Nachbar verlangt Beseitigung des Sichtschutzes

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Moderator: Klaus

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Joshua
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Nachbar verlangt Beseitigung des Sichtschutzes

Beitrag von Joshua » 04.10.2012, 16:52

Hallo,

ich bin neu hier im Forum und ziemlich verzweifelt.
Ich hoffe, dass ich mich hier regelkonform ausdrücke.


A hat einen Nachbarn B.
A und B leben in Rheinland-Pfalz. Laut Bebauungsordnung ist am Wohnort von A und B ein Sichtschutz bis zu einer Höhe von 2 Metern zum Nachbarn erlaubt.
A hat vor 7 Jahren das Haus neben B gekauft. B wohnt seit ca. 12 Jahren in seinem Haus.

A und B sind die letzten Jahre hervorragend miteinander ausgekommen.
A würde gerne sein Grundstück einfrieden bzw. zumindest vor Blicken aus der Nachbarschaft schützen, B wünscht Weitblick ohne jegliche Sichtbeeinträchtigung.

A hat vor 6 Jahren eine Garage direkt an die Grenze gebaut (Länge 8 Meter) - genehmigungsfrei, da unter 50qm Fläche.
Durch einen Fehler des Zimmermanns, der die Dachsparren zu lang gelassen hat, musste der Dachdecker beim Eindecken des Garagendaches die Regenrinne um ca. 8cm über das Grundstück des B überbauen.
B duldet diesen Überbau seit 6 Jahren. Es gibt aber keine schriftliche Vereinbarung.

B behauptet, dass A ihm im Gegenzug mündlich zugesichert hat, keine weiteren Bebauungen im Anschluss an die Garage vorzunehmen.
A behauptet, dies nicht so versichert zu haben.
Die gesamte Grenzlänge zwischen Nachbarn A und B beträgt ca. 30 Meter. Davon sind 18 Meter nicht bebaut und nur mit Sträuchern leicht bepflanzt.

Da B einen neuen Mieter C hat, dieser in seiner Nichtraucherwohnung (Einliegerwohnung im Kellergeschoss des B) wohnt und mit seinen Freuden zum Rauchen vor seiner Eingangstür steht, hat A vor ca. 6 Wochen einen Sichtschutz hinter der Garage errichtet. Der Sichtschutz steht auf einer kleinen Stützmauer, die ca. 75cm hoch ist und mit der Garage vor 6 Jahren erbaut wurde.

Zuvor hatte Mieter C Einblick in das Wohnzimmer von A (durch das 2 Meter hohe Terrassenfenster)

Als Sichtschutz wurden 7 sehr hochwertige Aluminiumfensterläden in Holzoptik verwendet, die ca. 1,33m hoch und jeweils ca. 35cm breit sind.
Durch die Zwischenräume, die sowohl zur Stützmauer, als auch zu den einzelnen Fensterläden gebaut wurden, ergibt sich ein Gesamtmaß des Sichtschutzes von ca. 4,23 Meter breite und 1,50m Höhe (von der Seite des Erbauers A gemessen), der sein Grundstück aufgeschüttet hat.

Von B aus gemessen ergibt sich eine Höhe inkl. der Stützmauer von 2,15 Metern.

Von der Erdgeschosskante des Erbauers A ist der Sichtschutz lediglich 1,50m hoch.

B fordert von A
entweder komplette Entfernung des Sichtschutzes, dafür weiterhin Duldung des Überbaus, der eigentlich sowieso nach 2 Jahren Duldung weiterhin geduldet werden müsste (evtl. gegen Zahlung einer Rente)
oder Rückbau des Sichtschutzes auf max. 2 Meter inkl. der Stützmauer und dafür Rückbau des Überbaus an der Garage.

Ein Rückbau des Sichtschutzes würde bedeuten, dass die hochwertigen Fensterläden zerschnitten werden müssten, was danach nicht mehr schön aussehen würde, da die Symmetrie der einzelnen Fensterläden nicht mehr gewährleistet wäre. Ebenfalls wäre die Stabilität stark beeinträchtigt.

