Gästeparkplätze zweckentfremdet?

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jp10686
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Gästeparkplätze zweckentfremdet?

Beitrag von jp10686 » 07.09.2010, 10:04

Hallo,
A und B haben Eigentum in einer WEG. A wohnt da, B vermietet seine Wohnung mit einem ihm privat gehörenden Grundstück als Parkplatz an C. B hat zusätzlich nebenan ein Wochenendhaus.

Problem: B benutzt selbstverständlich die Gästeparkplätze der WEG, wenn er nebenan eine Party veranstaltet. B parkt manchmal auch auf dem Parkplatz, den er an C vermietet hat. B behauptet, er dürfe das, denn er sei ja Eigentümer und als Miteigentümer in der WEG nutzungsberechtigt. C muss dann auf dem Parkplatz von A oder sonstwo parken, weil ja die Gästeplätze auch besetzt sind.
Wie kann man das abstellen? A will keinen Ärger mit C, und A geht es ja auch nichts an, wer auf dem Grundstück von B parkt, das dieser an C vermietet hat.
A kann auch nicht gut von C verlangen, dass dieser seinen Vermieter wegweist.
Kann die WEG per Beschluss festlegen, dass die Gästeparkplätze nur für Gäste der Bewohner der WEG sind? Falls ja, wie kann man das durchsetzen?

Ach ja, in der TE steht diesbezüglich nichts.



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Klaus
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Beitrag von Klaus » 07.09.2010, 10:12

Man müsste jetzt genau belegen zu welchem Zweck die "Gästeparkplätze" in der Teilungserklärung eingerichtet werden.

Dann müsste man beweisen das die Parkenden nicht "Gäste" des Mieters sind, was nicht möglich ist wenn der Mieter seinen Vermieter deckt. Auch darf auf der Sondernutzungsfläche des Eigentümers parken wer will.

Kann man "beweisen" das ein Gast nicht Gast der WEG-Hauses ist, sondern nur einem Eigentümer kennt kann man gegen diesen vorgehen.

Am einfachsten wäre es den Parkplatz zu verschließen und nur eine auf die Bewohner begrenzten Anzahl Schlüssel herauszugeben.

Klaus
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Beitrag von jp10686 » 07.09.2010, 11:50

Schon mal Danke für die Antwort.
In der TE steht bezüglich Gästeparkplätzen gar nichts; es sind einfach zum Parken geeignete Orte auf der Gemeinschaftsfläche. Wenn C einen Gast hat und der da mal einen Abend steht, ist dagegen auch nichts einzuwenden. Schliesslich ist das ja der Zweck solcher Flächen und es gibt ein Leben vor dem Tod.

Aber ich schliesse aus der Antwort, dass ein Miteigentümer einer WEG die nicht in Sondernutzung zugewiesenen Flächen nicht einfach für Zwecke nutzen darf, die mit der WEG nichts zu tun haben, auch wenn in der TE diesbezüglich nichts steht?
Und dass die Gäste von B auf dem Eigentum der WEG nichts zu suchen haben, wenn B da nicht wohnt?
Geschieht es doch, kann dann jeder Bewohner der WEG diese polizeilich wegweisen lassen, oder braucht es dazu jedesmal einen Beschluss?

Weiter, wenn A oder C mehr Gäste haben als Gästeparkplätze sind, sind dann die Gastgeber dafür verantwortlich, dass die nicht parken, wo sie nicht dürfen? Oder die Gäste selbst?

So 'ne WEG macht richtig Spass!

Klaus
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Beitrag von Klaus » 07.09.2010, 12:47

Alle Eigentümer können das WEG Grundstück benutzen. Auch dann wenn man es vermietet hat. Wenn die WEG Platz für Gäste hat dann dürfen Gäste dort parken.

Daher wird das nichts.

Klaus
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Beitrag von jp10686 » 07.09.2010, 15:55

Schön, dann wird A nebenan eine Kneipe eröffnen und alle Gäste können auch auf dem Grundstück der WEG parken, wenn ihnen das gefällt. Ohne dass die WEG etwas dagegen tun kann, denn A ist ja Miteigentümer in der WEG.
Da hab ich wohl etwas falsch verstanden?
Ich hätte vermutet, dass man, wenn man die Wohnung vermietet, auch das Recht, das Gemeingut der WEG zu nutzen, mit vermietet.
Konsequent weiter betrachtet, kann dann B auch im Trockenraum des WEG-Hauses seine Wäsche trocknen, seinen Müll da loswerden, wie sein Mieter selbstverständlich auch, und so weiter ?

Klaus
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Beitrag von Klaus » 07.09.2010, 16:02

Man muss nur einen finden der aussagt das er kein Gast des "Hauses" ist und sich dann verklagen lässt.

Die Mülleimer wurden für den "Hausmüll" angeschafft, das wäre also einfacher.

Der Eigentümer kann jedes Zimmer einzeln vermieten, oder auch den Stellplatz extra.

Es gibt da sicher "Grenzen", jedoch ist das alles schwer beweisbar.

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