Wegerecht Doppelhaushälfte

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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starmanu13
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Wegerecht Doppelhaushälfte

Beitrag von starmanu13 » 30.12.2022, 13:15

A haben von einem Bauträger B das vordere Doppelhaus (zur öffentlichen Straße) gekauft. Während der Baumaßnahme hat der Bauträger zu A immer wieder gesagt, dass Wegerecht ist so groß, A können selbstverständlich ein Auto oder einen Anhänger parken oder der Besuch darf parken, Hauptsache der Nachbar des anderen Doppelhauses kommt mit 1 Auto vorbei.

Im Entwurf, den A zur Ansicht bekommen haben, steht lediglich unter Abteilung II: Auflassungsvormerkung bezüglich einer Teilfläche von ca. 523 qm für..............Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Geh- und Fahrtrecht-, Ver- und Entsorgungsleistungsdienstbarkeit für......am vereinigten Grundstück.
Unter Wege- und Leistungsrecht stand: Mit diesamtlicher Urkunde vom.......wurde an dem mittlerweile vermessenen FlSt. als dienendem Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks ein Wege- und Leistungsrecht bestellt. Diese Urkunde liegt heute im Original vor; auf sie wird verwiesen. Den Beteiligten ist der Inhalt dieses Rechts bekannt, sie verzichten auf ein erneutes Vorlesen. Die vorgenannte Urkunde ist der heutigen Urkunde nachrichtlich als Anlage 4 beigefügt. Diese Anlage war aber nicht dabei.

A haben immer den Aussagen unseres Bauträgers vertraut.

Im Grundbuch steht nur unter Abteilung II Wege- und Leitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer.

Im Notarvertrag steht dann das gleiche wie im Entwurf. Zugleich ist jetzt die Anlage 4 dabei. Diese beinhaltet: Der Veräußerer verpflichtet sich gegenüber dem Erwerber zu Folgendem: Der Veräußerer räumt an der Restfläche an FlSt. als dienendem Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Vertragsfläche als herschendem Grundstück das Recht ein:

1. über das dienende Grundstück zu gehen und mit Fahrzeigen aller Art zu fahren, um von der öffentlichen Straße zum herschenden Grundstück gelangen zu können

2. ..........Leitungsrecht.........

3. ........Leitungsrecht.........

Der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit ist in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügtem Lageplan (Anlage 5) der zur Durchsicht vorgelegt wurde schraffiert gekennzeichnet. Auf ihn wird verwiesen. Diese Anlage 5 war nicht dabei. A haben beim Notar alle Unterlagen und Anlagen unterschreiben müssen, nur nicht diese Anlage 5.

Die Kosten der Anlegung trägt der Eigentümer des dienenden Grundstücks alleine, die Kosten der Instandhaltung der Dienstbarkeitsfläche die Eigentümer des dienenden und herschenden Grundstücks zu gleichen Teilen, ebenso die Verkehtssicherungspflicht.

A haben immer Bauträger B vertraut und leider im Nachhinein nicht informiert.

Zum Schluss der Baumaßnahme wollte der Bauträger entlang des Geh- und Wegerechts eine große Hecke pflanzen. Dies wurde vom Nachbar des hinteren Doppelhauses abgelehnt, so dass ein nicht befahrbarer 40 cm Streifen für das Regenwasser in der Einfahrt entlang des Geh- und Wegerechts gebaut wurde.

A haben auch keine Wertminderung für das Grundstück verhandelt, da wir dem Bauträger die Nicht-Wertminderung geglaubt haben und haben das gleiche bezahlt wie die anderen Doppelhausbesitzer.

Nachdem A unserem Bauträger vertraut haben, haben A am rechten unteren Rand (zur öffentlichen Straße) des Geh- und Wegerechts einen Wohnwagen geparkt. Der Wohnwagen ist 6 Meter lang und 2,30 Meter breit. In der Breite steht er auch auf den 40 cm nicht befahrbaren Streifen. Die Nachbarn haben aber immer noch 3,70 Meter in der Breite und nach dem Wohnwagen eine Länge von 6 Meter um zu Ihrer Einfahrt mit 5,50 Meter Länge zu gelangen und in die Garage gerade reinzufahren.