Das Bauamt meinte, dass das ursprüngliche Geländeniveau des Bauplatzes entscheidend wäre. A weiß ja nicht, ob B auf seiner Seite 15 cm abgegraben hat.

B möchte nun eine Bodenbohrung veranlassen, aus der hervorgehen soll, wie das ursprüngliche Geländeniveau war. Stichwort: ab wo ist der "gewachsene Mutterboden". A soll für die anfallenden Kosten aufkommen.

Eine Sonnenlichtbeeinträchtigung von B oder C ist durch den Sichtschutz in keiner Weise gegeben.

A möchte alles so lassen, um sich vor den Blicken des C in sein Wohnzimmer und auf seine Terrasse zu schützen.

Mieter C ist der Sichtschutz egal. Vermieter B bangt aber, dass er aufgrund des Sichtschutzes seine Einliegerwohnung im Keller zukünftig schlechter vermietet bekommen wird.

Aus der Kellerwohnung blickt C auf eine ca. 2,5 Meter hohe Natursteinmauer die von B zur Abstützung des Grundstückes erbaut wurde.

Wenn C seine Wohnung zum Rauchen verlässt, konnte er bis vor kurzem auf die Hauswand und das Terrassenfenster von A schauen, die sich in einem Abstand von ca. 7 Metern befindet.
Nun moniert B, dass es einen Unterschied macht, ob man auf eine Hauswand schaut, die 7 Meter entfernt ist - oder auf einen Sichtschutz, der lediglich 4 Meter entfernt ist.
Der Mieter würde bereits auf eine 8 Meter lange Garagenwand schauen und nun auch noch zusätzlich auf einen 4,23 Meter breiten Sichtschutz.

Der Ausblick aus der Kellerwohnung ist nun nicht mehr gegeben.

A hat keine Rechtschutzversicherung, B hat wohl eine Rechtschutzversicherung.

Jede Annäherung ist bislang gescheitert.

Meine Fragen:

Falls B nun gegen A klagt, wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten des B ein?
Wird ein Gericht so einen Fall (wegen 15 cm bzw. unter Umständer noch weniger) überhaupt annehmen?
Wird die Rechtschutzversicherung B unterstützen.
Wer muss die Kosten für die Ermittlung des ursprünglichen Bodenniveaus tragen oder spielt das gar keine Rolle, weil von der Erdgeschosshöhe des A gemessen wird? (hat A im Internet gelesen).
Bauamt kann Ursprungsniveau auch nicht mehr genau ermitteln. Geht nicht exakt aus den Plänen hervor.
B beruft sich weiterhin auf die mündliche Abmachung, nach der A sich verpflichtet hätte nichts mehr hinter der Garage zu errichten (damals wohnte Mieter C noch nicht in der Einliegerwohnung). Die Frau von B kann sich an die Abmachung erinnern. A und dessen Exfrau nicht. Alle 4 Personen standen damals zusammen, als die Vereinbarung angeblich getroffen wurde.

Bauamt hat Schiedsmann empfohlen. Kosten: 35,-- €. A erklärt sich bereit, diese Kosten zu übernehmen. B lehnt Schiedsmann ab.

B hat auch von A die Verpflanzung aller Sträucher verlangt, die zu dicht an der Grenze standen. Es waren hauptsächlich Kirschlorbeersträucher, die vor 2 Jahren gepflanzt wurden und exakt 10 cm zu dicht an der Grenze standen.
Dies wurde von A bereits ausgeführt.

Gegenforderungen des A gegenüber der Pflanzen des B wurden seitens B abgeschmettert. Begründung von B: Bestandsschutz, da sie länger als 5 Jahre stehen, obwohl A zu der Zeit noch gar nicht neben B gewohnt hat.


Für jede Einschätzung wäre ich sehr dankbar.

