Parkplatz auf zwei Grundstücken
Parkplatz auf zwei Grundstücken
Folgende Situation:
Grundstück G einer WEG liegt neben Grundstück F, dessen Besitzer A Miteigentümer in der WEG ist. Auf G allein kann man nicht parken, ohne einen Zuweg zum Haus zu verstellen. A parkt nun so, dass der Wagen halb auf seinem Grundstück F und halb auf G steht, also auf der Grenze, wobei er niemanden behindert.
Das Problem: Ausser A kann dort kein anderer WEG-Mitgenosse parken, weil A nicht will, dass sein Grundstück F von anderen halb zugeparkt wird. Wenn A dies anmahnt, heisst es, er parke ja dort auch, masse sich also eine Nutzung des WEG-Grundstückes an, die er anderen, gleichberechtigten WEG-Mitgliedern verwehre. Entweder er müsse ganz auf seinem Grund parken oder andere WEG-Mitglieder dort ebenfalls parken lassen. Es gibt keine Bestimmungen zur Nutzung des WEG-Grundstückes.
Nun könnte ja ein anderes WEG-Mitglied dort ein Fahrrad oder einen Kinderwagen hinstellen, aber wie sieht das rechtlich aus?
Grundstück G einer WEG liegt neben Grundstück F, dessen Besitzer A Miteigentümer in der WEG ist. Auf G allein kann man nicht parken, ohne einen Zuweg zum Haus zu verstellen. A parkt nun so, dass der Wagen halb auf seinem Grundstück F und halb auf G steht, also auf der Grenze, wobei er niemanden behindert.
Das Problem: Ausser A kann dort kein anderer WEG-Mitgenosse parken, weil A nicht will, dass sein Grundstück F von anderen halb zugeparkt wird. Wenn A dies anmahnt, heisst es, er parke ja dort auch, masse sich also eine Nutzung des WEG-Grundstückes an, die er anderen, gleichberechtigten WEG-Mitgliedern verwehre. Entweder er müsse ganz auf seinem Grund parken oder andere WEG-Mitglieder dort ebenfalls parken lassen. Es gibt keine Bestimmungen zur Nutzung des WEG-Grundstückes.
Nun könnte ja ein anderes WEG-Mitglied dort ein Fahrrad oder einen Kinderwagen hinstellen, aber wie sieht das rechtlich aus?
Artikel lesen
Smarte Sicherheitssysteme nur halbwegs Schutz
Wer sein Wohnraum mit einer Alarmanlage schützen will, muss meist beim Profi tausende von Euros ausgeben. Mieter sind gut beraten sich das vom Vermieter genehmigen lassen, sonst kann der Vermieter den Rückbau verlangen. Viel bequemer und sogar viel günstiger sind Alarmanlagen zum S.....
mehr Infos
Re: Parkplatz auf zwei Grundstücken
Das WEG Grundstücksteil hat einen Zweck, ist diese das Abstellen von Fahrzeugen, dann darf er. Ist der Zweck Blumenbeet, dann nicht.
Da hat der Nachbar Glück. Gibt es keine Einfriedungspflicht in dem Bundesland.
Kindisches Verhalten, wenn man selber den Vorteil nicht hat soll ihn kein andere haben
Klaus
Da hat der Nachbar Glück. Gibt es keine Einfriedungspflicht in dem Bundesland.
Kindisches Verhalten, wenn man selber den Vorteil nicht hat soll ihn kein andere haben
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
-
- Beiträge: 7
- Registriert: 06.09.2013, 18:58
Re: Parkplatz auf zwei Grundstücken
Ich wäre als anderer Eigentümer des WEG froh, dass A einen Teil eines anderen Grundstücks nutzt und somit ein voller Parkplatz frei bleibt, während sonst ein halber ungenutzt bliebe.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 13 Gäste