Nun haben uns die Nachbarn C verklagt (nach 1 1/2 Jahren), und wollen das der Wohnwagen dort nicht mehr dauerhaft geparkt wird und dass weder ein Anhänger, noch ein Auto, noch Fahrräder noch Besuch parken darf. Sie wollen dass 24 Stunden am Tag an 365 Tagen die gesamte Fläche frei bleibt. Sie begründen es damit, weil das Auto aus der rechten Garage rückwärts um den Wohnwagen rum fahren muss. Komisch dass der Fahrer der linken Garage immer um seine und unsere Treppenstufe rum fahren muss. C boten an, dass der Wohnwagen links an unserem Haus stehen kann und sie dann auf einmal auf 1 Meter Ihres Geh- und Wegerechts verzichten würden. Das schaut aber doof aus, A sehen dann nicht mehr aus der Haustüre und es wirft Schatten in die Räume. Sie wollten umgekehrt keinen Spiegel von A und abkaufen, wenn A als Eigentümer der Fläche es gar nicht nutzen dürfen, wollten Sie es auch nicht.
Erst in diesem Zuge forderten wir die Anlage 5 mit der schraffierten Fläche und erlangten Kenntnis davon.

Fragen:

1. Muss tatsächlich die gesamte Ausübungsfläche immer frei bleiben und immer befahrbar sein? Wenn nicht, gibt es geeignete Urteile für so eine große Ausübungsfläche? Es kann doch nicht sein, dass wir als Eigentümer alles gezahlt haben (für die Fläche des Geh- und Wegerechts pro qm 450 Euro) und nichts dürfen.

2. Wer muss die Grunderwerbssteuer und die Grundsteuer zahlen?

3. Wenn A die Fläche nicht nutzen darf, darf A die Fläche dann einzäunen mit 1 Tor? Wenn ja, wo? Vorne an der Grundstücksgrenze oder hinten an der Straße und vorne und hinten? Ist es dann besser als der parkende Wohnwagen? A haben aber kleine Kinder und einen Hund.

4. Darf A an der Grundstücksgrenze zwischen den Haustüren, einen 1,50 Meter breiten Sichtschutz (diese Fläche gehört uns komplett alleine) aus Holz installieren und bis zum Ende des Hauses überdachen? Wenn ja, in welcher Höhe?

5. Die Nachbarn halten das Geh- und Wegerecht überhaupt nicht instand. A machen 1 x pro Woche die Einfahrt von Blättern und Unkraut sauber und räumen im Winter täglich ab 6 Uhr oder auch mehrmals die Einfahrt vom Schnee. Kann man da was machen?

6. Kann man gegen den Bauträger vorgehen? Wie?

7. Die Nachbarn haben nur eine Einfahrt vor der Garage von 5,50 Meter. Ihr Besuch steht immer teilweise auf dem Geh- und Wegerecht oder auf unseren 1,50 Meter. Was tun?



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Re: Wegerecht Doppelhaushälfte

Beitrag von starmanu13 » 30.12.2022, 13:27

Ich könnte auch ein Foto von der Anlage 5 mit der schraffierten Ausübungsfläche hochladen, weiss aber nicht wie?

Klaus
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Re: Wegerecht Doppelhaushälfte

Beitrag von Klaus » 30.12.2022, 15:39

Um was hochzuladen einfach mal Bild hochladen googlen und irgenwo hochladen, den Link hier einfügen.
Unsere Regeln zu lesen wäre nett gewesen A und B ......
1. Muss tatsächlich die gesamte Ausübungsfläche immer frei bleiben und immer befahrbar sein? Wenn nicht, gibt es geeignete Urteile für so eine große Ausübungsfläche? Es kann doch nicht sein, dass wir als Eigentümer alles gezahlt haben (für die Fläche des Geh- und Wegerechts pro qm 450 Euro) und nichts dürfen.
Der Fahrweg muss ohne erhebliche Einschränkungen befahrt und begehbar sein. Dazu reichen üblicherweise 3-3,5 Fahrweg oder 1,5-2 Laufweg.
Klar der Eigentümer bezahlt alles und gewährt dem Nachbarn kostenlos das Wegerecht für IMMMER
2. Wer muss die Grunderwerbssteuer und die Grundsteuer zahlen?
Der Eigentümer bezahlt alles und gewährt dem Nachbarn kostenlos das Wegerecht für IMMMER
3. Wenn A die Fläche nicht nutzen darf, darf A die Fläche dann einzäunen mit 1 Tor? Wenn ja, wo? Vorne an der Grundstücksgrenze oder hinten an der Straße und vorne und hinten? Ist es dann besser als der parkende Wohnwagen? A haben aber kleine Kinder und einen Hund.
Das Recht sein Grundstück zu schützen steht höher als die Unbequemlichkeit ein Tor zu öffnen. Wenn also das Grundstück nach vorne eingezäunt wird wäre das durchaus angemessen. Aber nur wenn es dem Schutz dient. Nur zum Ärgern geht das nicht. Der Nachbar kann dafür sogar an den Kosten beteiligt werden. Anteilig der Nutzung der Wegefläche. (aus meiner Erfahrung rächt sich das aber)
4. Darf A an der Grundstücksgrenze zwischen den Haustüren, einen 1,50 Meter breiten Sichtschutz (diese Fläche gehört uns komplett alleine) aus Holz installieren und bis zum Ende des Hauses überdachen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Man darf ALLE machen was das Nachbarrecht und das Baurecht erlauben, Solange: "Der Fahrweg muss ohne erhebliche Einschränkungen befahrt und begehbar sein. " gilt
5. Die Nachbarn halten das Geh- und Wegerecht überhaupt nicht instand. A machen 1 x pro Woche die Einfahrt von Blättern und Unkraut sauber und räumen im Winter täglich ab 6 Uhr oder auch mehrmals die Einfahrt vom Schnee. Kann man da was machen?
Das muss er auch nicht. Andersrum würde ein Schuh drauß. Beauftragt A einen angemessenen Putzdienst so kann er die Kosten anteilig der Nutzung des Weges umlegen
6. Kann man gegen den Bauträger vorgehen? Wie?
Kaum, anzunehmen. Man war zu ...... zu lesen und hat sich nicht informiert was ein Wegerecht sein könnte
7. Die Nachbarn haben nur eine Einfahrt vor der Garage von 5,50 Meter. Ihr Besuch steht immer teilweise auf dem Geh- und Wegerecht oder auf unseren 1,50 Meter. Was tun?
So wie ich es verstanden habe ist der Weg der von A. Da hat auch der Nachbar nicht drauf zu parken. Ich würde bis auf 3,5 Meter zu parken und dem Nachbarn erklären er möge den Weg frei halten.