Grüße,
Josh



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Klaus
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Re: Nachbar verlangt Beseitigung des Sichtschutzes

Beitrag von Klaus » 04.10.2012, 18:26

Bei einer so langen Geschichte kann man davon ausgehen das A im Unrecht ist :-)
Falls B nun gegen A klagt, wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten des B ein?
Sehr hoch. Denn selbst wenn ich den "Bebauungsplan" nicht kenne und mir nicht vorstellen kann das der gegen das Nachbarrecht wäre. Hat das Nachbarrecht zwischen den Nachbarn bestand. Und da man eh gegen den "Bebauungsplan verstossen hat, welche Chancen soll es da geben.
Wird ein Gericht so einen Fall (wegen 15 cm bzw. unter Umständer noch weniger) überhaupt annehmen?
aber klar doch, sonst würde im Gesetz eine Toleranz stehen oder eine Ca. Angabe
Wird die Rechtschutzversicherung B unterstützen.
Klar doch, dafür hat er die ja abgeschlossen
Wer muss die Kosten für die Ermittlung des ursprünglichen Bodenniveaus tragen oder spielt das gar keine Rolle, weil von der Erdgeschosshöhe des A gemessen wird? (hat A im Internet gelesen).
Wo soll das denn stehen. Dann mach ich mein Erdgeschoss höher und gewinne. Gemessen wird beim ursprünglichen Bodenniveaus.
Bauamt kann Ursprungsniveau auch nicht mehr genau ermitteln. Geht nicht exakt aus den Plänen hervor.
So ein Bauamt kann nur das was man in so einen Bauamt eben kann - Akten sortieren. Ein Gutachter wird das nach den Katasterplänen des Katasteramts ermitteln und einmessen.
B beruft sich weiterhin auf die mündliche Abmachung, nach der A sich verpflichtet hätte nichts mehr hinter der Garage zu errichten
Für was braucht er eine Vereinbarung wenn er im Recht ist. Und wenn er die Zeugen hat die das Aussagen, so eine Vereinbarung kann man auch kündigen
estandsschutz, da sie länger als 5 Jahre stehen, obwohl A zu der Zeit noch gar nicht neben B gewohnt hat.
ab Tag der Pflanzung und die fängt nicht jedesmal neu an wenn der Besitzer wechselt.
B möchte nun eine Bodenbohrung veranlassen, aus der hervorgehen soll, wie das ursprüngliche Geländeniveau war.
Ich möchte dann ne YACHT .-) Den Gutachter zahlt der Verlierer und wenn der ne Bohrung will, eben auch die. Nur das ist Quatsch, damit kann man gar nichts herausfinden
die Dachsparren zu lang gelassen hat, musste der Dachdecker beim Eindecken des Garagendaches die Regenrinne um ca. 8cm über das Grundstück des B überbauen.
B duldet diesen Überbau seit 6 Jahren
Damit wäre ich nicht so sicher !! Denn die Dachrinne kann man ohne Probleme und kaum kosten auch nach innen versetzen. Ne Dachrinne erlaubt noch lange keinen Überbau. Und verjähren wird das auch nicht.

Ich sehe keine Gesetz das einen 2,3 Meter hohen Sichtschutzzaun erlaubt, im Nachbarrecht steht der 1,5 Meter hohe Zaun drin. Der ist in den meisten Bundesländern auch üblich. Man darf aber mit genügend Abstand auch höher bauen

Klaus


P.S. Bitte immer nur ein Problem nach dem anderen Regeln ..... mit dem Hickhack verärgert man die Richter (und mich)
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Joshua
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Re: Nachbar verlangt Beseitigung des Sichtschutzes

Beitrag von Joshua » 04.10.2012, 20:13

Hallo Klaus,

vielen Dank für Deine Informationen - wenn sie auch nicht so ausgefallen sind, wie erhofft (aber ich denke, das geht hier vielen juristischen Laien so).

Fangen wir mal hinten an:

>>>Wo soll das denn stehen. Dann mach ich mein Erdgeschoss höher und gewinne. Gemessen wird beim ursprünglichen Bodenniveaus.

http://www.chefkoch.de/forum/2,27,39335 ... t-das.html

"Hallo,

@lindamarie

Aufschüttungen sind nur begrenzt erlaubt - auch das wird unterschiedlich gehandhabt.

