Tatsächlicher Fehler in der Teilungserklärung? Eilt

Rund um das Wohnungseigentum, die Gemeinschaft und den Verwalter.
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Liebchen2015
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Tatsächlicher Fehler in der Teilungserklärung? Eilt

Beitrag von Liebchen2015 » 06.05.2014, 20:29

Hallo zusammen,

bin ebenfalls neu hier und habe eine dringende Frage hinsichtlich eines möglichen Fehlers in einer Teilungserklärung

Folgender Fall:
2 EFH stehen auf einem Grundstück und gehören Eigentümer A. Dieser verkauft eines der Häuser als Wohneigentum an den neuen Eigentümer B. Wohneigentum deshalb, da im Haus B sämtliche V ersorgungsleitungen abgehen und die Heizung im Haus B gleichzeitig auch Haus A mitversorgt. Mit jedem Wohneigentum sind Sondernutzungsrechte auch an den Grünflächen in der TE festgelegt worden.

Die Häuser sind duch einen kleinen Zwischengang/Treppe getrennt.

In der TE ist festgelegt worden, dass jeder Eigentümer auf seiner Sondernutzungsfläche bauen kann, sie verändern kann etc. Zu jedem Haus gibt es eine Terrasse. Nun der Fehler: In der TE wurde ein Mauervorsprung der die Terrasse von Haus B vor der Treppe abgrenzt nicht eingezeichnet. So dass nunmehr 4/5 tatsächlich Terrassenfläche von Haus B sind und 1/5 soll lt. A Gemeinschaftseigentum sein. Dies war so nie besprochen. A erinnert sich jedoch an nichts mehr und lehnt jegliches Gespräch ab. In der Abgeschlossenheitsbescheinigung, in der in der TE hingewiesen wurde ist der Mauervorsprung eingezeichnet als auch die Terrasse. Alle Räume wuden mit Nummern ausgewiesen in Haus A als auch in Haus B. Lediglich die Terrassen wurden nicht mit Nummern versehen (klar, Sondernutzungsflächen). Wir reden hier von einer Fläche 1,2m x 4 m, die nunmehr Gemeinschaftseigentum sein soll. Es ist ganz offensichtlich, dass der Notar (leider verstorben) entweder nicht aufgepasst hat, oder aber er mit dem Hinweis in der TE auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung dies für ausreichend hielt. Problem bei dem Mauervorsprung ist, dass alles was hinter diesem liegt ist Gemeinschaftsfläche (Hof, Zugang zum Gemeinschaftskeller etc) und alles was davor ist zur Terrasse B gehören sollte. So die damalige Absprache. Direkten Zugang zur Terrasse hat nur Eigentümer B. Eigentümer A benötigt keinen Zugang zur Terrasse von B. Wozu auch, er hat ja seine eigene.

In der TE steht folgender Wortlaut: Der Gebrauch des Gemeinschaftseigentums wird dahingehend geregelt, dass der Sondernutzungsberechtigte unter Ausschluss des anderen Wohnungseigentümers zur Benutzung und Verwaltung des Gegenstands des Sondernutzungsrechts befugt ist.
Darüber hinaus wird der Gebrauch des gemeinschaftl. Eigentums dahingehend geregelt, dass jedem Wohungseigentümer auch die ausschl. Benutzung u. Verwaltung aller Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen zusteht, die räumlich seinem Sondereigentum zuzuordnen sind, als Dach Fassade und Gebäudeteile.

Da mit A nicht zu reden ist (streitsüchtig ohne Ende), muss B nunmehr Klage erheben. Hier müsste doch auch das NachbG greifen oder ?. Die Häuser stehen schon sehr eng aneinander. Aber es gibt doch auch Mindestabstände um die Privatsphäre wenigstens ewtas zu gewährleisten oder ? Zumal es ganz offensichtlich ist, dass A. Keinen Nutzen von diesem Terrassenstück hat, da B sonst nicht mehr von seiner Terrasse kommt.

Vielleicht hat jemand einen guten Tipp, wie evtl. die Klage noch abgewendet werden kann. Denn B will einfach nur in Ruhe und Frieden leben. Aber alles muss der Mensch sich ja auch nicht gefallen lassen.

Schon jetzt lieben Dank

Liebchen

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