Vom Nachbarn mit Taschenlampe belästigt

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Moderator: Klaus

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Mellidiemel
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Vom Nachbarn mit Taschenlampe belästigt

Beitrag von Mellidiemel » 03.09.2018, 10:23

Hallo zusammen,

A wohnen in einem Mehrfamilienhaus und rauchen auf A Balkon. A sind aber selten zu Hause und kommen im Schnitt zu zweit nicht auf 12 Zigaretten am Tag. A wissen, dass A rechtlich bzgl. des Rauchens auf der sicheren Seite sind und auch unser Vermieter hat uns schon schriftlich versichert, dass er das Rauchen auf dem Balkon nicht verbieten kann.
Nun haben A aber einen Nachbarn (über uns), welcher sich scheinbar gestört fühlt. A (vor allem ich als Frau) wurden in den letzten 3 Jahren 3-4 Mal von unserem Nachbarn aus seinem Schlafzimmerfenster heraus "angeblafft". Ein normales Gespräch ging von ihm zu diesem Thema noch nie aus. 2 Kompromissvorschläge unsererseits wurden abgelehnt. Obwohl A es nicht müssten, gehen A aus Rücksichtnahme raus in den Hof und nicht auf den Balkon, wenn A sehen, dass deren Schlafzimmerfenster weit geöffnet ist. Es ist das einzige Fenster, welches wir von unserem Balkon aus sehen und bei schwachen Lichtverhältnissen ist es nicht gut zu erkennen, ob es fest verschlossen oder weit offen ist.
Gestern Abend gegen 23:30 Uhr saßen A auf dem Balkon und plötzlich wurden A aus dem Schlafzimmerfenster dieser Nachbarn ca. 5 Minuten mit einer sehr starken Taschenlampe direkt angeleuchtet. Es wurde durch ihn kein Wort gesagt. Nur dieser helle Taschenlampenstrahl wurde direkt auf uns gerichtet und gehalten.
A haben uns dieser Provokation nicht hingegeben und sind während der Zigarettenlänge normal sitzen geblieben.

Nun zu meiner Frage: Mal abgesehen davon, dass dieses Verhalten absolut niveaulos und kindisch ist, würde A gern wissen wollen, in wie weit es sich durch dieses direkte Anleuchten von Menschen mit einer grellen Taschenlampe auf einen privaten Balkon um gesetzeswidriges Verhalten handelt? Ich fühle mich hier in meiner Privatsphäre verletzt. Geht dies vielleicht auch in Richtung Nötigung? Auch das Licht selbst tat in den Augen weh.

A möchte gegen den Nachbarn keine Anzeige erstatten oder so etwas, aber ich möchte für den Ernstfall eine gute Argumentationsgrundlage haben.

Vielen Dank für eure Unterstützung.

LG Melli



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Falsch rum parken

Die Antwort ist in Deutschland in der Straßenverkehrsordnung §12 StVO geregelt. Dort steht das man zum parken den rechten Seitenstrafen nutzen muss, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Voraussetzung ist das der Fahrbahnrand ausreichend befestigt ist. Wenn Seitenparkstreifen .....

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Klaus
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Re: Vom Nachbarn mit Taschenlampe belästigt

Beitrag von Klaus » 03.09.2018, 12:02

Unsere Regeln lesen !!

Was soll denn der Nachbar sagen: Er muss bei offenem Fenster schlafen, weil A den Gestank in der eigenen Wohnung nicht haben will. Der hat ein Feuer vermutet und nachgesehen

Es ist auch erlaubt Nachts um 5 die Wagentür zuzuwerfen, freundliche Menschen machen es leise. Es ist erlaubt laut zu niesen, freudlichen Menschen machen es leise.........

Ich würde mal eine andere Lösung suchen, eine bei dir.

Rechtlich: Kann A auf Unterlassung klagen
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Mellidiemel
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Re: Vom Nachbarn mit Taschenlampe belästigt

Beitrag von Mellidiemel » 03.09.2018, 13:24

Hallo Klaus, danke für deine Antwort,

ich finde leider keinen Button zum bearbeiten. Danke fürs Anpassen.

