Gemeinschaftseigentum Versorgungsleitungen

Rund um das Wohnungseigentum, die Gemeinschaft und den Verwalter.
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Musterknabe
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Gemeinschaftseigentum Versorgungsleitungen

Beitrag von Musterknabe » 15.06.2014, 07:09

Hallo,
ich habe mal eine Frage zu den Versorgungsleitungen im Wohnungseigentum.
A Eigentumswohnung Vorderhaus und B Eigentumswohnung Hinterhaus
Zur ausschließlichen Sondernutzung von A zugewiesen sind: die Freiflächen zwischen A und B jedoch mit einem Übergangsrecht lt.( Vereinbarung ) Teilungserklärung. Die Versorgunsleitungen verlaufen durch das Sondereigentum von A und unter den A zur außließlichen Sondernutzung zugewiesenen Flächen. Die Trinkwasserleitung geht in das Sondereigentum A und über eine Abzweigung über eine privat verlegte Leitung weiter zu B. Jeder Sondereigentümer hat einen eigenen Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen für Gas, Wasser und Strom.

B hat alle Versorungsleitungen vom Netz trennen lassen. Die privat verlegte Trinkwasserleitung ist dadurch bei dem Versorungsunternehmen aus dem Bestand und soll nicht reaktivierbar sein.
Das Versorungsunternehmen möchte eine neue Trinkwasserleitung verlegen (unter oder über den A zur außließlichen Sondernutzung zugewiesenen Flächen oder teilweise Aufputz direkt am Sondereigentum von A) :oops:

Haben das Versorgungsunternehmen oder B ein Recht auf diese Neuverlegung?
Zuletzt geändert von Musterknabe am 15.06.2014, 07:51, insgesamt 2-mal geändert.



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Re: Gemeinschaftseigentum Versorgungsleitungen

Beitrag von Klaus » 15.06.2014, 07:42

Üblicherweise sind die Versorgungsleitungen kein Sondereigentum, auch der Boden in dem die Leitungen verlegt werden nicht. Aber eine Teilungserklärung ist geduldig und man kann jeden Blödsinn reinschreiben. Nach wie vor haben A und B keine Häuser, sondern ein gemeinsames Grundstück.

Was für eine Regelung hat man denn über die "privat verlegte Leitung" , bzw warum glaubt A die wären "privat".
Haben das Versorgungsunternehmen oder B ein Recht auf diese Neuverlegung?
Warum sollte man irgendwas neu Regeln, es gibt eine Regelung, für weitere müssten jeweils beide Parteien zustimmen.
Das Versorgungsunternehmen interessiert das wenig, die versorgen das "Grundstück", danach ist es eure Sache wie ihr das aufteilt.

Es ist übrigens quatsch das wenn B abklemmt das A dann ohne Wasser dastehen muss. B kann auch "an der Wasseruhr" abklemmen und die Leitung zu A die vorher abgeht in Betrieb lassen. Ich würde notfalls per einsweiliger Verfügung das verlangen

Ohne einen Blick in die Teilungserklärung kann man eh nix sagen. Es handelt sich hier nicht im Nachbarrecht, sondern um den Vertrag zwischen euch der alles Regelt.

Klaus
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Re: Gemeinschaftseigentum Versorgungsleitungen

Beitrag von Musterknabe » 15.06.2014, 08:15

Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Die Versorungsleitungen stehen im Gemeinschaftseigentum - bis zu den jeweiligen Unterverteilern und Absperrventilen - mehr nicht! Für A und B ist die Leitung nicht privat - nur für das Versorungsunternehmen und den Versorungsvertrag mit B.
Die Trinkwasserleitung bis A wurde von dem Versorgunsunternehmen verlegt - hier keine Probleme.

Privat verlegete Leitung - so nennt es das Versorungsunternehmen. Bei dem Bau der Wohnungseigentümer wurde die Wasserleitung auf dem Gemeinschaftseigentum nicht von dem Versorgungsunternehmen verlegt, sondern von dem Bauherren - deshalb privat verlegt - ansonsten natürlich Gemeinschaftseigentum.

A hat weiter Wasser B nicht - weil er hat auf Antrag beim Versorungsunternehmen alles trennen lassen. A hat diesem Wunsch von B zur Trennung seiner Leitungen entsprochen - mehr nicht!

