angemessene Fristen?

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taxus
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angemessene Fristen?

Beitrag von taxus » 28.06.2011, 22:05

Nina und Horst sind seit eh und je Nachbarn.

Beide erschliessen ihr Grundstück (Wegemässig) über ein städtisches Grundstück,
Nina seit 1940 Horst seit 1975.
Die Stadt hat 2009 an private Grundstücksgesellschaft verkauft und Horst hat das
Grundstück umgehend gekauft.

Ninas Nachfrage wegen Wegerecht wurde von Horst verneint, Nina darf weiterhin 'wie immer'
überfahren, aber ein eingetragenes Wegerecht wird verwehrt.

Nina ist nun entschlossen, statt eines Rechtstreits, sich eine eigene Zufahrt
zu bauen.

Horst's Wasserleitung verläuft nun aber quer durch Ninas Grundstück,
und es ist ungewiss, ob bei den Tiefbauarbeiten auf Horst's Leitung gestossen wird.

Muss Nina die Tiefbauarbeiten ankündigen?
Inwiefern muss Nina sich zum Leitungsrecht äußern? (hinsichtlich Fristen, etc)
Horst hat kein Leitungsrecht, aber Nina kann ja nicht von hier auf heute (Beginn Tiefbau)
Horst das Wasser verbieten? (obwohl sie reichlich angefressen ist) ;-)

Danke für ein paar (Verhaltens) Tips



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Re: angemessene Fristen?

Beitrag von Klaus » 29.06.2011, 06:41

1. Das Grundstück ist weiter über den Weg erschlossen, falls das der "einzige" Zugang ist. Nina bekommt ein Notwegerecht und muss dafür etwas zahlen.
War der Weg "öffentlich" und wurde dann erst "unöffentlich" um ihn zu verkaufen hat die Stadt einen Fehler gemacht. Man sollte man klären wie das genau war.

2. Die Leitungen bleiben liegen wie Sie sind bis Sie wegfaulen. Hier regelt "Treu und Glauben" die Nutzung.

3. Nina kann baggern bis Sie Schwarz wird ohne das jemandem zu sagen. Macht Nina die Leitungen kaputt muss Sie diese wieder erneuern

Klaus
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taxus
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Re: angemessene Fristen?

Beitrag von taxus » 30.06.2011, 19:27

Klaus - erstmal Danke,

nun zu

1a: Nina bekommt kein Notwegerecht, da es einen zweiten Zugang gibt.
(über eine Treppe (10 Stg 20/20) mit anschliessendem 30m langen, steilen Weg)

1b: an Gedanken zum 'wie es dazu kam' bis hin zu evtl. Rückabwicklungen hat Nina einen innerlichen Haken gemacht,
> vergangen, vergessen, vorüber (frei nach Freddy Quinn)

2: ... hat Nina noch nicht ganz kapiert

3: Es geht weniger um die direkte Beschädigung, eher um eine möglicherweise nicht mehr gegebene frostsichere Überdeckung (1.20m tief)

Dem Grundtenor nach, muss also Nina die 'Gefälligkeitsleitung' aus Ossi-Zeiten hinnehmen,
obwohl Horst mittlerweile nicht mehr auf den 'Umweg' über Ninas Grundstück angewiesen ist, sondern direkt selbst anbinden könnte.
Darüberhinaus muss Nina auch noch die Kosten für eine evtl. Tieferlegung durch die Wasserwerke tragen.
Und all dies ohne eingetragene Leitungsrechte.

Gruß taxus

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Re: angemessene Fristen?

Beitrag von Klaus » 30.06.2011, 19:45

Irgendwann haben die Parteien die Leitung so verlegt, das kann ein gemeinsamer Bauherr gewesen sein, eine Grundstücksgemeinschaft oder zwei Stasi Generale die das beim Kartenspiel ausgemacht haben. Da man bei der Vereinbarung davon ausgehen müsste das die Investition im nächsten Jahr entfernt werden muss, würde es gegen "Treu und Glauben" verstoßen wenn nun eine Woche später das ausbuddeln verlangen würde.

Daher bleiben die bis zu natürlichen Ende.

Wenn man jetzt den Boden über der Leitung entfernt, wäre das ja wie eine Zerstörung.

Ich würde es mit "Geld" versuchen.

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Re: angemessene Fristen?

Beitrag von taxus » 30.06.2011, 20:21

> Ich würde es mit "Geld" versuchen.

Nina soll also Geld von Horst verlangen, wenn sie seine Leitung tieferlegt?
Oder soll Nina Geld bezahlen, damit sie seine Leitung überhaupt anfassen darf?

Sorry - Nina steht grade auf der sprichwörtlichen Leitung ...

Nina fasst Geld an für eine eigene Zufahrt, die ihr der Nachbar genommen hat.
Im Gegenzug soll er selber wassertechnisch direkt anbinden.
Tabula rasa von beiden Seiten also - das wären klare Verhältnisse.

In welchem Sinne sollte es Nina mit 'Geld' versuchen (?)

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Re: angemessene Fristen?

Beitrag von Klaus » 30.06.2011, 21:24

Mit Geld kann man seinen Willen durchsetzen.

Entweder gibt man Geld für die Einfahrt, oder dafür das der Nachbar seine Leitungen verlegt, oder man gibt es dem Handwerker der die tiefer legt.

Ich versuch es mal deutlicher: Nina hat keine Rechte irgendwas zu verlangen. Tina hätte sich beim Kauf der Grundstücks informieren sollen und brauch jetzt nicht rum jammern.

Diese Webseite gibt es weil ich damals auch nicht wusste was eine Wegerecht ist. Heute muss ich mehrmals täglich Nachbars Tor öffnen und schließen, und mir immer ein "Ar..och" anhören wenn ich ihn sehe.

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Re: angemessene Fristen?

Beitrag von taxus » 30.06.2011, 22:36

> Ich versuch es mal deutlicher:
> Nina hat keine Rechte irgendwas zu verlangen.
> Tina hätte sich beim Kauf der Grundstücks informieren sollen und brauch jetzt nicht rum jammern.

Einspruch - Nina jammert nicht, im Gegenteil: Nina will klare Verhältnisse schaffen ;-)

Ninas Urgroßvater war der Vorreiter (1938), der die Zufahrt angelegt hatte, auch die für den späteren Nachbarn,
der uns jetzt die Zufahrt verwehrt. Kaufvertrag von 1938 hab ich hier, ebenso Grundbuchauzüge (in 'altdeutsch' oder sütterlin)
Also nix mit neu gekauft.

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Re: angemessene Fristen?

Beitrag von Klaus » 01.07.2011, 06:46

Die Verhältnisse sind völlig klar, Sie gefallen nur nicht.

Das Großvater den Weg angelegt hat, nett, aber selbst 1938 gab es keine Recht fremde Grundstück zu bebauen.

Ich sehe die größte Chance bei Wegverkauf der Stadt falls das Grundstück über den Weg erschlossen war. Wenn der Weg im Straßennetz der Stadt stand war er öffentlich gewidmet und dann kann die Stadt ihn nicht verkaufen. Darüber gab es vor einiger Zeit auch mal einen Bericht im Fernsehen. Ich würde hier ansetzen.

Und gegen den Nachbarn würde ich versuchen die Wegnutzung per Klage durchsetzen.

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