Wohngebäude steht größtenteils auf Nachbargrundstück
Moderator: Klaus
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Wohngebäude steht größtenteils auf Nachbargrundstück
Ein Wohngebäude mit Fenstern (von B bewohnt) steht zu 2 Dritteln auf dem Grundstück von Nachbar A.
Der Rest des Hauses, sowie die Nebengebäude stehen auf eigenem Grundstück von B. (Neue Bundesländer, augenscheinlich alles alter Baubestand von vor 1945)
Das Haus von B ist im Grundbuch von A nicht eingetragen. Auf der Flurkarte von A ist eindeutig, dass das Haus von B auf dem Grundstück von A steht. Kein eigenes Flurstück.
Der Eigentümer des Grundstücks, A, hat vor wenigen Monaten gewechselt. Nun soll der Garten gestaltet werden.
Könnte A einen Zaun direkt vor das Wohngebäude, oder eine Hecke als Sichtschutz vor die Fenster setzen, da vom Gebäude des B das gesamte Grundstück des A von 2 Seiten beobachtet und zu betreten ist?
Reicht da ein geringer Abstand, da es ja das eigene Grundstück ist?
A will B (alter Herr) nicht "rausekeln", da er wohl schon Jahrzehnte dort wohnt.
Aber A möchte nicht, dass die Nachbarn (B) jederzeit Zutritt und freien Blick zum Grundstück haben.
Wie sieht es aus, wenn B verstirbt und seine Erben dort einziehen oder das Grundstück mit dem Wohnhaus verkaufen wollen?
Wie könnte/sollte sich A verhalten? Gibt es Erfahrungen?
Danke schonmal.
K.
Der Rest des Hauses, sowie die Nebengebäude stehen auf eigenem Grundstück von B. (Neue Bundesländer, augenscheinlich alles alter Baubestand von vor 1945)
Das Haus von B ist im Grundbuch von A nicht eingetragen. Auf der Flurkarte von A ist eindeutig, dass das Haus von B auf dem Grundstück von A steht. Kein eigenes Flurstück.
Der Eigentümer des Grundstücks, A, hat vor wenigen Monaten gewechselt. Nun soll der Garten gestaltet werden.
Könnte A einen Zaun direkt vor das Wohngebäude, oder eine Hecke als Sichtschutz vor die Fenster setzen, da vom Gebäude des B das gesamte Grundstück des A von 2 Seiten beobachtet und zu betreten ist?
Reicht da ein geringer Abstand, da es ja das eigene Grundstück ist?
A will B (alter Herr) nicht "rausekeln", da er wohl schon Jahrzehnte dort wohnt.
Aber A möchte nicht, dass die Nachbarn (B) jederzeit Zutritt und freien Blick zum Grundstück haben.
Wie sieht es aus, wenn B verstirbt und seine Erben dort einziehen oder das Grundstück mit dem Wohnhaus verkaufen wollen?
Wie könnte/sollte sich A verhalten? Gibt es Erfahrungen?
Danke schonmal.
K.
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Das "überbaute" Grundstück hat Bestandsschutz, ebenso wenig kann man dessen Fenster einmauern. Ich denke mal die sonst üblichen Grenzabstände und Pflanzungshöhen gelten ab Hauswand (statt Grenze).
Man hat jedoch Anspruch auf eine Geldrente für den Überbau oder kann verlangen das der Nachbar das Grundstückteil abkauft.
Jedoch sollte man sich nicht auf Flurkarten verlassen, sondern die Grenze ein messen lassen um sicher zu gehen.
Warum man so ein Grundstück kauft obwohl das Problem offensichtlich ist versteh ich nicht.
K.
Man hat jedoch Anspruch auf eine Geldrente für den Überbau oder kann verlangen das der Nachbar das Grundstückteil abkauft.
Jedoch sollte man sich nicht auf Flurkarten verlassen, sondern die Grenze ein messen lassen um sicher zu gehen.
Warum man so ein Grundstück kauft obwohl das Problem offensichtlich ist versteh ich nicht.
K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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Hallo Klaus,
A hat das Grundstück gekauft, weil nichts im Grundbuch eingetragen war, was auf einen Überbau hinwies und der Hausteil somit anscheinend auf eigenem Flurstück stand. Flurkarte lag bei Kauf noch nicht vor.
Das zuständige Amt bestätigte nun, dass das Hausstück auf Flurstück von A steht, wie auch auf der Flurkarte zu sehen.
Diesen Hausteil wollte A im ortsüblichen Abstand mit einer Sichtschutzhecke versehen. Aufgrund der Tatsache, dass dann etliche eigene m² verschenkt werden, da auch das Haus doch auf A`s Grund steht, gibt es die Überlegung das Haus in engere Grenzen (Hecke, nicht Mauer) zu setzen.
Zu der Überlegung ob der Überbau nicht auf B`s Grundstück steht:
Garagen und Nebengebäude, die mit dem 1/3 Hausteil verbunden sind ergeben einen größeren Teil.
§ 912 (oder so) gilt also für kleinere Gebäudeteile. Gibt es eventuell irgendwo Definitionen was ein Überbau ist?
B war mit A´s Voreigentümern verkracht.
Was wäre wenn B weder kaufen noch pachten möchte( was ja die Situation klären würde), weil ihm die finanziellen MIttel nicht zur Verfügung stehen?
Danke.
Karen
A hat das Grundstück gekauft, weil nichts im Grundbuch eingetragen war, was auf einen Überbau hinwies und der Hausteil somit anscheinend auf eigenem Flurstück stand. Flurkarte lag bei Kauf noch nicht vor.
Das zuständige Amt bestätigte nun, dass das Hausstück auf Flurstück von A steht, wie auch auf der Flurkarte zu sehen.
Diesen Hausteil wollte A im ortsüblichen Abstand mit einer Sichtschutzhecke versehen. Aufgrund der Tatsache, dass dann etliche eigene m² verschenkt werden, da auch das Haus doch auf A`s Grund steht, gibt es die Überlegung das Haus in engere Grenzen (Hecke, nicht Mauer) zu setzen.
Zu der Überlegung ob der Überbau nicht auf B`s Grundstück steht:
Garagen und Nebengebäude, die mit dem 1/3 Hausteil verbunden sind ergeben einen größeren Teil.
§ 912 (oder so) gilt also für kleinere Gebäudeteile. Gibt es eventuell irgendwo Definitionen was ein Überbau ist?
B war mit A´s Voreigentümern verkracht.
Was wäre wenn B weder kaufen noch pachten möchte( was ja die Situation klären würde), weil ihm die finanziellen MIttel nicht zur Verfügung stehen?
Danke.
Karen
Was wäre wenn B weder kaufen noch pachten möchte
B MUSS ne Geldrente zahlen. Notfalls muss man klagen, vollstrecken, Haus versteigern....
Kann man machen, nur eben nicht das Fenster zu"mauern" oder zu"pflanzen"Diesen Hausteil wollte A im ortsüblichen Abstand mit einer Sichtschutzhecke versehen.
Das "uuständige" Amt gibt es nicht. Das Katasteramt hat einen Lageplan, das Bauamt einen Bauplan und vor Ort gibt es Grenzsteine. Also kann nicht einer alles wissen.zuständige Amt
Und die "Sekretärin" hat gar keine Ahnung.
Klaus
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