlt. nun wurde das vet.-amt auf z aufmerksam, da dieser seine hunde draussen ankettet. z nicht dumm, sagt der aerztin: "sachverhalt nicht meine schuld! waere alles nicht, wenn y endlich den zaun ziehen wuerde!". z erzaehlte zudem, dass y 2 hunde im haus zu leben hat und das ja wohl auch nicht sein kann. aerztin staerkte z daraufhin (angeblich) den ruecken und wuerde z bei anzeige gegen y unterstuetzen. nun meine fragen: kann z gerichtlich erreichen, dass y den entsprechenden zaun zieht? (bundesl.: BRB) haette y mit zwei hunden im haus (90 m²) etwas vom amtstierarzt zu befuerchten?

bitte keine "zaun ziehen und damit aerger ersparen"-antworten. danke euch!
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Also man sieht im Nachbarrecht nach ob es in BRB eine EInfriedungspflicht gibt, wenn ja ist dort geregelt wer einfrieden muss. Wenn nein dann muss man eben nicht.

Wer Hunde hält muss selber dafür sorgen das die nicht abhauen. Das muss nicht die Kette sein. Man kann die Hunde auch in ein Hundehotel geben._)

Klaus
5l0tusblueten
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das ist natuerlich die frage...

Beitrag von 5l0tusblueten »

morgen klaus.

danke fuer deine schnelle antwort. 8)

ja, das ist natuerlich die frage...

ich habe im BRB-nachbarschaftsrecht folgenenden passus gefunden:

Einfriedung


§ 28 Einfriedungspflicht


Jeder Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:


Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen, so hat jeder Grundstückseigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden.

nun frage ich mich jedoch, was eine "Einfriedung" ist. eine kollegin meinte: "zaun!", im internet las ich in einem forum folgendes:

Eine Einfriedung ist die "Grenze" innerhalb derer der "Hausfrieden" gilt. Unbefugte dürfen diese Grenze im strengeren Sinne nicht ohne Erlaubnis des Besitzers überschreiten, sonst kommt es zum "Hausfriedensbruch" (Die Verletzung des Hausfriedens ist u. U. strafbar!).
Die Einfriedung kann auf beliebige Weise markiert werden: Zaun, Gebüsch, Bepflanzung, Randsteine, Graben, farbige Markierungen, Pfähle mit Schnur oder Flatterband u. v. m.

ich bin mir da sehr, sehr unsicher.

kannste helfen? :?
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Zaun oder Mauer ist gemeint.

Klaus

P.S. Muss aber nicht Hundesicher sein.
5l0tusblueten
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schlechte nachrichten.-.-.

Beitrag von 5l0tusblueten »

also ist es wirklich so, dass der nachbar von mir verlangen kann, seinem wunsch, einen zaun zu ziehen, nachzukommen? :(

ist es denn nicht so, dass eher er dafuer sorge tragen muss, den zaun zu ziehen, da er die hunde hat?

verstehe ich absolut nicht, dass ich nun springen muss, da er die hunde hat. :roll:
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Welchen Teil von:

§ 28 Einfriedungspflicht
Jeder Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen: Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen, so hat jeder Grundstückseigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden.

soll man Y erklären

Klaus
5l0tusblueten
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...

Beitrag von 5l0tusblueten »

ist nur so, dass ich es ungerecht finde.

wenn y keinen zaun braucht und z es dann trotz allem ("dank" des nachbarrechts) verlangen kann...
Eigentümer
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Beitrag von Eigentümer »

§ 28 Einfriedungspflicht
Jeder Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen: Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen, so hat jeder Grundstückseigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden.
Mal eine Sachfrage: was ist denn bei Grundstücken "rechts" oder "links"?
(Blickrichtung von der Straße zum Grundstück oder umgekehrt?)
Gruß
Martin
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Anzunehmen das die Seite der Erschliessung gemeint ist.

Klaus

P.S. In Zweifelsfall von vorn und hinten :-)
Eigentümer
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Registriert: 28.10.2007, 12:42

Beitrag von Eigentümer »

Anzunehmen das die Seite der Erschliessung gemeint ist.
stehe ich nun "drinnen" oder "draußen"? - je nachdem ist "rechts" woanders.
Gruß
Martin
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Ich stehe auf der Straße vor dem Haus, auf den Beinen,auf dem Boden, .....

Klaus
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