Fehlerhafte Dienstbarkeit

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

jp10686
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von jp10686 »

Wenn es sich um eine offensichtlichen Irrtum handelt (es macht so keinen Sinn, und die Dienstbarkeit wurde über lange Zeit von den Unterzeichneten anders ausgeübt als geschrieben), dann kann der Richter durchaus darauf erkennen, dass der Vertrag nicht seinem Wortlaut gemäss gelte, sondern so wie es zum Zeitpunkt der Unerzeichnung der gemeinsame Wille der Vertragspartner war.
Warum eine sinnlose und gar nicht ausübbare Dienstbarkeit so eingetragen werden konnte ist auch noch eine Frage.
Pia
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Pia »

Hallo Klaus, dass ist auch schwierig, da alle Unterzeichneten der Dienstbarkeit verstorben sind. Und der neue Eigentümer behauptet, dass die Überfahrt zur Garage ohne Zustimmung erfolgt sei. Kennst Du Dich evtl mit Sammelbuchungen für Dienstbarkeiten aus? In den beiden anderen anderen Grundbuch, wo wir ein Geh- und Fahrtrecht haben, wurde eine Sammelbuchung ins Grundbuch geschrieben. Hier sind auch die Flurnummern vertauscht. Beim ersten heißt es Geh- und Fahrtrecht für die Grundstücke A, C und B und im zweiten ist es erst C und dann B. Gibt es evtl eine Vorgabe, wie die Grundstücke aufgezählt werden sollen? Vielleicht nach Fahrtrichtung? Oder kann die Aufzählung beliebig sein? Danke ☺️
Klaus
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Klaus »

Es gibt keine "Sammelbuchung" - Grunddienstbarkeiten bestehen zwischen zwei Grundstücken. Einen Fehler nachzuweisen wird sehr schwer. Ein Bauplan ist eine Plan de s Baues, den der Bauherr gemalt hat. Der Katasterplan was das Katasteramt so vor sich finden. Grunddienstbarkeiten stehen nur im Grundbuch. Wenn will man denn nun belangen, wenn keiner einen Fehler zugeben will. Wie das da drin steht ist egal: Es muss nur stehen A hat auf B eine Grunddienstbarkeit

Es bleibt aber evtl ein Notwegerecht das die man fordern muss, und leider auch bezahlen. Also Einschriben an den Eigentümer mir Frist. Danach die Klage.
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Pia »

Es sind ja vier Reihenhäuser. Im ersten Grundbuch steht: Geh- und Fahrtrecht für das Grundstück A, C und B. Im zweiten steht dann C und B. Laut Google gibt es für mehrere herrschende Grundstücke eine Sammelbuchung der Dienstbarkeiten. Notweg recht ist schwierig, da das Grundstück auch von der Straße befahren werden kann. Allerdings nicht die Garage.
Klaus
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Klaus »

Im Grundbuch 1 steht drin wer ein Recht hat und in dessen wer das Recht gibt..... usw. Warum sollte es für eine genemigte Garage keine Notwegerecht geben.

Aber das alles spielt keine Rolle. Man wird eh klagen müssen. Dann klagt man gegen den Nachbar eben wegen des Wegerechts und gleichzeitig wegen des Notwegerrecht. Freiwillig macht er es eh nicht.

Notfalls die Garage hinten öffnen lassen
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Pia »

Wie meinst Du die Garage hinten öffnen lassen?
Klaus
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Klaus »

Na wenn man von der anderen Seite aufs Grundstück kann ????
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Pia »

Oder wo könnte man nachlesen, nachfragen wie es mit den Sammelbuchungen aussieht? Außer beim Notar und AmtsgerichtJa dass kann man ja. Von hinten fährt man in die Garage und vom Garten kann man auch in die Garage gehen.
Klaus
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Klaus »

Wir drehen uns im Kreis.
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jp10686
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von jp10686 »

Da offenbar eine unrichtige und so nicht ausübabre Dienstbarkeit eingetragen wurde, die auch dem Sionne nach von den Vorbesitzern so ausgeübt wurde, wie es Sinn macht (und eben nicht im GB steht), dann besteht offenabr ein Grundbuchberichtigungsanspruch.
Pia
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Pia »

