Betonpfosten mit Zaun auf Grenze, wem gehören die Pfosten
Moderator: Klaus
Betonpfosten mit Zaun auf Grenze, wem gehören die Pfosten
Hi Forumer,
eine vielleicht dämliche Frage: A ist von B Grundstück durch einen Zaun an Betonpfösten getrennt. Der Zaun ist von A Seite aus befestigt.
Als A das Haus kaufte war die Situation schon so. B, leider schon in Pension, läuft aus Langeweile nun zur Höchstform auf.
An einem Pfosten hat A eine Schnur als Stütze befestigt. Diese Schnur schneidet der liebe B. jedes mal durch, wenn er sie sieht.
Gespräche mit diesem überhaus "höflichen" B sind nicht möglich.
Gehören die Pfosten nun auf die Seite A, oder auf die Seite B, oder uns beiden? Wie sieht es mit dem Zaun aus, der ja auch an den Pfösten befestigt ist?
Darf B die Schnur durchschneiden?
Um Rat fragend
Reni
eine vielleicht dämliche Frage: A ist von B Grundstück durch einen Zaun an Betonpfösten getrennt. Der Zaun ist von A Seite aus befestigt.
Als A das Haus kaufte war die Situation schon so. B, leider schon in Pension, läuft aus Langeweile nun zur Höchstform auf.
An einem Pfosten hat A eine Schnur als Stütze befestigt. Diese Schnur schneidet der liebe B. jedes mal durch, wenn er sie sieht.
Gespräche mit diesem überhaus "höflichen" B sind nicht möglich.
Gehören die Pfosten nun auf die Seite A, oder auf die Seite B, oder uns beiden? Wie sieht es mit dem Zaun aus, der ja auch an den Pfösten befestigt ist?
Darf B die Schnur durchschneiden?
Um Rat fragend
Reni
Zuletzt geändert von reni am 10.04.2007, 16:14, insgesamt 2-mal geändert.
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Als wen der Zaun gehört lässt sich nur klären wenn man weiss wer ihn gebaut hat. Ein Indiz dafür ist auf wessen Grundstück er steht, bzw was das Nachbarrecht des Bundeslandes vorschreibt.
Am einfachsten wäre es keine Schnur dort anzubringen. Falls es sein Zaun ist könnte der durch die Belastung kaputt gehen.
Klaus
P.S. Der klügere gibt nach
Am einfachsten wäre es keine Schnur dort anzubringen. Falls es sein Zaun ist könnte der durch die Belastung kaputt gehen.
Klaus
P.S. Der klügere gibt nach
Die Pfosten gehören ebenso zum Zaun wie der Maschendraht (oder was auch immer hier verwendet wurde). Der Zaun gehört demjenigen, auf dessen Grundstück er sich (komplett) befindet.
Das Nachbarrecht einiger Bundesländer läßt die Möglichkleit zu, dass ein Zaun a u f der Grenze errichtet wird, alo je hälftig auf beiden Grundstücken steht. In diesem Fall gehört er beiden Eigentümern hälftig.
Eine Schnur gehört nicht zum Zaun, jedenfalls ist vorliegend deren diesbezüglicher Sinn nicht erkennbar. Wenn es ein geminsamer Zaun ist, können nur beide Eigentümer gemeinschaftlich Veränderungen herbeiführen.
Das Nachbarrecht einiger Bundesländer läßt die Möglichkleit zu, dass ein Zaun a u f der Grenze errichtet wird, alo je hälftig auf beiden Grundstücken steht. In diesem Fall gehört er beiden Eigentümern hälftig.
Eine Schnur gehört nicht zum Zaun, jedenfalls ist vorliegend deren diesbezüglicher Sinn nicht erkennbar. Wenn es ein geminsamer Zaun ist, können nur beide Eigentümer gemeinschaftlich Veränderungen herbeiführen.
Kam per Mail.
Die Antwort ist falsch: In BW gibt es keine Vorschriften wer den Zaun erstellt.
Eine Einfriedigung muss errichtet werden, wenn dies in örtlichen Bauvorschriften verlangt wird. Vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 3 Landesbauordnung Baden-Württemberg. Ein Bebauungsplan kann Festsetzungen über die Notwendigkeit und die Gestaltung von Einfriedigungen enthalten, die im Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind. Vgl. § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch. Dort nachzulesen.
Sind beide verpflichtet, dann gehört die Einfriedung auch beiden. Der Nachbar kann, wenn der andere Nachbar erst später feststeht, dann die Hälfte des Restwertes verlangen.
Wenn beide Einfrieden müssen, darf dort auch nichts an der Einfriedung befestigt werden. Der Pfosten gehört zur Einfriedung und somit auch beiden! Oder sie gehört dem Nachbarn allein, dann auch nicht.
Die Antwort ist falsch: In BW gibt es keine Vorschriften wer den Zaun erstellt.
Eine Einfriedigung muss errichtet werden, wenn dies in örtlichen Bauvorschriften verlangt wird. Vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 3 Landesbauordnung Baden-Württemberg. Ein Bebauungsplan kann Festsetzungen über die Notwendigkeit und die Gestaltung von Einfriedigungen enthalten, die im Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind. Vgl. § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch. Dort nachzulesen.
Sind beide verpflichtet, dann gehört die Einfriedung auch beiden. Der Nachbar kann, wenn der andere Nachbar erst später feststeht, dann die Hälfte des Restwertes verlangen.
Wenn beide Einfrieden müssen, darf dort auch nichts an der Einfriedung befestigt werden. Der Pfosten gehört zur Einfriedung und somit auch beiden! Oder sie gehört dem Nachbarn allein, dann auch nicht.
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