Wenn es sich um eine offensichtlichen Irrtum handelt (es macht so keinen Sinn, und die Dienstbarkeit wurde über lange Zeit von den Unterzeichneten anders ausgeübt als geschrieben), dann kann der Richter durchaus darauf erkennen, dass der Vertrag nicht seinem Wortlaut gemäss gelte, sondern so wie es zum Zeitpunkt der Unerzeichnung der gemeinsame Wille der Vertragspartner war.
Warum eine sinnlose und gar nicht ausübbare Dienstbarkeit so eingetragen werden konnte ist auch noch eine Frage.
Fehlerhafte Dienstbarkeit
Moderator: Klaus
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