Einfriedung Zaunerrichtung bei Grosstrampolin

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Kirschlorbeer
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Einfriedung Zaunerrichtung bei Grosstrampolin

Beitrag von Kirschlorbeer » 15.06.2009, 16:32

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 15.06.2009, 17:24

Also das kommt aufs Bundesland an. In manchen Ländern muss einer den Zaun errichten, oder beide oder keiner. Die Höhe ist das bei meist 1,5-1,8 Meter.

Was A will wird er kaum bekommen. Selbstverständlich kann man mit Abstand auf seinem eigenen Grundstück was aufbauen.
Das einfachste sind Sonnensegel oder Sonnenschirme. Auch ein Dobermann kann helfen.

Die Hüpfburg ist doch schon weg, jetzt kommt Planschbecken, Trampolin, dann Tischtennis und danach die ersten Mofas. Dann wilde Partys. Und mit etwas Glück sind die Kinder in 20 Jahren aus dem Haus
Dann wohnen in beiden Häuser Rentner die Ruhe wolle.
Bei Benutzung gucken die Kinder auf Terrasse, in Wohnzimmer und Küche!
Ist A nackt ? Denn sonst interessieren sich Kinden nicht für Nachbarn.-)

Ich mach das so bei meinen Nachbarn: Ich dreh mich weg von deren Grenze und trage Kopfhörer. Dann können die toben wie die blöden.
Ich bin aber auch vorgeschädigt, also Kind musste ich im Haus einer Hexe leben deren beste Freundin auch eine Hexe war und nebenan wohnte. Die haben immer gemeckt. Nur Ihe Zwergdakel durften krach machen. Daher stört mich Kinderlärm nicht, niemals, auf keinen Fall und wenn die Atombomben zünden.

K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Kirschlorbeer
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Beitrag von Kirschlorbeer » 15.06.2009, 17:37

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 15.06.2009, 20:25

§ 32 Einfriedigungspflicht

(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen. Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind deren Eigentümer verpflichtet, die Einfriedigung gemeinsam zu errichten, wenn auch nur einer von ihnen die Einfriedigung verlangt. Wirkt der Nachbar nicht binnen zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung bei der Errichtung mit, so kann der Eigentümer die Einfriedigung allein errichten; die in § 37 Abs. 1 geregelte Verpflichtung zur Tragung der Errichtungskosten wird dadurch nicht berührt.

§ 35 Beschaffenheit
(1) Die Einfriedigung muß ortsüblich sein. Läßt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 und 2 genannten Einfriedigungsart.

Im Zweifel wird es doch auf einen Prozeß hinauslaufen wo die Ortsüblichkeit zu prüfen wäre, oder?
In den Garten gehen zweimal im Kreis drehen und alle Zäune ansehen, das was Sie sehen ist dann Ortsüblich. Kaum anzunehmen das 1,8 Meter höher Bretterzaun ortsüblich ist oder.

Klar kann vor Gericht alles geprüft werden.

Klaus
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Kirschlorbeer
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Beitrag von Kirschlorbeer » 15.06.2009, 20:38

Wenn sich A im Garten zweimal dreht sieht er in der direkten Nachbarschaft
Holzzäune mit 1,80m Elementen, Stabmattenzäune verzinkt 2m hoch (sehr
schön) mit Sichtschutz, "grüne" Einfriedungen sowie 1,5m Holzzäune.........

Klaus
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Beitrag von Klaus » 15.06.2009, 21:33

Läßt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten.

Ganz einfach

Klaus
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Kirschlorbeer
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Beitrag von Kirschlorbeer » 16.06.2009, 11:37

Hmm ortsüblich können doch auch mehrere Arten der Einfriedung sein....

Klaus
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Beitrag von Klaus » 16.06.2009, 12:56

Nö, ist eindeutig. Bei euch ist "nichts" üblich daher 1,2 Meter

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