Wobei ich jetzt nicht erkennen kann wie das Grundstück nun wirklich aussieht..... Am besten dem Nachbarn mal diese Webseite zeigen, die meisten haben keine Ahnung von Wegerechten. Was dem der Bauträger vorgelogen hat können wir ja nur erraten. .....

Streit anfangen lohnt sich erst wenn alles andere .....

Die Klageschrift wäre interessant. Aber man sollte wissen das Anwälte jeden Mist schreiben. Vor Gericht versucht man dann alle in einen Vergleich zu drängen der nie durchsetzbar ist..... und es geht weiter
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Klaus
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Re: Wegerecht Doppelhaushälfte

Beitrag von Klaus » 30.12.2022, 15:39

Generell mal kürzer fassen !!! und immer A und B streiten, nicht ich und er
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Klaus
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Re: Wegerecht Doppelhaushälfte

Beitrag von Klaus » 30.12.2022, 15:55

Hatt ich vergessen

Es gibt kein Rangierrecht, Vorwärt oder Rückwärtsrecht. Kein Parkrecht oder Besucherparken. Würde er stehenbleiben und singen, wäre das nicht gestattet
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Re: Wegerecht Doppelhaushälfte

Beitrag von starmanu13 » 31.12.2022, 10:42

sorry wegen A und B

Im Notarvertrag steht aber, dass auch B hälftig die Fläche des Geh- und Wegerechts instandhalten muss und für die Verkehrssicherungspflicht zu sorgen hat.

Anbei ein Link der Anlage 5 mit dem schraffierten Geh- und Wegerecht. Rechts unten steht der Wohnwagen:

https://ibb.co/Vjgx5kC

Klaus
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Re: Wegerecht Doppelhaushälfte

Beitrag von Klaus » 31.12.2022, 11:48

Es gibt eine Grundbucheintragung sowie die Bewilligungsurkunde dazu (Das kann auch der Kaufvertrag sein)
und einen Kaufvertrag. Kaum anzunehmen das die Nachbarn miteinander einen gemeinsamen Vertrag haben. Daher gelten die Vereinbarungen des Kaufvertrags zwischen den Käufern und dem Bauträger. Und zwischen den Nachbarn gilt nur das Grundbuch. Oder war das bei Aund B anders. Also was stehen denn nun wo. Ihr solltet man ins Grundbuch schauen

Leider sieht man die Breite nicht. Aber wenn 3,70 Meter frei bleiben sehen ich keine Chance das die Nachbarn gewinnen. Der Ausübungsbereich ist nur der Verzicht aus alles: was die EInfahrt behindern würde. Man gibt nicht sein Grundstück auf.

Ich würde vor Gericht bestreiten das der Wohnwagen dauerhaft da steht (mal ne Liste machen wann er raus war) und erklären das 3,70 ausreichend sind. Auf keine Fall vergleichen. Und am besten nur das Verhandeln nichts anderes. Keine Streit anfangen.
Im Notarvertrag steht aber, dass auch B hälftig die Fläche des Geh- und Wegerechts instandhalten muss und für die Verkehrssicherungspflicht zu sorgen hat.
Das kling falsch. Üblicherweise werden die nur zu den Kosten verpflichtet - nicht dazu Hand anzulegen. Denn damit wäre nicht geklärt was man machen muss.

