Rückbau der Mauer auf der Grundstücksgrenze

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Moderator: Klaus

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retiolan
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Rückbau der Mauer auf der Grundstücksgrenze

Beitrag von retiolan » 19.09.2014, 11:34

Liebe Mitglieder,

was sagt ihr zu folgendem Fall:

Nachbar A kauft ein Grundstück mit Eigenheim darauf. Der direkte Nachbar B besitzt einen Garten. Da das Grundstück vormals eins war und daraufhin geteilt wurde, gehört der Weg zur Straße Nachbar A, die Mauer am Weg ist die Grenze zwischen beiden und wurde von keinem der beiden Eigentümer, sondern vom Vorbesitzer gebaut. Dem Nachbar B wurde mündlich das Wegerecht ausgesprochen, ohne es irendwo niederzuschreiben.

Nachbar A erhielt von Nachbar B schriftlich die Genehmigung seine Leitung hinter der Mauer zu verlegen. Dafür wollte Nachbar A die Mauer erneuern. Beide Parteien einigten sich, die Mauer um einen Meter auf das Grundstück von Nachbar B zu legen, um die Einfahrt besser passierbar zu machen.

Nachdem mit der Stadt der Vertrag über das Verlegen der Leitung bestand, begannen die Bauarbeiten, um das baständige Wetter zu nutzen. Sträucher wurden im Einverständnis des Nachbarn B von Nachbar A umgeschnitten und die alte Mauer, sowie Erdreich zur Verbreiterung des ganzen abgefahren.

Der Notartermin für die Eintragng der Grunddienstbarkeit stand, der Entwurf wurde von allen abgenickt.

Bei der Einicht ins Grundbuch durch das Notariat stellte sich heraus, dass die Tochter von Nachbar B auch Eigentümerin zu 25 % ist.

Nachbar B sagt nun, Nachbar A habe dies gewusst. Nachbar A sagt, er habe es bis zur Grundbucheinsicht nicht gewusst.

Nachbar B (+C) verlangt nun die Mauer zurückzubauen und die Sträucher zu ersetzen und zieht seine Genehmigung für das Verlegen der Leitungen zurück.

Meine Fragen hierzu:

Wer zahlt den Rückbau? Nachbar A oder beide Parteien?
Gibt es hierfür rechtliche Grundlagen/ Urteile und welche sind das?
Muss die Mauer genauso aussehen wie vorher oder kann eine gleich- oder höherwertige Mauer gestellt werden?

Da Nachbar B nun vor Gericht ziehen will, obwohl Nachbar A einen Rückbau durchaus gemeinsam durchführen würde, stellt sich auch die Frage, was mit Schäden passiert, die in dem kommenden Winter entstehen.
Kann man Nachbar B eine Frist setzen, dass er sich schriftlich äußern soll, wie er sich einen Rückbau vorstellt?
Ist das sinnvoll, wenn Nachbar B sagt, nur noch über Anwalt kommunizieren zu wollen?
Was kann Nachbar A tun?

Vielen Dank!!!!
Zuletzt geändert von retiolan am 19.09.2014, 12:14, insgesamt 1-mal geändert.



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Klaus
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Re: Rückbau der Mauer auf der Grundstücksgrenze

Beitrag von Klaus » 19.09.2014, 11:47

Als A und B machen irgendwas zusammen was auf Dauer ausgerichtet war, und nun will B das Gegenteil.
Hier würde gegen Treu und Glauben verstoßen das A nun von B was verlangt.
Also mal genau nachsehen wer denn klagt.

Was anderes ist es nun aber wenn der "echte Nachbar", die Eigentumsgemeinschaft D (Bestehend aus A+C (Schwester)) verlangt das die von A und B begangende Sachbeschädigung erstattet wird. Die Eigentumsgemeinschaft D verklagt die beiden Sachbeschädiger A+B, und gewinnt, was geht es D an das die beiden fremdes Eigentum beschädigen. B verklagt danach A da der behautet hat das er Eigentümer ist und gewinnt auch.
Selber rumbauen kann man nicht einklagen, es geht nur um Geld

