Parkplatz auf zwei Grundstücken

Rund um das Wohnungseigentum, die Gemeinschaft und den Verwalter.
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jp10686
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Parkplatz auf zwei Grundstücken

Beitrag von jp10686 » 28.09.2011, 18:43

Folgende Situation:
Grundstück G einer WEG liegt neben Grundstück F, dessen Besitzer A Miteigentümer in der WEG ist. Auf G allein kann man nicht parken, ohne einen Zuweg zum Haus zu verstellen. A parkt nun so, dass der Wagen halb auf seinem Grundstück F und halb auf G steht, also auf der Grenze, wobei er niemanden behindert.
Das Problem: Ausser A kann dort kein anderer WEG-Mitgenosse parken, weil A nicht will, dass sein Grundstück F von anderen halb zugeparkt wird. Wenn A dies anmahnt, heisst es, er parke ja dort auch, masse sich also eine Nutzung des WEG-Grundstückes an, die er anderen, gleichberechtigten WEG-Mitgliedern verwehre. Entweder er müsse ganz auf seinem Grund parken oder andere WEG-Mitglieder dort ebenfalls parken lassen. Es gibt keine Bestimmungen zur Nutzung des WEG-Grundstückes.
Nun könnte ja ein anderes WEG-Mitglied dort ein Fahrrad oder einen Kinderwagen hinstellen, aber wie sieht das rechtlich aus?



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Treu und Glauben

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Dieser Grundsatz lautet: Jeder hat in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Für das nachbarliche Zusammenleben bedeutet dieser Grundsatz die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

In den meisten Fällen ist es aber.....

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Klaus
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Re: Parkplatz auf zwei Grundstücken

Beitrag von Klaus » 28.09.2011, 20:29

Das WEG Grundstücksteil hat einen Zweck, ist diese das Abstellen von Fahrzeugen, dann darf er. Ist der Zweck Blumenbeet, dann nicht.

Da hat der Nachbar Glück. Gibt es keine Einfriedungspflicht in dem Bundesland.

Kindisches Verhalten, wenn man selber den Vorteil nicht hat soll ihn kein andere haben

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

SommerKind
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Re: Parkplatz auf zwei Grundstücken

Beitrag von SommerKind » 07.09.2013, 15:46

Ich wäre als anderer Eigentümer des WEG froh, dass A einen Teil eines anderen Grundstücks nutzt und somit ein voller Parkplatz frei bleibt, während sonst ein halber ungenutzt bliebe.

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