was soll ich tun

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Moderator: Klaus

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angie.we
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was soll ich tun

Beitrag von angie.we » 16.03.2007, 21:55

nachbar ich hat 3 kinder nachbarin b hasst kinder ,sie hetzt ,beobachtet und schliesslich kommt es zu einer versuchten körperverletzung.
wie soll nachbarin ich nun reagieren ?
eine anzeige würde doch die streitereien noch anheizen,oder soll man alles hinnehmen?
wie kann man soetwas beenden,reden geht nicht mehr,hat jemand einen guten rat für nachbarin ich ?



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 16.03.2007, 22:21

Wieso nicht gleich ein Mordversuch. Also eine versuchte Körperverletzung soll was genau sein. Der hatte seine Fäuste mit und hätte mich schlagen können.

Na das wird keinen Staatsanwalt interessieren

Das einzige was hilft ist "wegziehen"

Denn gegen dummes Geschwätz und neugierige Menschen die andere dominieren kann man rechtlich nicht machen

Klaus

angie.we
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Beitrag von angie.we » 16.03.2007, 22:34

na,nachbarin ich ist erst vor drei monaten eingezogen,deshalb ist wegziehen irgendwie blöd,und es waren keine fäuste,sondern nachbarin ich hatte sowas wie nen leistenbruch und das wusste nachbarin a,und dann hat a gemeint,als nachbarin ich(frisch aus dem krankenhaus )auf dem weg stand und sich mit nachbarin xyz unterhielt,das nachbarin ich aus dem weg gehen sollte,wenn sie da lang will(weg ca 2,50m breit)da hat a,nachbarin ich voll gerammt und beihnahe währe ich zu boden gegangen,als nachbarin ich dann nachrief,ob sowas denn sein müsse,kam mit der hand grinsend der scheibenwischer mit der aussage,zitat,du bist ja bescheuert,dann geh halt aus dem weg !!!
alle anderen nachbarn werden schikaniert,aber keiner traut sich,was zu machen,und ob ne anzeige helfen würde,weiss nachbarin ich nicht so genau,tja keine erfahrung damit,weil es da nie ein problem gab !

Klaus
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Beitrag von Klaus » 16.03.2007, 22:47

Wenn man drum gebeten wird geht man aus dem Weg, sonst wird man weggeschoben. Das man beinahe zu Boden geht ist auch nichts.

Irren und Streitsüchtigen geht man aus dem Weg

Klaus

A soll sich mal anständig auf den Kopf hauen lassen und das vor Zeugen. Dann gibts ne Strafe - jedoch bleibt der Mieter im Haus

GerdPumpel
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Beitrag von GerdPumpel » 21.03.2007, 15:13

Klaus hat geschrieben:Denn gegen dummes Geschwätz und neugierige Menschen die andere dominieren kann man rechtlich nicht machen
:shock:

Nein??

Gibt es keinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch bspw. aus §§ 1004, 823 BGB?

Wie sieht's strafrechtlich mit Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung, etc. aus?

Fragt rein Interesse halber,
Ihr GerdPumpel

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.03.2007, 11:58

Gibt es keinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch bspw. aus §§ 1004, 823 BGB?
Muss man man immer beweisen.
Wie sieht's strafrechtlich mit Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung, etc. aus?
Wird eingestellt und auf den Privtaklageweg verwiesen.

Klaus

GerdPumpel
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Beitrag von GerdPumpel » 22.03.2007, 12:07

Klaus hat geschrieben:
Gibt es keinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch bspw. aus §§ 1004, 823 BGB?
Muss man man immer beweisen.
Das ist eine der Maximen im Zivilprozeß.

Aber es ist doch ein qualitativer Unterschied, ob man sagt, man kann rechtlich nichts machen oder ob man sagt, die Durchsetzung dessen hängt von der (unter Umständen schwierigen) Beweisbarkeit ab.
Klaus hat geschrieben:
Wie sieht's strafrechtlich mit Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung, etc. aus?
Wird eingestellt und auf den Privtaklageweg verwiesen.
Woher haben Sie diese Erkenntnis? Nach welcher Vorschrift der StPO hat die StA hier die Ermächtigung, das Verfahren einzustellen.