In der Praxis sieht das so aus, dass die Bezugshöhen für Sichtschutzelementen die Fussbodenoberkante des Erdgeschosses minus 15 cm ist. Dies ist z. B. normalerweise die Höhe des Terassenbelages oder anderer Anschlusshöhen. Dies kann eventuell je nach Bundesland unterschiedlich behandelt werden, eine Anfrage bein zuständigen Bauamt sollte Klarheit bringen.

Wenn ihr tiefer liegt, dann ist dies sicherlich in unterschiedlichen Bodenoberkanten der einzelnen Häuser begründet.

Sicher geht es nicht, dass man das Niveau des Gartens extrem künstlich ( das heisst über das Niveau des Fussboden im EG) hebt und dann auf diese Überhöhung noch einen Sichtschutz in der genannten Höhe setzt.

Das ursprüngliche Niveau (Baugrund) ist in den seltensten Fällen, das Niveau nach der Bebauung, imho ist es daher irrelevant.


gwexhauskoch "



Natürlich kann man doch eher schwer nachträglich das Niveau des Erdgeschosses verändern oder?



>>>Wird ein Gericht so einen Fall (wegen 15 cm bzw. unter Umständer noch weniger) überhaupt annehmen?

>>>aber klar doch, sonst würde im Gesetz eine Toleranz stehen oder eine Ca. Angabe

Kann ich nachvollziehen - aber: Hängt es nicht auch immer vom Streitwert ab, ob sich ein Gericht mit sowas befasst?
Und der wäre hier doch eher gering.


>>>Bestandsschutz, da sie länger als 5 Jahre stehen, obwohl A zu der Zeit noch gar nicht neben B gewohnt hat.

ab Tag der Pflanzung und die fängt nicht jedesmal neu an wenn der Besitzer wechselt.

Eine sehr unsinnige Regelung meines Erachtens. Dann ist ja der "Zugezogene" immer im Nachteil. Wenn der was pflanzt, kann der andere immer meckern und der Zugezogene kann im Gegenzug nichts gegen Pflanzen machen, die dessen Grundstück komplett mit Laub zumüllen???


>>>Damit wäre ich nicht so sicher !! Denn die Dachrinne kann man ohne Probleme und kaum kosten auch nach innen versetzen. Ne Dachrinne erlaubt noch lange keinen Überbau. Und verjähren wird das auch nicht.

Das stimmt. Kostenpunkt 300,-- €. A hat sich schon erkundigt. :D
Würde A im Notfall auch machen - alleine, um B den Wind in der Zukunft aus den Segeln zu nehmen.


>>>Ich sehe keine Gesetz das einen 2,3 Meter hohen Sichtschutzzaun erlaubt, im Nachbarrecht steht der 1,5 Meter hohe Zaun drin. Der ist in den meisten Bundesländern auch üblich. Man darf aber mit genügend Abstand auch höher bauen

Ist ja auch nur 2,15 Meter hoch und evtl. sogar noch niedriger, wenn man davon ausgeht (was A tut), dass zumindest 10cm auf der Seite von B abgegraben worden ist.
In dem Nachbarrecht von RP stehen 2 Meter.
Wenn A seinen Sichtschutz mit dem nötigen Abstand zur Grenze baut, kann er von seiner Terrasse und von seinem Wohnzimmer nicht mehr in seinen Garten sehen. Dann braucht A auch keinen Garten.

Wenn ich das alles so richtig interpretiere, schützt der Gesetzgeber also in keinster Weise die Privatsphäre eines Hauseigentümers.
B dürfte sich also mit dem Fernglas an sein Fenster stellen und stundenlang bei A ins WZ schauen und A darf sich auf seinem eigenen Grundstück nicht durch den Bau eines Sichtschutzes dagegen zur Wehr setzen?
Um das noch mal klar zustellen: Sowohl die Stützmauer - als auch die Fensterläden befinden sich ganz eindeutig auf der Grundstückseite des A.

