Schnee/Glatteis - Wegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Daggel
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Schnee/Glatteis - Wegerecht

Beitrag von Daggel »

Hallo,

A wohnt an der Straße, B als Hinterlieger und hat ein Wege- und Leitungsrecht.

Der Weg verläuft über die gesamte Grundstückslänge von A, dieser benutzt den Weg gar nicht, da er eine eigene Einfahrt/Eingang hat.

A macht die gesamte Arbeit wie kehren und Unkraut vernichten, bekommt auch keinen Unkostenbeitrag oder Ähnliches. B macht ausser Dreck nichts an dem Weg.
B parkt (incl. Besucherfahrzeuge) mit tgl. mind. 3 Autos in der Einfahrt weil nur eins der eigenen Autos auf deren Grundstück passt.
A hat gebeten zumindest an der weißen Hausfassade nicht zu parken. Diese ist im Sommer neu gestrichen worden und bereits an einigen Stellen, wo die (uralten) Autos angelassen werden, wieder schwarz (ok dunkelgrau). B meint zwar immer, ja ja machen wir nicht mehr, das hält aber keine 2 Tage und es ist wieder alles vollgeparkt.

Das weitere Problem ist das A nicht mehr einsieht, für B Schnee zu räumen bzw. Salz auf das Glatteis zu streuen. B hat die Einfahrt nach den Sanierungsarbeiten zwar erneuert aber dabei zu wenig verdichtet. Dadurch sind wieder Fahrrillen entstanden und bei Regen sickert das Wasser nicht mehr ab. Als es gefroren hat war alles eine Eisfläche.

A hat seine Einfahrt und die gesamte Bürgersteigfläche geräumt aber nicht die Zufahrt zu B. B hat ihn mit einem kleinen Zettel im Briefkasten darfauf aufmerksam gemacht, dass A vergessen hat die Einfahrt zu räumen und darauf hingewiesen, dass A für Schäden aufkommen muss wenn B oder Bs Besuch etwas passiert, schließlich sei es ja As Grundstück. (ach ne und beim Parken vergessen die das immer)

Gibt es irgendein Gesetz das besagt wer (Dienender Herrschender) was zu tun oder auch zu lassen hat? Im Grundbuch wurde nichts eingetragen.
Ich habe hier schon oft gelesen das a. keiner auf "fremden" Grundstück zu parken hat und b. jeder für seinen eigenen Besuch (Thema Schneeräumen) zu haften hat, finde darüber nichts amtliches.

LG und danke schonmal
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Sie sind nett, wollen Sie nicht das Hhaus meines Nachbarn kaufen ?

Also wegen des Gehwegs müsste A mal in die Ortssatzung schauen, dort ost geregelt wer den Gehweg fegen muss. Bei mir ist es der Anlieger, also ich hinten nicht.

Auf dem weg den Sie belastet haben müssen sie überhaupt nichts machen. Sie können aber Kosten auf den Hinterlieger anteilig umlegen.

Auf dem Weg darf niemand parken, nicht mal halten. Wenn das eigene Grundstück von B voll ist darf auch keiner mehr reinfahren

Ich würde den Weg nicht mehr räumen und gegen das Parken eine einstweilige Verfügung erwirken. Auch wäre ein abschliesbarer Pfosten oder ein Tor möglich.

K.
andy
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Beitrag von andy »

Isch sach' nur ... BGH V ZR 156/05 (Verkehrsichrungspflicht).

Nutzt der B Grundstück A nahezu alleine, so darf er auch alleine Schneeschippen etc..

Bzgl. der Haftung, wenn etwas passiert, dürfte es sich ähnlich aufteilen.
Logisch dabei wäre nur, dass derjenige der beiden Eigentümer in dem Bereich, der ihm zur Verkehrssicherung zugeteilt wurde, auch haftet.
Beteiligt sich eine oder beide Parteien nicht an der Verkehrssicherung, so würde ich die Haftungsfrage damit beantworten, dass jeder Eigentümer für seine eigenen Besucher verantwortlich ist.