Durch diese Trennung ist die Wasserleitung lt. Versorungsunternehmen aus dem Bestand und soll nicht mehr reaktiviert werden.

B hatte mit dem Versorgungsunternehmen einen Deal bezüglich der Nutzung der privat verlegten Leitung, da bei B eingene Hauptzähler eingebaut waren. Das Versorgungsunternehmen hatte gegenüber B alle Haftungsanprüche für eventuelle Schäden ausgeschlossen. A hatte nichts unterschrieben. Lt. Beschluss ist geregelt, dass jeder Sondereigentümer für seine dienenden und führenden Leitungen selbst aufkommt und haftet.

Hat A gegenüber dem Versorungsunternehmen Ansprüche, falls es zu Schäden aufgrund der Nutzung der Privatleitung bei einer erneuten Aktivierung kommt?

A möchte keine Neuverlegung - warum auch - die Leitung ist doch nicht defekt!
Einen Beschluss mehrheitlichen Beschluss zur Neuverlegung kann es nicht geben :D

Wie soll A sich verhalten gegenüber B und dem Versorungsunternehmen - A ist nicht Vertragsparter des Versorgunsvertrages?

Danke

Klaus
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Re: Gemeinschaftseigentum Versorgungsleitungen

Beitrag von Klaus » 15.06.2014, 08:27

Wohnungseigentumsgemeinschaft hat als Gemeinschaft einen Vertrag mit dem/den Energieversorgungsunternehmen das Grundstück zu erschliessen. Die Leitungen legen die Eigentümer (die Gemeinschaft) natürlich selbst und es ist denen Sache was Sie nach dem Übergabepunkt so treiben.

Da kann einer alleine kein
weil er hat auf Antrag beim Versorungsunternehmen alles trennen lassen
Das wäre Sache der Gemeinschaft.

Euer Deals, Teilungserklärung und Tricks kann ein Fremder nicht beurteilen.

Euer Grundstück ist "erschlossen" und kann nur gemeinam durch eine Beschluss der WEG "vom Netz getrennt werden". Das mit der "Eigentumswohnung" hab ich ja bereits erklärt.
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Re: Gemeinschaftseigentum Versorgungsleitungen

Beitrag von Musterknabe » 15.06.2014, 08:46

Nein, jeder trägt seine Kosten selbst - lt. Teilungserklärung. Es gibt keine gemeinschaftlichen Kosten und keine gemeinschaftlichen Verträge - weder mit Versicherungen noch mit Versorgungsunternehmen. Lt. Teilungserklärung hat jeder alles selbst abzuschließen und zu bezahlen.

Es ist der Vertrag von B und der hat alles ausbauen und kappen lassen, was zu kappen war - Strom, Wasser und Gas - die komplette Versorgung von Netz trennen lassen. Wenn B das so beantragt, muss er ja selber wissen - A hat nur sein OK gegeben - warum nicht?

Also eine ganz andere Situation als üblich.....
Mit dem Vertrag von B und den Versorgungsunternehmen hat A insoweit nichts zu tun.
A hat einen eigenen Vertrag mit dem Versorungsunternehmen.

Klaus
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Re: Gemeinschaftseigentum Versorgungsleitungen

Beitrag von Klaus » 15.06.2014, 09:25

Ok ,man darf sich auch doof stellen :-)

Erstens: als WEG habt ihr gemeinsam einen Anschluss an die Versorger errichtet. Denn kann einer alleine weder kappen noch kündigen, noch aufbuddeln und rausziehen.

Das Zweite ist: wie auch bei Mietern so üblich, die Verträge mit dem Versorger. Diese kann jeder, kündigen. wechseln und seinen Wasserhahn auch abbeissen. Wie auch die Mieter das oft können.

