Wirtschaftliche Folgeschäden durch Wasserschaden

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Moderator: Klaus

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Adalbert
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Wirtschaftliche Folgeschäden durch Wasserschaden

Beitrag von Adalbert » 11.06.2012, 20:51

Es sei ein Mietshaus. Mieter A installiert ein neues Waschbecken in seiner Wohnung. In Wohnung des Mieter B entsteht durch die unfachmännische Installation erheblicher Wasserschaden. B ist den ganzen Tag mit Aufräumen und Schadensbegrenzung beschäftigt und kann deshalb vor seiner Nachtschicht nicht schlafen. B fällt für seinen Arbeitgeber C aus. Arbeitsgeber C hat erheblichen Produktionsausfall.

Wer muß Arbeitgeber C den Produktionsausfall ersetzen? Mieter B, Mieter A (bzw. dessen Versicherung) oder Vermieter von B und A?



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Klaus
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Re: Wirtschaftliche Folgeschäden durch Wasserschaden

Beitrag von Klaus » 11.06.2012, 22:02

Wenn ein Mitarbeiter unentschuldigt von der Arbeit fernbleibt haftet er für den Schaden. Er riskiert eine Abmahnung und kann im Wiederholungsfall auch entlassen werden. Wobei der AG erst mal beweisen muss das man den "erheblichen Produktionsausfall" nicht einfach am nächsten Samstag nacharbeiten könnte.

Was hat denn A die ganze Nacht gemacht ? Mit Löschpapier das Wasser eingesammelt ?
Diese Ausrede wird kaum ziehen, denn den Schaden zahlt die Hausversicherung. Da muss man nichts "wegräumen" und auf keinen Fall so dringend.
Schadensbegrenzung wäre es die Hauptleitung abzudrehen und am nächsten Tag den Vermieter zu beauftragen sich drum zu kümmern.

Hier wollen wohl gleich mehrere aus ne Mücke nen Elefant machen und sich bereichern :-)

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Adalbert
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Re: Wirtschaftliche Folgeschäden durch Wasserschaden

Beitrag von Adalbert » 12.06.2012, 08:18

Klaus hat geschrieben:Wenn ein Mitarbeiter unentschuldigt von der Arbeit fernbleibt haftet er für den Schaden. Er riskiert eine Abmahnung und kann im Wiederholungsfall auch entlassen werden. Wobei der AG erst mal beweisen muss das man den "erheblichen Produktionsausfall" nicht einfach am nächsten Samstag nacharbeiten könnte.

Was hat denn A die ganze Nacht gemacht ? Mit Löschpapier das Wasser eingesammelt ?
Diese Ausrede wird kaum ziehen, denn den Schaden zahlt die Hausversicherung. Da muss man nichts "wegräumen" und auf keinen Fall so dringend.
Schadensbegrenzung wäre es die Hauptleitung abzudrehen und am nächsten Tag den Vermieter zu beauftragen sich drum zu kümmern.

Hier wollen wohl gleich mehrere aus ne Mücke nen Elefant machen und sich bereichern :-)

Klaus
Hallo Klaus,
von einem unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit ist in diesem (selbstverständlich fiktiven) Fall nicht die Rede. Wir geben davon aus, daß der Wasserschaden sich nicht nur durch eine feuchte Decke äußert, sondern das Wasser literweise an den Wänden der Wohnung B herabläuft, so daß Einrichtungsgegenstände in Sicherheit gebracht werden müssen. B kann aufgrund des Wasserschadens tagsüber nicht schlafen. Er ist vertraglich und gesetzlich verpflichtet, ausgeschlafen zum Dienst zu erscheinen (Lokführer). Durch sein entschuldigten Fernbleiben von der Arbeit werden mehrere Güterzüge erheblich verspätet, wodurch hohe Konventionalstrafen anfallen. Diese möchte der Arbeitgeber ersetzt haben. Mit "bereichern" hat das nichts zu tun.

Adalbert

Klaus
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Re: Wirtschaftliche Folgeschäden durch Wasserschaden

Beitrag von Klaus » 12.06.2012, 08:32

Wenn man die Schadenschilderung glauben will und es "unmöglich" war zur Arbeit zu gehen, weil kein andere die wertvollen Gegenstände retten konnte und dies auch gleich den ganzen Tag gedauert hat. Und angenommen man wäre der einzige Lockführer der möglich ist obwohl ja ein ganzer Tag Zeit war Ersatz zu besorgen.
Dann wäre Schadenersatz möglich.
sondern das Wasser literweise an den Wänden der Wohnung B herabläuft, so daß Einrichtungsgegenstände in Sicherheit gebracht werden müssen. B kann aufgrund des Wasserschadens tagsüber nicht schlafen.
Dazu müsste man unter einen Schwimmbad wohnen. Ein paar Gegenstände von den "Wänden" und dem "Boden" wegzuräumen sollte in einer Stunde möglich sein. Dazu braucht man keinen ganzen Tag.
Durch sein entschuldigten Fernbleiben von der Arbeit
Also hat der AG das Fernbleiben abgesegnet und erlaubt.. Oder hat man dem nur gesagt: Ich komm nicht, seh zu was du machst.....

Das sind zwei Fälle.
1. Man haftet wenn man "unentschuldigt" von der Arbeit fernbleibt
2. Der Wassernachbar haftet für Schade

ABER: Es gibt eine Schadensminderungspflicht

Man hätte die "Aufräumarbeiten" deligieren können und man hätte einen Ersatzlockführer beauftragen können
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