Grunddienstbarkeiten
Moderator: Klaus
Grunddienstbarkeiten
Hallo,
A benötige zum folgende Fall Hilfe.
Nachdem A 4 Reihenhäuser in A Eigenheim eingezogen sind wurden Grunddienstbarkeiten an 2 neue Partien abgegeben.
Die Kostenb für Unterhalt und ggf.spätere Erneuerung der Wegefläch und der gemeinschaftlichen Ver-und Entsorgungsleitungen (ausgenommen Ersterschließung)
werden von dem jeweiligen Eigentümer des herschenden Grundstücks zu 1/6 getragen.
Nachdem die 2 neuen dazu gekommen sind wurde der Weg schlechter bzw. Zufahrt zu uns 4 Reihenhäuser.
Im Winter macht keiner sauber, der Weg ist Sanierungsbedürftig bzw. müsste komplett neu gemacht werden. Wie kann A die 2 neuen dazu verpflichten sich an den Kosten zu beteiligen oder wie sollte ich vorgehen?
A benötige zum folgende Fall Hilfe.
Nachdem A 4 Reihenhäuser in A Eigenheim eingezogen sind wurden Grunddienstbarkeiten an 2 neue Partien abgegeben.
Die Kostenb für Unterhalt und ggf.spätere Erneuerung der Wegefläch und der gemeinschaftlichen Ver-und Entsorgungsleitungen (ausgenommen Ersterschließung)
werden von dem jeweiligen Eigentümer des herschenden Grundstücks zu 1/6 getragen.
Nachdem die 2 neuen dazu gekommen sind wurde der Weg schlechter bzw. Zufahrt zu uns 4 Reihenhäuser.
Im Winter macht keiner sauber, der Weg ist Sanierungsbedürftig bzw. müsste komplett neu gemacht werden. Wie kann A die 2 neuen dazu verpflichten sich an den Kosten zu beteiligen oder wie sollte ich vorgehen?
Re: Grunddienstbarkeiten
REGELN HIER LESEN !!!
Bei Grunddienstbarkeiten geht es um den Eigentümer und den Berechtigten (oder mehreren), nicht um die Gruppe verschiedener Eigentümer die in Reihe leben.
Der Eigentümer seines Grundstücks kann Unterhalt vom Berechtigten verlangen, dieser wird nach Nutzungsanteil berechnet. Man kann auch anderes Vereinbaren.
Die Frage ist: Wem gehört das Grundstück des Weges, und was ist vereinbart und zwischen wem
Klaus
Ob man den verrotteten alten Weg auf Kosten der Neuen dann Instandsetzen darf, ist auch eine Frage der Fairness
Bei Grunddienstbarkeiten geht es um den Eigentümer und den Berechtigten (oder mehreren), nicht um die Gruppe verschiedener Eigentümer die in Reihe leben.
Der Eigentümer seines Grundstücks kann Unterhalt vom Berechtigten verlangen, dieser wird nach Nutzungsanteil berechnet. Man kann auch anderes Vereinbaren.
Die Frage ist: Wem gehört das Grundstück des Weges, und was ist vereinbart und zwischen wem
Klaus
Ob man den verrotteten alten Weg auf Kosten der Neuen dann Instandsetzen darf, ist auch eine Frage der Fairness
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Grunddienstbarkeiten
Eigentümer sind die 4 Reihenhäuser
In den Grunddienstbarkeiten steht nur;
"Die Kosten für Unterhalt und ggf.spätere Erneuerung der Wegefläch und der gemeinschaftlichen Ver-und Entsorgungsleitungen (ausgenommen Ersterschließung)
werden von dem jeweiligen Eigentümer des herschenden Grundstücks zu 1/6 getragen"
In den Grunddienstbarkeiten steht nur;
"Die Kosten für Unterhalt und ggf.spätere Erneuerung der Wegefläch und der gemeinschaftlichen Ver-und Entsorgungsleitungen (ausgenommen Ersterschließung)
werden von dem jeweiligen Eigentümer des herschenden Grundstücks zu 1/6 getragen"
Re: Grunddienstbarkeiten
Dann müssen erst mal die "4 Eigentümer" in Ihrer Eigentumsgemeinschaft einig sein irgendwas zu machen.