Nachdem mit der Stadt der Vertrag über das Verlegen der Leitung bestand
Was soll das sein. Besteht eine Baulast
mündlich das Wegerecht ausgesprochen, ohne es irendwo niederzuschreiben.
Evtl. besteht eh ein Notwegerecht ?
was mit Schäden passiert, die in dem kommenden Winter entstehen.
Welche Schäden denn

Ich würde erst mal Grundbuch einsehen, dann das Baulastenverzeichnis. Hat das eigene Grundstück keinen Zugang hat man Anspruch auf einen Notweg. Liegen bereits Leitungen vor der Teilung bleiben die Liegen....

mfg Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

retiolan
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Re: Rückbau der Mauer auf der Grundstücksgrenze

Beitrag von retiolan » 19.09.2014, 11:59

Klaus hat geschrieben:Als A und B machen irgendwas zusammen was auf Dauer ausgerichtet war, und nun will B das Gegenteil.
Hier würde gegen Treu und Glauben verstoßen das A nun von B was verlangt. -->
A verlangt nichts von B, B verlangt Rückbau, A will nicht verklagt werden..


B (+ C = Tochter) will klagen.
Was anderes ist es nun aber wenn der "echte Nachbar", die Eigentumsgemeinschaft D (Bestehend aus A+C (Schwester)) verlangt das die von A und B begangende Sachbeschädigung erstattet wird. Die Eigentumsgemeinschaft D verklagt die beiden Sachbeschädiger A+B, und gewinnt, was geht es D an das die beiden fremdes Eigentum beschädigen. B verklagt danach A da der behautet hat das er Eigentümer ist und gewinnt auch.
Selber rumbauen kann man nicht einklagen, es geht nur um Geld
Wenn A freiwillig rückbaut, kann B dann noch klagen? A würde sich das sehr gern ersparen..
Es geht um etwa 30qm, an denen nun der Hang steiler ist und noch keine Mauer steht.

Nachdem mit der Stadt der Vertrag über das Verlegen der Leitung bestand
Was soll das sein. Besteht eine Baulast
nein

mündlich das Wegerecht ausgesprochen, ohne es irendwo niederzuschreiben.
Evtl. besteht eh ein Notwegerecht ?


Notwegerecht besteht nicht, da hinter beiden Gründstücken ein öffentlicher Weg entlangführt.
was mit Schäden passiert, die in dem kommenden Winter entstehen.
Welche Schäden denn
Der Hang hinter der Mauer könnte rutschen.

Ich würde erst mal Grundbuch einsehen, dann das Baulastenverzeichnis. Hat das eigene Grundstück keinen Zugang hat man Anspruch auf einen Notweg. Liegen bereits Leitungen vor der Teilung bleiben die Liegen....
7Die Leitungen kommen erst noch, werden nun aber von A um das Grundstück von B gelegt.

retiolan
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Re: Rückbau der Mauer auf der Grundstücksgrenze

Beitrag von retiolan » 19.09.2014, 12:01

das mit dem Zitieren, geang mir grad nicht richtig, danke für die Antwort!

Klaus
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Re: Rückbau der Mauer auf der Grundstücksgrenze

Beitrag von Klaus » 19.09.2014, 12:21

Da man auf fremden Grundstücken nichts zu suchen hat, kann man den Schaden selber auch nicht wieder herstellen. Es sein denn die Eigentümergemeinschaft erlaubt das......

Die Klagerei geht wie das Hornberger Schiessen aus. Der Schaden wird von dem B bezahlt werden der nicht wusste das er alleine nichts zu sagen hat. Darauf hat sich A verlassen können.

Ich würde warten bis das Schreiben vom Gericht kommt, erst dann einen Anwalt nehmen. Vorher würde ich mal, unter 4 Augen mit B reden und erklären das er die ganzen Kosten zu tragen hat, er soll doch auf seine Schwester einwirken.
Da B 75% und seine Schwester 25% hat, könnte es gut sein das er auch alleine bestimmen kann.

mfg
Klaus

P.S. Einfach das zitieren lassen
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

retiolan
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Re: Rückbau der Mauer auf der Grundstücksgrenze

Beitrag von retiolan » 19.09.2014, 12:30

Vielen Dank!!

Klaus hat geschrieben: P.S. Einfach das zitieren lassen
Geht klar!

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