B fühlt sich durch den Rauch belästigt, allerdings erreicht das Rauchen durch A den gesetzlichen Rahmen nicht annähernd. Zudem versucht A den Möglichkeiten entsprechend Rücksicht zu nehmen, wäre gesprächsbereit und hat schon mehrfach Kompromissvorschläge (z.B. Rauchfreie Zeiten) vorgeschlagen, welche aber bei B auf taube Ohren gestoßen sind. Dies wurde eingangs schon erwähnt.
Innerhalb der vergangenen Jahre gab es ein paar, jeweils zeitlich weit auseinander liegende Vorfälle, bei denen B gegenüber A verbal ausfällig geworden ist. A hat sich in diesen Situationen jeweils gar nicht verbal geäußert und nach ein paar Tagen das fruchtlose Gespräch zwecks Kompromisslösung gesucht.
A verhält sich völlig gesetzeskonform und nutzt die Mietsache absolut vertragsgemäß. B ist nicht kompromissbereit, kommuniziert nur auf agressive Art und fängt nun an zu schikanieren.

A weiß, dass Zigarettenrauch nicht besonders schön ist und kann es nachvollziehen, dass B sich dadurch belästigt fühlt. Dennoch hat A das Recht diesem Laster im gegebenen Rahmen nachzugehen. In diesem Fall befindet sich A weit unter dem gesetzlichen Rahmen, der Vermieter schränkt diesen nicht ein und einen privaten rahmen gibt es aufgrund der Kompromisslosigkeit von B nicht, obwohl A dies des lieben Friedens Willen angestrebt hat. A schränkt sich aus eigenem Ermessen ein, wenn B das einzige sichtbare Fenster weit geöffnet hat und geht dann vor die Tür.
A möchte Frieden und einen Kompromiss, in dem das eigene Recht gewahrt wird und B weiß, wann "gefahrfrei" gelüftet werden kann, sodass es keine weiteren Konflikte gibt.

In wie weit ist dieses nach monatelanger Funkstille plötzliche Schikanieren durch B mit einer grellen Taschenlampe aus 3-4 Metern Entfernung auf den privaten Balkon und in die Gesichter von A über Minuten rechtswidrig?

Randnotiz: B ist cholerisch. Vorhergehende Mieter (C & D) aus der Wohnung von A haben noch weitaus stärkere Probleme mit B gehabt. Langjährige Nachbarn (E, F, & G) haben aktuelle große Probleme mit B. Und selbst der Vermieter kennt B nur als Unruhestifter. A macht sowohl menschlich als auch rechtlich nichts falsch!

Klaus
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Re: Vom Nachbarn mit Taschenlampe belästigt

Beitrag von Klaus » 03.09.2018, 13:51

Die Rechtslage ist einfach. Auf Unterlassung klagen. Man muss aber beweisen wer "hinter" der Taschenlampe war.
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Mellidiemel
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Re: Vom Nachbarn mit Taschenlampe belästigt

Beitrag von Mellidiemel » 03.09.2018, 14:02

Da ist der Knackpunkt. Das Licht war so grell, dass die Person dahinter nicht erkennbar war. Da kein Wort gesagt wurde (auch keine Bitte gerade nicht zu rauchen), konnte es natürlich auch nicht an der Stimme ausgemacht werden. Reichen denn "reine Vermutungen" (Kinder definitiv im Bett, Frau: graue Maus die von ihrem Mann unterdrückt wird, männliches "Schnauben hinter der Taschenlampe")?
A will keine Klage anstreben. A will nur eine Argumentationsgrundlage. Fällt dieser Taschenlampenvorfall schon unter Nötigung? Ist es ein Eingriff in die Privatsphäre? Grenzt es, je nach Lichtstärke schon an Körperverletzung weil mit einer grellen Taschenlampe direkt in Augen geleuchtet wurde?

A will endlich eine gütliche Einigung auf rechtlich sauberem Boden. A will nicht ausfällig werden oder drohen, darum will A schlagkräftige Argumente zur Rechtslage verwenden, um endlich Ruhe auf beiden Seiten in diesen Kindergarten zu bekommen.
A will andere Menschen und Nachbarn nicht belästigen, geschweige denn Streit. Trotzdem will A die eigenen Rechte gewahrt wissen und maximal auf kompromissvoller Basis eine Einigung schaffen. A duldet kein Mobbing, Schikanen oder Rechtsbruch.

Klaus
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Re: Vom Nachbarn mit Taschenlampe belästigt

Beitrag von Klaus » 05.09.2018, 11:49

Die Taschenlampe fällt unter keine Straftat, A hat nur einen Unterlassungsanspruch gegen den "Täter". Den muss er verklagen.
Kann er nicht beweisen das er es war verliert A das Verfahren

Das ist kein amerianische Schöffenprozess mit Indizenbeweis. Das ist deutsche Zivilrecht.

Bewaffne A mit einen Spiegel, oder A bringt eine Markise an :-)
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