Rechte des Eigentümers ggü. dem Verwalter

Rund um das Wohnungseigentum, die Gemeinschaft und den Verwalter.
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mondkind06
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Rechte des Eigentümers ggü. dem Verwalter

Beitrag von mondkind06 » 01.05.2014, 18:29

Hallo zusammen!
Folgende Situation:
A hat von B eine ETW gekauft.
Da der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde, hat noch keine Eigentumsübergang stattgefunden.
B hat A jedoch bereits einen Schlüssel ausgehändigt, so dass A die Wohnung schon mal renovieren kann.
Vorher stand die ETW ca. ein Jahr leer, und B hat sich nach Aussage des Verwalters "um nichts gekümmert".
Der Verwalter wohnt mit im Haus da ihm selbst eine Wohnung gehört.
Des weiteren sind zwei Wohnungen vermietet, und eine weitere steht leer - also fünf Parteien im Haus.
Die Renovierung beginnt also, und der Verwalter möchte von A, dass er sofort alle Pflichten des B übernimmt,
obwohl B rechtlich noch Eigentümer ist.
A erklärt sich um des lieben Friedens willen bereit, den Rasen zu mähen und tut dies auch.
In der Putzwoche des B - der sich natürlich nicht darum kümmert - ruft der Verwalter bei A an und erinnert
ihn an das Wischen des Treppenhauses.
Ehrlich gesagt ist A ein wenig genervt, übernimmt aber diese Pflicht und wischt das Treppenhaus und die
Kellertreppe. :shock:
Wegen des Stemmstaubs in der Wohnung putzt A sogar das Treppenhaus, als nicht "seine" Putzwoche ist.
In der nächsten Woche wird Baumaterial angeliefert, und A fegt das Treppenhaus lediglich durch.
Der Verwalter nörgelt herum, so dass A am nächsten Tag wischt.
Da sagt der Verwalter, er habe bereits am Vortag das Treppenhaus selbst gewischt, "da er es nicht so
dreckig haben möchte" und die Qualität der Wohnung des A leide doch auch unter "diesem Dreck".
A hat die Wohnung jedoch völlig entkernt und ist immer noch mitten in der Renovierung.
Jedenfalls spielt sich der Verwalter auf wie der Hauseigentümer persönlich und will A ständig bevormunden
und hält ihm einen Vortrag nach dem anderen. :roll:
Da fragt sich A, welche Rechte er als Wohnungseigentümer eigentlich dem Verwalter gegenüber hat? :?:
Es ist klar, dass das Treppenhaus sauber sein muss, aber andererseits ist eine Komplettrenovierung
Ausnahmezustand.



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Ausübungsfläche im Wegerecht

Der Eigentümer liest: Das der Eigentümer, also die Person die im Grundbuch steht, zu angemessenen Zeiten und mit vorgeschriebener Geschwindigkeit das Grundstück überfahren wenn es der Eigentümer will. Da die Leitungen bereits liegen ist das Leitungsrecht bereits ersch&oum.....

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Klaus
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Re: Rechte des Eigentümers ggü. dem Verwalter

Beitrag von Klaus » 01.05.2014, 18:37

Wer Dreck macht putzt, sofort und sooft bis sauber ist.
Da der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde, hat noch keine Eigentumsübergang stattgefunden.
Wenn einem der Schlüssel übergeben wurde hat ein Eigentumsübergang statt gefunden, es besteht wohl auch ein Kaufvertrag.
Die Eintragung ins Grundbuch ist ne andere Sache. Wenn man will kann man sich als Mieter betrachten.

Der Verwalter hat sehr wohl dafür zu Sorgen das Sauber ist. Eine Nervensäge erhält übrigens das Haus.

Rechtlich ist das ganze anders zu bewerten: Wer Dreck macht putzt, sofort und sooft bis sauber ist. Die Hausgemeinschaft vertreten durch den Verwalter kann Ansprüche stellen oder durch Ersatzvornahmene selber putzen und eine Rechnung stellen

Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

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