Haben die das dann beschlossen, können die Kosten - wenn diese angemessen sind- auf die Berechtigten zu 1/6 umgelegt werden.
Was ist die Frage, bei der einfachen Vereinbarung.
Klasu
Haben die das dann beschlossen, können die Kosten - wenn diese angemessen sind- auf die Berechtigten zu 1/6 umgelegt werden.
Was ist die Frage, bei der einfachen Vereinbarung.
Klasu
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Grunddienstbarkeiten
es ist so dass einer der 2 wegerechtler sich weigern jedesmal und immer eine neue ausrede haben, der weg aber mittlerweile so schlecht ist
dass ein fahren mit dem pkw kaum möglich ist.
dass ein fahren mit dem pkw kaum möglich ist.
Re: Grunddienstbarkeiten
Was sind den zwei "Wegerechtler" ?!?!
Es gibt "Eigentümer" und "Besitzer einer Grunddienstbarkeit". Die Ersten entscheiden gemeinsam, die anderen ganz nicht. Weil ja wohl auch die "Eigentümer" "Besitzer einer Grunddienstbarkeit" sein werden
Da die Eigentümerschaft zu Zwecke der Nutzung als Weg errichtet wurde, kann ein Eigentümer die anderen dazu
zwingen den Weg auch zu unterhalten.
Ein reiner "Besitzer einer Grunddienstbarkeit" hat gar nicht zu wollen, darf aber gerne aus seine Kosten den Weg wieder herstellen.
Schade das keine weiteren Infos kommen sonst könnte man sicher mehr erklären.
Klaus
P.S. Mein Weg zerbröselt langsam aber sicher .-)
Es gibt "Eigentümer" und "Besitzer einer Grunddienstbarkeit". Die Ersten entscheiden gemeinsam, die anderen ganz nicht. Weil ja wohl auch die "Eigentümer" "Besitzer einer Grunddienstbarkeit" sein werden
Da die Eigentümerschaft zu Zwecke der Nutzung als Weg errichtet wurde, kann ein Eigentümer die anderen dazu
zwingen den Weg auch zu unterhalten.
Ein reiner "Besitzer einer Grunddienstbarkeit" hat gar nicht zu wollen, darf aber gerne aus seine Kosten den Weg wieder herstellen.
Schade das keine weiteren Infos kommen sonst könnte man sicher mehr erklären.
Klaus
P.S. Mein Weg zerbröselt langsam aber sicher .-)
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Re: Grunddienstbarkeiten
Auch hier gilt: BGH, Urt. v. 12. November 2004 - V ZR 42/04
Berechtigte ("Wegerechtler"), Eigentümer (die 4 Reihenhäuser)
a) Der Berechtigte ist auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der Eigentümer die Anlage mitnutzen darf.
b) Das Interesse des Eigentümers erfordert bei seiner Berechtigung zur Mitnutzung nicht, daß der Berechtigte die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage allein trägt. Der Berechtigte ist vielmehr nur anteilig verpflichtet, und zwar in entsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte.
c) Weigert sich der Berechtigte eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme durchzuführen, die das Interesse des Eigentümers erfordert, kann der Eigentümer die Maßnahme durchführen lassen und von dem Berechtigten im Umfang seiner Kostenbeteiligung Erstattung der Kosten als Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB verlangen.
Problem ist hier wahrscheinlich nur, dass sich die 4 Eigentümer wohl erst einmal einig sein müssen. Da gilt dann sicher der Mehrheitsentscheid, wie bei einer Eigentümergemeinschaft bei Wohneigentum. Bedeutet in diesem Fall: 3 der Eigentümer müssen sich einig sein. Der "rebellierende Wegerechtler" bekommt dann die anteilige Rechnung. Und bei Weigerung auch noch Post vom Anwalt, was seine Kosten nur erhöhen dürfte. Die Frage nach der Höhe der Anteile stellt sich hier ja wunderbarerweise nicht, da schon geregelt: 1/6.
Berechtigte ("Wegerechtler"), Eigentümer (die 4 Reihenhäuser)
a) Der Berechtigte ist auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der Eigentümer die Anlage mitnutzen darf.
b) Das Interesse des Eigentümers erfordert bei seiner Berechtigung zur Mitnutzung nicht, daß der Berechtigte die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage allein trägt. Der Berechtigte ist vielmehr nur anteilig verpflichtet, und zwar in entsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte.
c) Weigert sich der Berechtigte eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme durchzuführen, die das Interesse des Eigentümers erfordert, kann der Eigentümer die Maßnahme durchführen lassen und von dem Berechtigten im Umfang seiner Kostenbeteiligung Erstattung der Kosten als Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB verlangen.