Was bleibt, wäre dann, dass A die Rollläden immer herunterlassen muss und seine Wohnqualität nicht unerheblich eingeschränkt wird.

Würde sowas einen Richter nicht beeinflussen?

Ich weiß von einem Fall in einem Ort, der ca. 70km entfernt ist. Dort ging etwas ähnliches vor Gericht - nur, dass es eine 3 Meter hohe Hecke war.

Der Richter meinte zum Kläger: "der Sichtschutz bleibt bestehen. Ich unterstütze hier nicht, dass Sie bei Ihrem Nachbarn spannen".

Wahre Geschichte - habe es aus erster Hand.


Grüße,
Josh


>>>P.S. Bitte immer nur ein Problem nach dem anderen Regeln ..... mit dem Hickhack verärgert man die Richter (und mich)

O.K. - werde mich bessern. War ja auch mein erster Auftritt hier. :oops:

Klaus
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Re: Nachbar verlangt Beseitigung des Sichtschutzes

Beitrag von Klaus » 04.10.2012, 20:29

Dann ist ja der "Zugezogene" immer im Nachteil.
Aber wenn er Blind ist. Denn es ist ihm doch zuzumuten zu sehen was da für Gegebenheiten sind
Ein tolle Quelle - ich würde mal bei kindergartenkinder.de fragen - dann wird es sicher noch besser

Um die "Erdgeschoss" Beispiele zu beenden:
Wenn ich auf einer "geraden Wiese" einen Grenzzaun stelle, ist die Berechnung jedem klar. Vom Boden bis zur Oberkante Zaun wird gemessen. Buddelt einer ein Loch, dann wird oben gemessen - ganz einfach. In Katasterkarten kann man das auch nachvollziehen wenn beide buddel wie die Weltmeister. Wenn beide ein Loch buddeln wird natürlich wieder "unten" gemessen :-)
Mit einem Haus das "egal" wo oder wie gebaut wurde hat das keinen Zusammenhang
Natürlich kann man doch eher schwer nachträglich das Niveau des Erdgeschosses verändern oder?
Nicht das Haus, sondern das Grundstück vor dem Haus ist gemeint und zählt.
Würde A im Notfall auch machen - alleine, um B den Wind in der Zukunft aus den Segeln zu nehmen.
Sobald der seinen Anwalt beauftragt kann A den auch noch zahlen
Wenn ich das alles so richtig interpretiere, schützt der Gesetzgeber also in keinster Weise die Privatsphäre eines Hauseigentümers.
aber klar doch , er erlaubt Vorhänge an den Fenster in jeglicher Ausfertigung
Würde so was einen Richter nicht beeinflussen?
Ein Richter urteilt nach "Gesetzen"
ch weiß von einem Fall in einem Ort, der ca. 70km entfernt ist. Dort ging etwas ähnliches
Da die meisten zwischen Vergleich und Urteil nicht unterscheiden können - ist das kaum zu glauben.
Wegen "Spannern" wird das Nachbarrecht nicht außer Kraft gesetzt.

A sollte den Zaun abschaffen, die Garage umbauen und vor weiteren Anpflanzungen das Nachbarrecht mal "lesen".
Für den "Spannerschutz" empfehlen sich Sonnenschirme + Vorhänge. Im Garten gibt es keinen "Sichtschutz"

Klaus

Bitte kürzer Fassen und "ich habe gehört" hilft nicht wirklich weiter
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Joshua
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Re: Nachbar verlangt Beseitigung des Sichtschutzes

Beitrag von Joshua » 04.10.2012, 21:07

Hallo Klaus,

Vielen Dank noch mal.

>>Aber wenn er Blind ist. Denn es ist ihm doch zuzumuten zu sehen was da für Gegebenheiten sind

Vor 7 Jahren waren die Pflanzen des B noch sehr klein und es gab auch keinen Anlass für einen Streit. B nutzt nun nur aus, dass die Bepflanzungen von A weniger als 5 Jahre zurückliegen.