Ihr habt zwei einzelne Grundbücher und zwei einzelne Häuser - keine Wohnungseigentumsgemeinschaft ???
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Re: Wegerecht Doppelhaushälfte

Beitrag von starmanu13 » 31.12.2022, 12:06

die Einfahrt ist insgesamt 7,50 Meter breit und 17,50 Meter lang

das Geh- und Wegerecht ist 6 Meter breit und 12 Meter lang

der Wohnwagen, der auf dem Wegerecht steht ist 2,30 Meter breit und 6 Meter lang

--> B hat trotzdem noch 3,70 Meter breite und 6 Meter Länge zur Verfügung, um in die Einfahrt rein zu fahren, um den Wohnwagen rum zu fahren und links oder rechts in die Garage zu fahren oder in seine eigene Einfahrt von 5,50 Meter Länge und 7,50 meter breite zu fahren

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Re: Wegerecht Doppelhaushälfte

Beitrag von Klaus » 31.12.2022, 12:17

Da kann da wenig bei einer Klage rumkommen.
Ich würde mich gegen "dauerhaft" wehren und notfalls den Wohnwagen ein paar mal vor einer Verhandlung wegfahren.....und dabei einen Zeugen mitnehmen, denn man angeben kann. Der Hebel des Anwalt könnte diese dauerhaft sein. Denn damit wäre der Weg quasi zugebaut. Das darf man nicht.
Jetzt gibt es natürlich eine Grenze zwischen dauerhaft und oft. Daher an einfach mal ein paar Extra runden drehen und den Wagen ein paar Tage woanders parken......
Und vor Gericht erklären das man nun nach Corona 4-6 mal selber verreisen will und der Wagen fast 3 Monate anderswo steht. Und das er Freunden und Bekannten verliehen wird.......
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Re: Wegerecht Doppelhaushälfte

Beitrag von starmanu13 » 08.01.2023, 16:23

Unser Rechtsanwalt ist der Meinung, dass wir den Wohnwagen aktuell nicht wegstellen sollen, da es ansonsten ein Schuldanerkenntnis wäre.

B geht es aber nicht nur um den Wohnwagen. In der Klage steht, dass kein Fahrzeug aller Art auf der gesamten Ausübungsfläche stehen soll, nicht parken und kein Besuch.
B will, dass die gesamte Ausübungsfläche 24 Stunden an 365 Tagen komplett frei ist.

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Re: Wegerecht Doppelhaushälfte

Beitrag von Klaus » 08.01.2023, 16:49

Das ist mit den Schuldanerkenntnis ist Quatsch, sonst dürften sie den ja nie mehr nutzen. Steht der Wohnwagen dauerhaft ist evtl. noch mit Stützen kann jemand meinen er steht dauerhaft. Das wäre ein Bauwerk...... Gibt es Urteile im Zusammenhang mit Bau+Wohnwagen auf Außenflächen (Garten)
B will, dass die gesamte Ausübungsfläche 24 Stunden an 365 Tagen komplett frei ist.
Damit hat er keine Chancen, es sein denn ihr Anwalt hat noch mehr so Sachen wie ein "Schuldanerkenntnis" drauf. Der Nachbar könnte dann ja auch verlangen das A da nicht mehr rumstehen darf. Machen sie auf keinen Fall bei einem Vergleich mit. Eröffnen sie keinerlei Nebenschauplätze und halten an sonst eher den Mund..... Ihr Anwalt soll reden. Nicht streiten egal was der NAchbar für ein Mist erzählt. Es reicht aus alles zu "bestreiten", das kann auch der Anwalt. Richter sind selten auf Seiten eines keinfenden Mandanten

Ihr Nachbar muss schon belegen das er sein Wegerecht nicht nutzen kann.
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Re: Wegerecht Doppelhaushälfte

Beitrag von starmanu13 » 03.02.2023, 22:54

Die Richterin hat jetzt einen Ortstermin festgesetzt.

Gutes oder schlechtes Zeichen?

Einen Vergleich will ich nicht. Vor allem auf was soll ich mich vergleichen, wenn die Forderung ist kein Parken von Fahrzeugen aller Art.

Der Ortstermin wurde schon von unserer Anwältin vor der Klage vorgeschlagen aber von der Gegenseite nicht wahrgenommen und gleich geklagt

Warum soll ich jetzt bei einem Vergleich die Hälfte der Kosten zahlen……ich wollte ja eine außergerichtliche Einigung

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Re: Wegerecht Doppelhaushälfte

Beitrag von Klaus » 03.02.2023, 23:09

Dem Richter ist aber langweilig. Aber mal so gedacht:

Wäre B in Recht weil es grundsätzlich verboten wäre bräuchte es keine Ortstermin

Der Richter will wohl selber mal sehen ob der Platz ausreicht. Ich würde mir zum Orttermin einen VW Bus hinstellen.
Dann verliert er das Verfahren erst mal
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