Problem ist hier wahrscheinlich nur, dass sich die 4 Eigentümer wohl erst einmal einig sein müssen. Da gilt dann sicher der Mehrheitsentscheid, wie bei einer Eigentümergemeinschaft bei Wohneigentum. Bedeutet in diesem Fall: 3 der Eigentümer müssen sich einig sein. Der "rebellierende Wegerechtler" bekommt dann die anteilige Rechnung. Und bei Weigerung auch noch Post vom Anwalt, was seine Kosten nur erhöhen dürfte. Die Frage nach der Höhe der Anteile stellt sich hier ja wunderbarerweise nicht, da schon geregelt: 1/6.
Re: Grunddienstbarkeiten
braucht es nicht, hier besteht bereits eine gültige VereinbarungAuch hier gilt: BGH, Urt. v. 12. November 2004 - V ZR 42/04
Das WEG gilt bei einer WEG. Hier besteht wohl eher eine BGB Gesellschaft, da gibt es keine Mehrheitsentscheidungen.
wie bei einer Eigentümergemeinschaft bei Wohneigentum.
Jedoch kann man aus dem "gemeinsamen Zweck" eine Verpflichtung herleiten. Dazu muss der Eigentümer, oder die Eigentümer, den rebellisch Miteigentümer verklagen. Dazu braucht es dann einen Gutachter und mehrere Anwälte. Und das ein Weg schlecht ist bedeutet kaum das ein Neuer her muss.
Daher sollte man man die Kosten ausrechnen und ermitteln ob es nicht einfacher ist das fehlende 6tel einfach zu schlucken.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Grunddienstbarkeiten
woran kann ich sehen, wer Eigentümer ist und wer Wegerechtler ist.
wen muss ich dazu beauftragen=? Gibt es sonst die Möglichkeit dieses anzufragen?
wen muss ich dazu beauftragen=? Gibt es sonst die Möglichkeit dieses anzufragen?
Re: Grunddienstbarkeiten
Als völlig Unbeteiligter den das nichts angeht wirst du nie was erfahren.
Ansonst wäre die Frage: Wer bist du, bzw. um die Regeln hier zu beachten:
Wer ist A.
Ansonst wäre die Frage: Wer bist du, bzw. um die Regeln hier zu beachten:
Wer ist A.
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Re: Grunddienstbarkeiten
Ich hänge mal das Bild an damit ihr versteht was gemeint ist und wie es aussieht,
ich bin die Nr.1 in diesem Bild
Nachdem die Reihenhäuser 1-3 und 4 in Eigenheim eingezogen sind wurden Grunddienstbarkeiten an 5+6 Partien abgegeben
Die Kosten für Unterhalt und ggf.spätere Erneuerung der Wegefläch und der gemeinschaftlichen Ver-und Entsorgungsleitungen (ausgenommen Ersterschließung)
werden von dem jeweiligen Eigentümer des herschenden Grundstücks zu 1/6 getragen.
Nachdem die 2 neuen dazu gekommen sind wurde der Weg schlechter bzw. Zufahrt zu uns 4.
Im Winter macht keiner sauber, der Weg ist Sanierungsbedürftig bzw. müsste komplett neu gemacht werden. Wie können wir 1-4 die 2 neuen dazu verpflichten sich an den Kosten zu beteiligen oder wie sollte wir vorgehen?
Der Weg ist zwischen 5+6 sehr schlecht
ich bin die Nr.1 in diesem Bild
Nachdem die Reihenhäuser 1-3 und 4 in Eigenheim eingezogen sind wurden Grunddienstbarkeiten an 5+6 Partien abgegeben
Die Kosten für Unterhalt und ggf.spätere Erneuerung der Wegefläch und der gemeinschaftlichen Ver-und Entsorgungsleitungen (ausgenommen Ersterschließung)
werden von dem jeweiligen Eigentümer des herschenden Grundstücks zu 1/6 getragen.
Nachdem die 2 neuen dazu gekommen sind wurde der Weg schlechter bzw. Zufahrt zu uns 4.
