Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

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Klaus
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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von Klaus » 30.11.2021, 09:19

Steht da "Klage" drüber. Denn das ist nichts anderes.

A Anwalt klagt die Strafzahlung ein. Dann kann es ein Verfahren geben und der Gegner B wird Beweise vorlegen, A Beweise niedermachen oder anderes vortragen. Dann entscheidet das Gericht.

Lustig wird es wenn A 2000€ gefordert hast, der Richter aber nur 1000€ urteilt. Denn dann werden auch die Kosten so berechnet. Dann bekommt er die 1000€ zahlt seinen Anwalt selber und die Hälfte der Gerichtskostem. Hat A 10000 gefordert und es gibt nur 500 zahlt er fast alle Kosten und die des Gegners auch noch. Schlimmer noch wenn einer in die zweite Instanz geht und A (warum auch immer) verliert.
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Ein vom Gericht extra beauftragter Sachverständige kam zu dem Erg.....

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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von derwilli » 07.12.2021, 15:49

Das ist ja alles kompliziert... Ich dachte, die Strafzahlung bekommt nicht der Kläger sondern das Geld geht an eine gemeinnützige Organisation und der Beklagte zahlt nicht nur die Strafzahlung sondern auch die Gerichts und Anwaltskosten. (Also natürlich nur, wenn die Strafzahlung korrekt ist und es zu einem rechtskräftigen Urteil kommt) Was bringt mir denn die ganze Klagerei wenn das Urteil zwar für den Kläger positiv ausfällt, aber dem Beklagten das Urteil egal ist, und einfach alles so weiter macht und nicht wirklich mit einer Strafe rechnen muss...Naja, wir werden sehen..

Ich hab noch eine andere Frage: Kann man eine Klage, die in die 2. Instanz geht dann noch ändern? Gerade bei einer Wegerechtsverlegung z.B. die eingeklagte Fläche einfach verkleinern, damit die Chancen in der Berufung steigen? Ich hätte gedacht, dass das nicht geht es sei denn es kommt zu einem Vergleich..

Klaus
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Re: Parken des Eigentümers auf dem Wegerecht

Beitrag von Klaus » 07.12.2021, 16:26

Man kann bis zum BGH hochklagen wenn man Spaß dran hat.
Gerade bei einer Wegerechtsverlegung z.B. die eingeklagte Fläche einfach verkleinern, damit die Chancen in der Berufung steigen?
Da man bei einem Wegerecht vorher schon keine Fläche hatte, kann die auch nicht kleiner werden.
Ich hätte gedacht, dass das nicht geht es sei denn es kommt zu einem Vergleich..
Bei einem Vergleich beenden die Parteien den Streit doch freiwillig. Da entscheidet niemand, daher kann man auch nicht wiedersprechen. Man kann nur den Vergleich ablehnen.
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