Nachbarschaftsstreit

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Moderator: Klaus

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Engel
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Nachbarschaftsstreit

Beitrag von Engel » 22.07.2009, 09:16

Nachbar B hat zu Nachbar A 4 Überwachungskameras gerichtet. Muß der Nachbar darauf hinweisen, dass sein Grundstück videoüberwacht wird?
Nachbar C, liegt hinter Nachbar A und B und kann nur begangen und befahren werden, indem er über Nachbar B sein Grundstück fährt. Dieses Grundstück ist mit einem Vorhängeschloß verschlossen und soll es auch immer sein, wenn der Eigentümer nicht anwesend ist. Der Eigentümer B hat außerdem zu Eigentümer C gesagt, dass Eigentümer A nicht über Eigentümer B laufen darf. Vielleicht weiß jemand, wie es mit der Videoüberwachung laufen darf und mit dem verschlossenen Grundstück, mit Einschränkungen?! Ausserdem hat Nachbar B 50 cm vom Zaun eine Hecke gesetzt, die kleine Dornen hat?!



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 22.07.2009, 09:40

Irgendwie keine rechten Infos.

Jeder kann auf sein Grundstück Kameras richten, das Tor abschliessen und Dornenhecken pflanzen.

Es sein denn jemand anderes hat irgendwelche "Rechte". Die Kameras sind auf fremde Grundstücke gerichtet. Die Dornhecke hat nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand.

K.
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Dieter1
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Beitrag von Dieter1 » 24.07.2009, 11:15

Nachbar B hat zu Nachbar A 4 Überwachungskameras gerichtet. Muß der Nachbar darauf hinweisen, dass sein Grundstück videoüberwacht wird?
Man darf nur sein eigenes Grundstück durch Kameras überwachen.
Nachbar C, liegt hinter Nachbar A und B und kann nur begangen und befahren werden, indem er über Nachbar B sein Grundstück fährt. Dieses Grundstück ist mit einem Vorhängeschloß verschlossen und soll es auch immer sein, wenn der Eigentümer nicht anwesend ist.
Wenn C sein Grundstück nur über das Grundstück von B erreichen kann, wird doch vermutlich ein Wegerecht, ein Notwegerecht, eine Baulast zu seinen Gunsten oder eine privatrechtliche Vereinbarung bestehen. Wenn der B dann sein grundstück durch ein Schloß absichert, dann wird C doch wohl, das Vorgenannte vorausgesetzt, einen Schlüssel besitzen.
Der Eigentümer B hat außerdem zu Eigentümer C gesagt, dass Eigentümer A nicht über Eigentümer B laufen darf.

Also wenn jemand über mich rüberläuft, dann reiße ich ihm was ab. :evil:
Ausserdem hat Nachbar B 50 cm vom Zaun eine Hecke gesetzt, die kleine Dornen hat?!
Die Dornengröße spielt keine Rolle, die dürfen auch 30 cm lang sein. Entscheidend ist, dass die Grenzabstände der Hecke eingehalten werden. Diese betragen in der Regel 50cm zwischen Grenze und Seitenfläche der Hecke.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 24.07.2009, 11:32

§ 47
Berechnung des Abstandes *
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstocks bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.

Nicht die "SEITENFLÄCHE", das sich diese ja verändert

Klaus[/u]
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Dieter1
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Beitrag von Dieter1 » 24.07.2009, 12:18

Ich bin vom allergrößten und wichtigsten Bundesland ausgegangen :wink:
Für NRW gilt: § 46: .... Bei Hecken ist von der Seitenfläche aus zu messen.

Klaus zitiert Nachbarrecht anderer Bundesländer. Insofern wäre ihm also überwiegend zuzustimmen. Dis wäre Rheinland-Pfalz, Niesersachsen, Hessen, Berlin, BW, Rh-Pf, Saarland, Thüringen (ausser, wenn sie ortsübliche Einfriedung darstellen, dann kein Abstand). Dort gilt Mitte des Stammes. Für Hecken, die auf der Grenze gepflanzt werden, gelten die Abstände in manchen Bundsländern nicht.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 24.07.2009, 12:24

Nö stimmt nicht

Lt. Innenmisterium als Quelle

http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/LR_BS_BES_ ... _version=0

ist es die Stammmitte. Da nur das wirklich sinnvoll ist, sonst kann man ja Abstand nur nach dem schneiden messen

Klaus
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Dieter1
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Beitrag von Dieter1 » 24.07.2009, 12:35

Unter Deinem link (Nachbarrechtsgesetz NRW) steht aber:

§ 46
Berechnung des Abstandes

Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstockes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt. Bei Hecken ist von der Seitenfläche aus zu messen.

Hatte diesbezüglich schon ein Gerichtsverfahren (gewonnen).

Ich finde die Regelung sogar besser. Weil dann der Grenzabstand auch wirklich sicher gestellt ist, und der Nachbar die Hecke schneiden kann, ohne Dein Grundstück betreten zu müssen. Der Abstand von 50 cm ist somit immer gewährleistet. Der Eigentümer kann ja kürzer schneiden, also den Abstand auf mehr als 50 cm zurückschneiden, dann muss er nicht so häufig schneiden.

Wenn von Stammmitte aus gerechnet wird, dann kann der Zweigwuchs beliebig nah an die Grenze heran wachsen oder drüber wachsen.

Klaus
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Beitrag von Klaus » 24.07.2009, 12:51

Hab ich überlesen. Stimmt.

K.
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Rolf
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Re: Nachbarschaftsstreit

Beitrag von Rolf » 03.08.2011, 07:14

Zum Thema Videoüberwachung, da hier nicht ganz klar ist, ob Nachbar B das Grundstück von Nachbarn A überwacht:

Fremde Grundstücke dürfen selbstverständlich nicht videoüberwacht werden. Das eigene Grundstück darf es zwar schon, wenn es aber Grundstücksbereiche gibt (z. B. vor der Haustür), die von anderen passiert werden können (oder wie in diesem Fall von Nachbar C sogar müssen), ist mit einem Schild darauf hinzuweisen, ansonsten macht man sich nach meinem Kenntnisstand strafbar. Videoaufnahmen sind genauso wie Audioaufnahmen unzulässig, wenn die Beteiligten (z.B. der Postbote) davon keinen Kenntnisstand haben.

Gruß
Rolf

Klaus
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Re: Nachbarschaftsstreit

Beitrag von Klaus » 03.08.2011, 08:20

Nur ein "Hinweis" reicht nicht aus um dann zu Überwachen. Gewähre ich Fremden Recht an meinem Grundstück darf ich die dann nicht per Video überwachen.
Wenn dann müsste ich das im " Wegerecht oder Mietvertrag " vereinbaren.

Anders im Supermarkt, da kann ich ja draußen bleiben., daher reicht da so ein Schild.

Klaus
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