Übrigens - der Eigentümer eines Grundstückes ist gegen Gefahren, die von seinem Grundstück ausgehen können, gegenüber Dritten prinzipiell verkehrssicherungsflichtig. D.h., wenn jemand das Grundstück betritt, der weder zu A noch zu B will, so muss A haften. Deshalb darf A im Zweifel auch sein Tor abschliessen, um solches zu verhindern ... ;-)

Klaus, nimm es doch bitte in die Urteilssammlung auf, wenn möglich.
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
Klaus
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Beitrag von Klaus »

BGH V ZR 156/05 hat nichts mit irgendwas zu tun, nochmal suchen und Link nennen.

Die Verkehrssicherungspflicht ist die Ausrede warum auch der letzte Fleck schneefrei geräumt sein soll. Das ist Quatsch. Es gibt keine Grund warum alles geräumt werden muss, lediglich die Ortssatzungen verlangen einen teilweise geräumten Gehweg. aber nur weil viele da lang laufen und es glatt wird. Eine geschlossene Schneedecke mit 2-3 Spuren sind kaum gefährlich. Daher muss niemand seinen Privatweg räumen. Des weiteren sind wir doch alle versichert.

Jeder ist für seinen Besuch zu ständig und haftet evtl. für diesen. Unbefügte wollen immer zu A. Denn wenn Sie zu B wollen sind sie Befugt. Also klar wer wann haftet. Aber wie gesagt diese Haftung bezieht sich eher auf Fallgruben am Weg. Wer übrigens ein Privatgrundstück betritt muss selber mehr aufpassen als in der Fussgägerzone vor dem Aldi.

Klaus
andy
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Beitrag von andy »

Nicht gefunden auf den BGH-Seiten ?
Das AZ war richtig ...

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =24&anz=91

Zitat:
"An der Erfüllung des Winterdienstes auf dem Weg haben im Verhältnis zueinander grundsätzlich beide Parteien mitzuwirken."

Allein aus der Haftungsfrage heraus halte ich es für erforderlich. Eine Versicherung zahlt vielleicht einmal, zweimal, dreimal und dann kann man sich eine neue Versicherung suchen. Das wird der zu teuer, wenn die merken, dass es immer dann passiert, wenn der VN nicht geräumt und gestreut hat ... ;-)
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Klaus
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Beitrag von Klaus »

, könne keine der Parteien von der jeweils anderen verlangen, den Weg zu räumen und zu streuen.

Das ist doch für die Frage wichtiger...

Jedoch:

ergibt, gegenüber dem Kläger an der Unterhaltung des Weges, zu der die Wahrung der Verkehrssicherungspflicht gehört (Senat, BGHZ 161, 115, 122), zu beteiligen hat

Wenn A also will zahlt B mit. Wenn B will hat er Pech und zahlt alleine.

K.
andy
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Beitrag von andy »

Klaus, les' doch das Urteil bitte mal in Ruhe und zitiere nicht vorschnell die Darstellungen des vorangeschalteten Berufungsgerichts, welche der revisionsrechtlichen Nachprüfung des BGHs nicht standhalten.

Ab römisch II wirds interessant.

Da steht als erstes (und wird im weiteren ausgeführt):

"An der Erfüllung des Winterdienstes auf dem Weg haben im Verhältnis zueinander grundsätzlich beide Parteien mitzuwirken."

Klarer geht's ja nun gar nicht mehr.

D.h. die Pflicht zur Verkehrssicherung und der damit verbundenen Haftungsfragen besteht, nur wie sie sich im inneren Verhältnis der Parteien verteilt, wird hier seitens des BGH dargestellt.
Das geht mitunter soweit, dass der "A" evtl. nichts machen muss, weil ...

> Wenn A also will zahlt B mit. Wenn B will hat er Pech und zahlt alleine.
Nee, zweiter Teil so: Wenn B will (bzw. muss), muss "A" zu seinem Teil auch.

Aber nicht so, wie B es hier im Beitrag will, dass A das alein auf seine Kosten zu erledigen hätte.
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Klaus
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Beitrag von Klaus »

Was ich wohl nicht gründlich genug.

Analog könnte nun der Herrschende auch die Unterhaltung des Weges einklagen. Wäre was für meinen Weg, der wird immer schlimmer. :-)

K.
andy
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Beitrag von andy »

Habe ich nach dem "Unterhaltsurteil" vor Jahren schon prognostiziert, dass es genau darauf hinauslaufen wird. Wir warten auf den ersten Entscheid des BGH dazu ... :lol:
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