Pflicht, auf RA-Schreiben des Nachbarn zu antworten?

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Grünfan
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Pflicht, auf RA-Schreiben des Nachbarn zu antworten?

Beitrag von Grünfan » 24.06.2009, 08:45

Guten Morgen.
A wohnt seit ca. 6 1/2 J. in einer scheinbar ruhigen Nebenstraße. Als A dahinzog befanden sich auf seinem Grund bereits eine etwa 50 m lange Tannenreihe entlang an einem Stadteigenen 1,20 m breiten Entwässerungsgraben, der A´s Grundstück von dem Nachbarn B trennt. Kurz nach Einzug wurde A von dem verbitterten griesgrämigen alten B gefragt, ob die Tannen denn "nun endlich wegkämen". Anwort von A: Nein, sie sind doch ein guter Sicht- und Windschutz. Die Tannen wurden von A auch regelmäßig im Herbst beschnitten, so daß weder die Stadt noch B Einwände hätten erheben können. Hat B dann aber doch gemacht: erst immer selber direkt am Stamm lange gesunde Äste abgeschnitten und auf A´s Grundstück sowie im Graben liegengelassen. Den von B angeleierten Rechtsstreit, der zum Glück mit 2-3 Schreiben von A´s Anwalt beigelegt wurde, hat B ja zu seinem Leidwesen nicht "gewonnen". Nun gibt es neuen Streit, weil die Stadt am hinteren Grabenende über den Graben ein ca. 1,20 m hohes Metallgitter befestigt hat, weil von dort über einen Acker häufig widerrechtlich Personen durchgingen und sowohl im Graben als auch auf A´s Grundstück Schäden hinterließen. Über B´s Grundstück kann keiner, da B den kompletten Grabenrand von seiner Seite aus mit allerlei Müll (alte Bettgestelle, verrottete Holzzaunelemente, angerosteteten Maschendraht und sehr spitze Eisenstangen) abgestützt hat. Mit dem Gitter, welches bereits im November 2008 montiert wurde, ist B nicht einverstanden: er will weiterhin von hinten in den Graben rein, anstatt - wie A es macht um die Tannen zu beschneiden - von seinem eigenen Grund. Vergangene Woche hat er dann auch eigenmächtig einen neuen Durchgang geschaffen, den A dann provisorisch von der Grabenseite verschlossen hat. B trat dann dagegen und war am 22.06. beim zuständigen Stadtamt. Die haben ihm aber den Wind aus den Segeln genommen, weil die selber ein Interesse daran haben, daß der Graben sauber bleibt. Zumal A sich im Gegenzug für das Gitter quasi dazu verpflichtet hat, diesen Streckenabschnitt selber sauberzuhalten und so der Stadt Reinigungskosten zu ersparen.
So nun zu A´s Frage: wenn B nun wieder wegen einer solchen Lappalie einen Anwalt bemüht, muß A da überhaupt noch drauf reagieren? In der ersten Sache hat A ja auch einen Anwalt aufgesucht. Später hat A durch einen Schiedsmann erfahren, daß das gar nicht nötig gewesen wäre. Die ca. 40 Jahre alten Bäume haben Bestandsschutz und B hätte sich schon früher mit A´s Vorbesitzer deswegen besprechen müssen.
A befürchtet einen neuen Zank, da er am 22.06.09 versucht hat, mit B noch einmal vernünftig zu reden. Der motzte nur rum, daß er mit A nur noch schriftlich verkehrt. Was kann A eigentlich passieren, wenn er zukünfige Schreiben von B oder B´s Anwalt ignoiert? Interessant ist in diesem Zusammenhang vielleicht noch, daß B gar nicht mehr Eigentümer ist: das Haus und Grundstück von B wurde seinem Sohn überschrieben, der mit seiner Frau und 2 Kindern auch dort wohnt.
Puh: ich weiß, daß ist ziemlich lang. Aber manches muß eben erläutert werden. Also, wer eine Anwort hat: bitte schnell. Danke schön und noch einen sonnigen Tag.



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Verboten ist das natürlich nicht. Nur wenn der Parkplatzidiot eine Fehler macht kann man ihm auch mal ärgern. Aber nützen wird das nur all zu wenig. Denn Einsicht oder gar Reue sind kaum zu erwarten. Solchen Menschen sehen den Raum vor Ihren Häusern als Ihr Hoheitsgebiet an. S.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 24.06.2009, 09:44

Ein anwalt ist der Depp der den Blödsinn den sein Mandant fordert in Schönschrift verschickt. Ob die Forderungen einen Sinn ergeben ist dem Anwalt egal. Daher ist ein Schreiben eines Anwalts genau so zu betrachten wie ein Schreiben des Gegeners selbst.

Man kann die einfach Ablegen und Abwarten.

Auch an einem Schiedsverfahren muss man meist nicht teilnehmen. Erst dann hat der Gegener die Erlaubnis zu klagen.

Auf eine Klage vom Amtsgericht sollte man dann spätestens reagieren. Es reicht aus der Klage zu widersprechen und sein "Verteidigung" zu senden. Ein einfaches "Betreiten" reicht aus.

Wegen des Gitters sollte man die Grenze betrachten. Auf dem eigenen Grundstück kann man anbringen was man will. Auf dem fremden Grundstück eben nicht. Auch die Stadt hat nichts zu wollen oder gar zu entscheiden

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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