>>>A sollte den Zaun abschaffen, die Garage umbauen und vor weiteren Anpflanzungen das Nachbarrecht mal "lesen".
Für den "Spannerschutz" empfehlen sich Sonnenschirme + Vorhänge. Im Garten gibt es keinen "Sichtschutz"

Warum komplett abschaffen? Eine Kürzung um 15cm würde doch genügen - oder?

Es gibt Foren, da raten die Moderatoren dazu, Holz oder alte Autoreifen auf 2 Meter Höhe aufzustapeln. Auch das Parken eines alten, abgemeldeten Wohnmobils direkt auf die Grenze wird empfohlen. Das ist höher als der jetzige Sichtschutz - aber stellt weder Zaun noch Bauwerk dar.

Aber mal im Ernst. Ein Sonnensegel, das ja jederzeit abnehmbar wäre und von dem dann auf 2 Meter gekürzten Sichtschutzes über das Terrassenfenster des A an die Dachsparren gespannt wird, müsste doch erlaubt sein - oder?

Die auf dem Bauamt haben A zu was ganz anderem geraten:

Da As Garage derzeit nur 44qm groß ist und man Gebäude bis 50qm auf die Grenze errichten darf, solange nicht mehr als 12 Meter zu einem Nachbar bzw. 18 Meter zu mehreren Grenzen verbaut werden, haben die dem A auf dem Bauamt zu einer Überdachung des Sichtschutzes geraten. Ein Element wegnehmen, dann ist das ganze inkl. Garage kleiner als 12 Meter zur Grenze von B. Dann darf A sogar bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3,40 Metern auf die Grenze bauen.
Wenn die Überdachung ca. 1 Meter beträgt, ist man in der Summe dann mit 48qm kleiner als 50qm.

Das Bauwerk dient dann zum Trocknen von Grillholz.

Manchmal ist das Bauamt doch zu mehr da, als zum Akten sortien :mrgreen:

Grüße,
Josh

Klaus
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Re: Nachbar verlangt Beseitigung des Sichtschutzes

Beitrag von Klaus » 04.10.2012, 21:39

B nutzt nun nur aus, dass die Bepflanzungen von A weniger als 5 Jahre zurückliegen.
Das hat der Gesetzgeber so geregelt - damit nicht ewig gestritten wird.
Warum komplett abschaffen? Eine Kürzung um 15cm würde doch genügen - oder?
Ich habe Anfangs den "Bebauungsplan" etwas "bestritten" da ich ihn nicht kenne. Allgemein müssen Bebauungsplan und Nachbarrecht nicht das selbe sagen. Wenn nach dem Nachbarrecht nur 1,5 erlaubt sind dann ist es egal das Baurecht 2 Meter sagt. Baurecht ist öffentlich rechtlich, Nachbarrecht ist zivilrechtlich
Es gibt Foren, da raten die Moderatoren dazu,
Es gibt auch welchen die Bombenbau und Drogen empfehlen - wenn man beides macht gehts man eben hoch
Ablagerungen an der Grenze sind nach Nachbarrecht nicht bis 2 Meter erlaubt. Autoreifen sind Sondermüll. Der Rat ist dämlich.

Selbstverständlich kann man die Garage bis zum maximalen verlängern. In eine Garage muss aber zwingen ein Fahrzeug passen. Ein Holzlager darf man nicht auf die Grenze bauen.

Ich würde empfehlen ein Nachbarrecht und ein Baurechtsbuch zu kaufen. Auf dem Bauamt arbeiten keine Rechtsexperten sondern Bauexperten die die öffentlichen Belange wahren. Die interessiert das Nachbarrecht nicht.
Ein Sonnensegel, das ja jederzeit abnehmbar wäre
Wenn es "abgenommen wird" ist es ein Möbel, wenn es "niemals abgenommen wird" ein Bauwerk. Ich hab mal eines mit Motor gesehen - tags an, nachts aus, dann ist es ein Möbel. Und Möbel kann ich an der Grenze aufstellen. Das gilt auch für Bäume in Töpfen.

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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