bauliche Veränderung

Rund um das Wohnungseigentum, die Gemeinschaft und den Verwalter.
Antworten
Beka
Beiträge: 15
Registriert: 02.03.2011, 15:12

bauliche Veränderung

Beitrag von Beka » 02.03.2011, 15:57

Ein Verwalter hat einen Umbau mit einer Instandhaltungsmehrheit ( kleiner 80 v. H Köpfe) als "mehrheitlich beschlossen" erklärt und vor Ablauf der Einspruchsfrist umgesetzt obwohl ihm die Anfechtung beim Gericht bekannt war.
Der Umbau ist gleichzeitig ein Verstoß gegen TE und Grundbuch, dadurch quasi eine Enteignung.
Was ist außer der Beschlußanfechtung anschließend zu tun?
Gruß Beka



Artikel lesen
Parkplatzidioten

Idioten Nachbarschaft

Verboten ist das natürlich nicht. Nur wenn der Parkplatzidiot eine Fehler macht kann man ihm Einhalt gebieten. Aber nützen wird das nur all zu wenig. Denn Einsicht oder gar Reue sind kaum zu erwarten. Solchen Menschen sehen den Raum vor Ihren Häusern als Ihr Gebiet an. Sie machen e.....

mehr Infos



Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Re: bauliche Veränderung

Beitrag von Klaus » 02.03.2011, 23:34

Ein Beschluss ist dann gültig wenn er eine Mehrheit hat. Damit hat der Verwalter nichts mehr zu tun. Der Beschluss kann jeden Mist enthalten.
Es gibt auch keinen Anfechtungsfrist, es gibt nur eine Frist bis zu der geklagt werden muss. Jedoch kann ich mit "keinem" Beschluss in das Sondereigentum anderen eingreifen.

Jetzt muss man erst mal bei Gericht siegen, danach den Rückbau durchsetzen.
TE und Grundbuch, dadurch quasi eine Enteignung.
Was haben die gemacht, das Erdgeschoss zu gemauert ?

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Beka
Beiträge: 15
Registriert: 02.03.2011, 15:12

Re: bauliche Veränderung

Beitrag von Beka » 03.03.2011, 08:57

Die bauliche Veränderung ist der Abriss einer Terrasse und der Umbau zu einem Flachdach (Abriss einer Treppe, Abriss von Geländer, Abriss einer Teilüberdachung, Entfernung Bodenbelag)
Nach meiner Ansicht hätte vorher die TE und das Grundbuch durch Einstimmigkeit geändert werden müssen, danach ein einstimmiger Beschlüss für die bauliche Änderung.
Das war keine Reparatur die mit 50,1 Prozent beschlossen werden konnte.
Damit war das keine ordnungsgemäße Verwaltung, was somit auch nicht von der Haftpflichtversicherung des Verwalters getragen wird.
Gruß Beka

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Re: bauliche Veränderung

Beitrag von Klaus » 03.03.2011, 09:12

Damit war das keine ordnungsgemäße Verwaltung, was somit auch nicht von der Haftpflichtversicherung des Verwalters getragen wird.
Sowas würde die eh niemals tragen :-)

Die baulichen Veränderungen kann man auch nicht "einstimmiger Beschlüss", sondern es müssen alle Eigentümer zustimmen.
Das ist ein Unterschied, es sind ja nicht immer alle da. Und das Grundbuch kann kein "Beschluss" ändern

Spielt aber keine Rolle.

Man muss nun Klagen, gegen die "Gemeinschaft" und nicht vergessen zu überwachen ob die Abrisskosten in der Jahresrechnung stehen, dagegen muss man evtl. nochmal klagen. Die Kosten tragen die Gemeinschaftsmitglieder die dabei zugestimmt haben alleine.

Hört sich aber eher danach an das Terrasse und Co auch nie genehmigt wurden, sonst gibst es ja keinen Grund die abzureisen :-)
Aber egal man muss das nun alles gerichtlich klären lassen, der Richter wird es schon richten. Wenn der Vortrag stimmt bekommt man eine neue Terasse von der Hausgemeinschaft.

Uwe
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Beka
Beiträge: 15
Registriert: 02.03.2011, 15:12

Re: bauliche Veränderung

Beitrag von Beka » 04.03.2011, 09:29

Erkundigungen beim Bauamt lassen den Schluß zu, dass auch Pläne für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung eingereicht werden können, die nichts mit dem baulichen Zustand zu tun haben.
Diese Pläne werden als "Absichtserklärung" betrachtet, deren Rechtskraft durch Baugenehmigungen zu belegen sind.
Auf diese Weise kommen nicht existierende oder illegale Bauwerke in das Grundbuch und damit in Teilungserklärung und Kaufverträge.
Haften tut derjenige, der die Unterlagen hergestellt und den Kaufpreis kassiert hat.
Noch nicht mal der Notar prüft, ob die Verkaufsunterlagen stimmen, er protokolliert nur.
Falls diese Umstände hier zutreffen, so ergibt sich sicherlich nicht ein Recht zum handeln, ohne den üblichen Rechtsweg einzuhalten.
Das bedeutet wohl, dass zuerst die formalen vertraglichen Dinge einzuhalten sind, um das Recht auf Umbaumaßnahmen zu erhalten.
Ein Verwalter muß doch wissen, dass bauliche Veränderungen den Verteilerschlüssel in der TE verändern, die TE ist so was wie die Bibel des Verwalters neben dem WEG-Gesetz.
Gruß

Klaus
Site Admin
Beiträge: 4754
Registriert: 17.02.2007, 16:18

Re: bauliche Veränderung

Beitrag von Klaus » 04.03.2011, 09:38

Ein Verwalter muß doch wissen, dass bauliche Veränderungen den Verteilerschlüssel in der TE verändern, die TE ist so was wie die Bibel des Verwalters neben dem WEG-Gesetz.
Der Verwalter ist "Knecht" der Versammlung, man sollte nicht erwarten das er die Rechte der einzelnen schützt. Ich würde in der Richtung kein Fass aufmachen, da ist selten was zu holen.

Üblicherweise prüft man was man kauft ?!?! Aber die meisten vergleichen lieber Aldipreise als einen Hauskauf prüfen zu lassen. Hinterher sollen dann Bauämter oder das Grundbuch schuld sein.

Die Rechte die man glaubt zu haben muss man einzel durchsetzen. Die WEG Gerichte sind dabei recht "nett" da können auch Laien klagen.
Man sollte sich aber immer überlegen ob es sich lohnt.

Uwe
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 9 Gäste