Mir wäre neu, daß Beleidungsdelikte eingestellt würden, lasse mich aber gern eines besseren Belehren.

Bauloewe
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Beitrag von Bauloewe » 22.03.2007, 12:48

GerdPumpel hat geschrieben:Mir wäre neu, daß Beleidungsdelikte eingestellt würden, lasse mich aber gern eines besseren Belehren.
Hallo,
ich glaube die Staatsanwaltschaft kann von einer Anklage, bei einer Beleidigungsklage wegen mangelhaften öffentlichen Intresses absehen.Die Beleidigte kann nun Privatkllage einreichen.

mfg Bauloewe

Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.03.2007, 15:08

Aus Erfahrung:

Ich habe eine Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet, wurde eingestellt und auf den Privatklageweg verweisen. Diesen habe ich dann mit einem Anwalt beschritten. Die Richterin hat das Verfahren eingestellt und auf unsere Beschwerden die Kosten des Verfahrens geteilt. Der Gegener ging dann wegen dieser Kostenteilung in die zweite Intanz. Mit dem Ergebniss das ich die Kosten für zwei Instanzen alleinen tragen musste.

Der Richterin tat das ganze leid.

Klaus

Dieter1
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Beitrag von Dieter1 » 22.03.2007, 21:44

Zitat GerdPumpel
Woher haben Sie diese Erkenntnis? Nach welcher Vorschrift der StPO hat die StA hier die Ermächtigung, das Verfahren einzustellen.

Mir wäre neu, daß Beleidungsdelikte eingestellt würden, lasse mich aber gern eines besseren Belehren.

Hier mal ein paar Einstellungsstatistiken aus 2002 für alle Staatsanwaltschaften in NRW und die Rechtsgrundlagen für Einstellung:

980.000 Ermittlungsverfahren, davon 100.000 (= 10%) durch Beantragung eines Strafbefehls abgeschlossen.

150.000 (15 %, Bund: 12 %) Ermittlungsverfahren durch Anklageerhebung abgeschlossen.

Einstellungen mangels hinreichenden Tatverdachts 290.000 (30 %).

Einstellungen nach dem Opportunitätsprinzip:

a) nach § 153a StPO: bei Vergehen und wenn die Schwere der Tat nicht entgegensteht: 50.000 (= 5 %)

b) nach § 153 StPO: ohne öffentliche Interesse und bei geringer Schuld: 100.000 (= 11 %)

c) nach § 154 StPO: 63.000 (6 %).


Es gibt weitere Möglichkeiten. Wenn ihr Kontrahent bisher eine weiße Weste gehabt hat, ist Einstellung für leichte vergehen ein gängiges Mittel, bestenfalls -oder wenn die Weste "etwas beschmutzt" ist, dann könnte er einen kleinen Obulus abdrücken.


Und für die häufigen "Softvergehen" in Nachbarstreitfällen gibts den § 376 StPO, nach dem eingestellt wird:
In Strafverfahren wegen bestimmter persönliche Rechtsgüter schützender Delikte, beispielsweise Hausfriedensbruch, Beleidigung, "einfacher" Körperverletzung u.a., in denen ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht vorliegt, etwa weil die Tat im Freundeskreis oder Nachbarschaftsbereich des Verletzten geschah, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 376 StPO ein und verweist den Verletzten auf die Privatklage. Dies bedeutet, dass es in die Hand der/des Verletzten gelegt wird, ob es wegen der Tat zu einer Strafverfolgung kommen soll.
Ein Beispiel: Im Rahmen einer in privatem Rahmen stattfindenden Gartenparty kommt es zu einer kleinen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte den mit ihm befreundeten Verletzten als "blöden Hund" und "Idiot" beschimpft und ihm eine leichtere Ohrfeige verpasst. Auf diese Weise wurden in NRW im Jahr 2002 knapp 28.000 (= etwa 2,8 %) Verfahren eingestellt.

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