Jetzt sind wir vor Gericht und es wird gelogen und betrogen. Nur dass eine Urteil zählt, welches besagt, dass es keine Grundbuchberichtigung gibt, wenn keine Eintragung im Grundbuch steht.. es gibt ja eine Eintragung, allerdings unter der falschen Flurnummer. Diese zählt aber nicht.. die falsche Dienstbarkeit kann man löschen, aber keine neue eintragen. Kennst Du evtl ein Urteil, wo eine Berichtigung im Grundbuch geschrieben worden ist ohne vorherigen Grundbuch Eintrag? Danke ☺️
Klaus
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Klaus »

Wir sind nicht in den USA wo ein Urteil das andere aussticht.

Übrigens wird vor einem Amtgericht nicht gelogen, sondern behauptet. Man muss sein Grundbuch oder das Gegenstück vorlegen. Oder man legt die Bestellungsurkunde vor in der was anderes als im Grundbuch steht. Oder man beweist den Irrtum. Beweisen kann man nur die jahrelange Nutzung.
Eintragung, allerdings unter der falschen Flurnummer.
Was bei Dritten steht bringt euch keinen Erfolg.
Kennst Du evtl ein Urteil, wo eine Berichtigung im Grundbuch geschrieben worden ist ohne vorherigen Grundbuch Eintrag?

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Der Duden sagt:
Be·rich·ti·gung
/bəˈrɪçtɪɡʊŋ,Beríchtigung/
Substantiv, feminin [die]

    1.
    das Richtigstellen, Verbessern; Korrektur
    "eine Berichtigung der Druckfehler vornehmen"
    2.
    das Verbesserte, Berichtigte; Verbesserung (2b)
    "in der Berichtigung des Schulaufsatzes sind immer noch Fehler"
Ihr wollt einen Eintrag erwirken.

Der Richter wird bewerten ob er einen Irrtum erkennt oder keinen. Danach gibt es noch die zweite Instanz. Was der Richter IN der mündlichen Verhandlung erzählt soll euch zum Verhandeln bringen oder aufgeben. Das kann im Urteil auch anders ausfallen - aber eher selten
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Pia »

Die Gegenseite behauptet, dass die Eintragung von den Vorgängern so gewollt war. Zwei Aussagen hierzu wurden eingereicht. Dass ist gelogen. Die erste Instanz habe ich verloren, da auf ein Urteil verwiesen wurde, wo es keine Grundbuchberichtigung gab ohne Grundbucheintrag. Deswegen bräuchte ich ein Urteil, was zeigt, dass es doch möglich ist das Grundbuch zu ändern ohne vorherigen Eintrag. Der Richter meinte es könnte ein Irrtum sein, ist aber nicht entscheidend für das Urteil
Klaus
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Klaus »

, da auf ein Urteil verwiesen wurde, wo es keine Grundbuchberichtigung gab ohne Grundbucheintrag
AG, OLG, BGH oder wer hat denn wie geurteil.

Nennt doch mal Infos
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Pia »

OLG Zweibrücken
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Pia »

Urteil v 20.06.1986 7 U 243/88
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Pia »

Wenn wegen eines beiderseitigen Versehens bei der Einigung nach §873 I BGB (Falschbezeichnung des herrschenden Grundstücks oder des Berechtigten) ein Grundstücksrecht eingetragen wird, so besteht kein Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB..
Pia
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Pia »

Mein Anwalt meinte es handele sich um eine Falsa demonstratio, allerdings haben wir verloren
Klaus
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Klaus »

Das übersteigt ein Forum.....Also nochmal

Ihr wart also vor Gericht und habt verloren. Begründet nur mit dem Hinweis des OLG Urteil. Na nun kann man noch selber weiterklagen. Könnte aber das selber Ergebnis geben.
Falsa demonstratio
Na ja

Wenn der schon nicht die 2 Instanz rät.... ist er auf jedenfall der falsche
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Re: Fehlerhafte Dienstbarkeit

Beitrag von Pia »

Das Urteil war mehrere Seiten, aber hauptsächlich ging es um dieses OLG Urteil. Wir probieren jetzt die Berufung, da hat die Gegenseite argumentiert, dass es keine mündliche Behandlung mehr benötigt. Jetzt müssen wir nochmal einen Brief ans Landgericht schreiben
Antworten