Das zweite verhindert aber nicht das das Grundstück weiter mit Energie und Wasser versorgt werden kann.

als Bild: Strasse---- Leitung zum Haus-----verteilung auf die Wohnung----bis hier Gemeinschaft| |--Wasseruhr ---| |---ab hier Sondereigentum

Wenn der Miteigentümer jetzt den Strassenanschluss der WEG ausgebuddelt hat, dann hat man Anspruch auf Beseitigung der Störung. Hat er das "alleine" per Antrag bei Versorger gemacht, dann würde ich dem Versorger mitteilen das er dazu nicht berechtigt ist.
Es gibt keine gemeinschaftlichen Kosten und keine gemeinschaftlichen Verträge
Doch, ihr seit eine WEG. Wenn Ihr euch nicht einigen könnt, kommt die WEG in Zwangsverwaltung.....Eure Grundsteuer müsste doch auch "zusammen" bekommen. Die Erschliessungskosten wurden gemeinsam bezahlt, und vieles mehr. Übrigens haftet ihr auch gemeinsam für alle Kosten die das "Grundstück" betreffen.
Also eine ganz andere Situation als üblich.....
Durchausüblich, es gibt ja tausende Eigentumswohnungen. Nur die Sturheit der Besitzer freistehenden Eigentumswohnungen zu erkennen das Sie keine Häuser haben ist neu. :-)))
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Re: Gemeinschaftseigentum Versorgungsleitungen

Beitrag von Musterknabe » 15.06.2014, 11:30

Klaus hat geschrieben:gemeinsam einen Anschluss an die Versorger errichtet
B wurde vor A errichtet - WEG bei Bau A
Klaus hat geschrieben: Die Erschliessungskosten wurden gemeinsam bezahlt
Das glaube ich dann auch nicht, da B vor A war und vor WEG
Klaus hat geschrieben:Eure Grundsteuer müsste doch auch "zusammen" bekommen
Nein - keine gemeinsamen Kosten, keine Rücklagen, keine Gebühren (jeder bezahlt für sein Sondereigentum und die dazugehörigen Grundstücksflächen der außschließlichen Sondernutzungsrechte selbst (Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung usw.)
Klaus hat geschrieben:Wenn der Miteigentümer jetzt den Strassenanschluss der WEG ausgebuddelt hat
Der Versorger hat den Wasseranschluss im Sondereigentum A kappen lassen - A hat zugestimmt

Wasserleitung Bild: Strasse - Leitung in A-- Verteilerstück A/B ---Hausanschluss A--weiter "privat verlegte Leitung" B --- weiter unter Gemeinschaftseigentum / ausschließliche Sondernutzung A --- in B --- Hausanschluss B (ausgebaut)

Das Verteilerstück in A für A/B wurde ausgebaut - A hat Wasser
Durch die Trennung ist der Bestandsschutz für die "privat verlegte Leitung" zu B erloschen - nicht für die WEG - sondern für den Versorger, für den die Leitung privat verlegt ist und für die B einen Haftungsdeal mit dem Versorger unterschrieben hat.

Mit dem Versorgungsvertrag von B hat A wohl nichts zu tun, da es sich nicht um gemeinschaftlich geschlossene Verträge handelt. A hat mit den Deals von B und dem Versorger nichts zu tun.

Aufgrund der Geschäftsbedingungen des Versorgers sind derartige Anschlüsse an die "privat verlegte Leitung" nicht statthaft bzw. nicht zulässig. Normalerweise liegt die Haftung bei dem Versorger bis zu dem Hausanschluss - in diesem Fall wohl bis B. Wer haftet wenn A ein Schaden
entsteht - bei diesen krummen Deals?
Musterknabe hat geschrieben: Versorungsleitungen stehen im Gemeinschaftseigentum - bis zu den jeweiligen Unterverteilern und Absperrventilen - mehr nicht
Musterknabe hat geschrieben:Haben das Versorgungsunternehmen oder B ein Recht auf diese Neuverlegung?
Musterknabe hat geschrieben:A möchte keine Neuverlegung - warum auch - die Leitung ist doch nicht defekt!
Einen Beschluss mehrheitlichen Beschluss zur Neuverlegung kann es nicht geben :D

Wie soll A sich verhalten gegenüber B und dem Versorungsunternehmen - A ist nicht Vertragsparter des Versorgunsvertrages?
A möchte einfach nur korrekt handeln - mehr nicht!

