Wie Räume ich einen Weg der wiederrechtlich genutzt wird

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Moderator: Klaus

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Bambu
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Wie Räume ich einen Weg der wiederrechtlich genutzt wird

Beitrag von Bambu » 02.04.2007, 11:58

Hallo,

ich habe da eine Frage zu einem Problem, das ich so oder so ähnlich noch nicht gefunden habe.

Mann stelle sich vor:
Person AA, von Grundstück A, lebt auf dem Grundstück und versucht im Mietkauf das Grundstück von Person AAA zu erwerben.
Grundstück A liegt an einen 3 m breiten Weg, der zu einem zurückliegenden Grundstück B gehört.
Grundstück C liegt auf der anderen Seite des Weges und gehört CC.

Der letzte Eigentümer von B hatte wenig bis kein Interesse an diesem Grundstück, wie es nur bei Städtischen Grundstücken nicht vorkommt. Dies hat AA ausgenutzt und den Weg in „Besitz“ genommen und durch eingebaute Wohnwagen, nivau Erhöhung, Hecke und primitive ohne eine Baugenehmigung erstellte Überbauten, „Fakten“ geschaffen.
Hinzuzufügen ist noch das AA im Ruf steht äußerst jezornig zu sein und für einige Sachbeschädigungen und Brandstiftungen im verdacht steht. Soll heißen, der Person AA wäre alles zuzutrauen.

Es hat sich nun ergeben, dass CC das Grundstück B erworben hat und somit auch den Weg. Diesen möchte CC nun gern selbst nutzen und an der Grenze zu AA einen Zaun ziehen.

Und nun die Frage:
Wie sieht der Prozess aus um den Weg zu Räumen und wie lange würde so etwas dauern. Mit Einsicht ist nicht zu rechnen. Das Ziel würde nur mit dem äußersten zu erreichen sein.
Eine Anzeige bei der Baubehörde wäre möglich (Grenzabstand nicht eingehalten und Gefährdung durch einstürzten der Überbauten, einbauen der Wohnwagen ins erdreich). Damit wären die Wohnwagen zwar weg jedoch nicht der Weg geräumt.

Es ist weder ein Wegerecht noch sonst etwas in dem Grundbuch von B eingetragen zu Person AA, AAa oder dem Grundstück A
Das Problem ist hier nicht, wem der Weg gehört, sondern wie im zweiten Absatz beschrieben, die Räumung des Weges ohne das eigene Haus brennen zu sehen.



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Widersprüchliche Gesetze

Zaun

Da ist einmal die Rede von 3 Metern Abstand zum Nachbarn, ein anderes mal sind es nur 2 Meter. Noch schlimmer wird es wenn es dann noch Ausnahmen gibt, wie für einen Garagenbau.

Wer macht Gesetze und Vorschriften

Die Europäische Gemeinschaft, die Bundesrepub.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 02.04.2007, 12:12

Den eigenen Willen gegen den eines andere durchzusetzen wird kaum ohne Arger gehen.

Aber mal einzel.

Alle gelagerten Dinge die offensitlich dem Nachbar gehören und entfernt werden können (also keine Bauten) kann man per einstweiliger Verfügung entfernen lassen. Netter ist ein Schiedsverfahren.

Alle Überbauten (Haus) werden wohl kaum entfernt werden müssen aber es gibt eine Rente.

Gräben oder Berge sind nun Ihre. Das könnte man auch bei Müllbergen sagen.

Ich würde da mal mit dem Bagger drüber fahren und alles was den Nachbar gehört dort hin verschieben. Dann sofort einen Zaun ziehen.

Vorher vermessen lassen

Klaus

Tatsachen schaffen geht am schnellsten

Rainer
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Beitrag von Rainer » 04.04.2007, 09:20

Wenn überhaupt, hat der Eigentümer von A, also AA, einen Anspruch gegenüber dem Eigentümer von B. AAA`s Bemühungen, das Grundstück A von AA zu erwerben, hatten ja bisher keinen Erfolg, oder ? Vorliegend könnte AAA nur gegen AA Ansprüche z. B. wegen Mietminderung geltend zu machen. Aber das will AAA ja gar nicht, oder ?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 04.04.2007, 09:31

Es hat sich nun ergeben, dass CC das Grundstück B erworben hat und somit auch den Weg. Diesen möchte CC nun gern selbst nutzen und an der Grenze zu AA einen Zaun ziehen.
Alles andere ist doch jetzt egal. CC jedem in den Hintern des auf seinem Grundstück was lagert oder nutzt.

Klaus

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