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Re: Gemeinschaftseigentum Versorgungsleitungen

Beitrag von Klaus » 15.06.2014, 12:03

Also mal ganz von vorne

Das gemeinsame Grundstück wird mit einer Grundsteuer belastet - wie wird die bezahlt. Die Rechnungstellung erfolgt für das Grundstück - und nicht für Eigentumswohnungen.
A möchte einfach nur korrekt handeln - mehr nicht!
Um das genau zu wissen, wäre es hilfreich die Teilungerklärunmg zu kennen. Dazu den zeitlichen Verlauf bei der Enstehung der "privaten Leitung" sowie die Verträge, Vereinbarungen, oder Verhalten
Das Verteilerstück in A für A/B wurde ausgebaut - A hat Wasser
Das war aber kein Sondereigentum, also muss man den Verklagen.
Durch die Trennung ist der Bestandsschutz für die "privat verlegte Leitung" zu B erloschen - nicht für die WEG - sondern für den Versorger,
Stimmt, B hätte den gemeinschaftlichen Anschluss nie kündigen dürfen.


Ich hab alles gesagt, man kann:
1. B verklagen den alten zustand wieder herzustellen, hat die meisten Erfolgsaussichten da der alte Zustand der "vereinbarte" war.
2. Versorger verklagen, wo bei der ja nur was anklemmen kann wenn B ihn ins Haus lässt
3. eine eigene Leitung legen und selber zahlen

Bei WEG recht kann man vor dem Amtsgericht auch hne Anwalt klagen, muss nur die Forderung genau erklären.

Klaus
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Re: Gemeinschaftseigentum Versorgungsleitungen

Beitrag von Musterknabe » 15.06.2014, 12:42

Klaus hat geschrieben:Das gemeinsame Grundstück wird mit einer Grundsteuer belastet - wie wird die bezahlt. Die Rechnungstellung erfolgt für das Grundstück - und nicht für Eigentumswohnungen.
Mal ganz klar ausgedrückt - auch wenn Du vor Wut auf den Tisch klopfst...... wir wissen im Vordergrund WEG
Grundsteuerberechnung: Mein Haus - mein Grundstück und Dein Haus - Dein Grundstück
Klaus hat geschrieben:Um das genau zu wissen, wäre es hilfreich die Teilungerklärunmg zu kennen. Dazu den zeitlichen Verlauf bei der Enstehung der "privaten Leitung"
Zuletzt geändert von Musterknabe am 15.06.2014, 13:55, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Gemeinschaftseigentum Versorgungsleitungen

Beitrag von Klaus » 15.06.2014, 12:57

Ihr habt eine gemeinsame Leitung von der Strasse bis zum "Teilung" der Leitung. Die kann einer allein nicht einfach abklemmen.

Mit der Grundsteuer hatte ich wohl was verwechselt. :-(

Trotz euer "Teilungerklärung" haftet ihr gegenüber Dritten als Gemeinschaft.

Es spielt aber keine Rolle im BGB steht der § mit "Treu und Glauben". Daher kann der Miteigentumer nicht einfach die Wasserversorgung abklemmen und haftet nun eben für die Folgen. Der Wasserversorger kann die Wasserversorgung des Grundstücks nicht einfach ausschliessen. Es wird also alles wieder so angeschlossen wie es was.

1. Miteigentumer verklagen
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Re: Gemeinschaftseigentum Versorgungsleitungen

Beitrag von Musterknabe » 15.06.2014, 13:33

Danke
Zuletzt geändert von Musterknabe am 15.06.2014, 13:52, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Gemeinschaftseigentum Versorgungsleitungen

Beitrag von Klaus » 15.06.2014, 13:50

A und B haben einen bestehenden und gültigen Vertrag, den Aufteilungsvertrag. Es besteht keine Notwendigkeit irgendeiner Änderung zuzustimmen.

Was der Versorger will ist uninteressant, als Monopolist kann er es sich nicht aussuchen. Es besteht eine "Erschliessung" die genutzt werden kann.

Da in dem Haus keiner Wasser braucht und wohl gerne diskutiert.....ansonst regelt man das mit einem Amtsgericht und einen Gerichtsvollzieher an einem Tag. Kosten kaum mehr als 200 Euro. Man könnte die WEG verklagen und wäre dann bei einer Pfändung vor den Banken am Zug.

Das das Eigentum ohne Versicherung da steht ist nicht zwingend richtig. Denn bei einem Rohrbruch haften evtl. beide Eigentümer :-(

Klaus
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