Im Winter macht keiner sauber, der Weg ist Sanierungsbedürftig bzw. müsste komplett neu gemacht werden. Wie können wir 1-4 die 2 neuen dazu verpflichten sich an den Kosten zu beteiligen oder wie sollte wir vorgehen?
Der Weg ist zwischen 5+6 sehr schlecht
Zuletzt geändert von gringo am 11.04.2013, 14:34, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Grunddienstbarkeiten
Bleibt immer noch die Frage: Wessen Weg ist das denn nun ?
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Re: Grunddienstbarkeiten
Haus 1-4 Eigentümer, 5-6 Wegerechtler
Re: Grunddienstbarkeiten
Dann entscheiden 1-4 gemeinsam was gemacht wird (muss angemessen sein) . Verteilen dann jeweils wie vereinbart die Kosten an alle.
Was genau ist denn die Frage: bei einer so klaren Vereinbarung. Ist jemand aus 1-4 dagegen, will 4 goldene Gehwegplatten und was...
Und REGELN LESEN !!!!! sonst wir der Beitrag einfach gesperrt !!!
Was genau ist denn die Frage: bei einer so klaren Vereinbarung. Ist jemand aus 1-4 dagegen, will 4 goldene Gehwegplatten und was...
Und REGELN LESEN !!!!! sonst wir der Beitrag einfach gesperrt !!!
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Grunddienstbarkeiten
die Nummer 5 und 6 sagen sie hätten kein Geld, wir wären die Eigentümer wer Weg müsste neu gemacht werden also nicht nur Sanierung komplett neu Kosten belaufen sich auf ca.18.000€
Re: Grunddienstbarkeiten
Kein Geld ist bei "Hausbesitzer" wohl kein Problem - notfalls per Zwangsversteigerung
Zu den Kosten: es muss man "verhältnismäßig" sein und "angemessen". Jetzt einen 100 Jahre vergammeln Weg zu richten, weil zwei Neue Zahler dazukommen wir genau so wenig klappen wie das 3 einen Schwerlastlastwagen im Hof parkt und 6 nur ein Fahrrad nutzt. Und auch bei dem Kosten sollte man mehrere Angebote einholen. Auch sollte man Unterhalt nicht mit "Erweiterung" verwechseln, also aus dem geteerten Fußweg kann man keine 10 Tonnen belastbaren Fahrweg machen und abrechnen.
Recht haben 5und6 mit : Ist euer Weg, ihr könnt machen was ihr wollt. 5+6 tragen die Unterhaltskosten zu je 1/6. Darüber lässt sich dann herzlich streiten.
Klaus
Zu den Kosten: es muss man "verhältnismäßig" sein und "angemessen". Jetzt einen 100 Jahre vergammeln Weg zu richten, weil zwei Neue Zahler dazukommen wir genau so wenig klappen wie das 3 einen Schwerlastlastwagen im Hof parkt und 6 nur ein Fahrrad nutzt. Und auch bei dem Kosten sollte man mehrere Angebote einholen. Auch sollte man Unterhalt nicht mit "Erweiterung" verwechseln, also aus dem geteerten Fußweg kann man keine 10 Tonnen belastbaren Fahrweg machen und abrechnen.
Recht haben 5und6 mit : Ist euer Weg, ihr könnt machen was ihr wollt. 5+6 tragen die Unterhaltskosten zu je 1/6. Darüber lässt sich dann herzlich streiten.
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Grunddienstbarkeiten
muss das Geld dann per Rechtsanwalt eingeholt werden, gibt es keinen anderen Weg bezüglich Privater Weg Sicherheits?
Re: Grunddienstbarkeiten
Wenn jemand etwas nicht freiwillig macht, bleibt in Deutschland nur der Rechtsweg. Denn kann man auch ohne Anwalt begehen, wenn man sich das Wissen aneignen will.
Spielt aber doch keine Rolle - denn die Anwaltskosten trägt der Verlieren.
Aber nur wenn der andere auch was hat. Gehören Haus und Garten bereits der Bank.....
Ich würde eher mal drüber nachdenken ob es eine Vollsanierung sein soll und ob man damit durchkommt.
Spielt aber doch keine Rolle - denn die Anwaltskosten trägt der Verlieren.
Aber nur wenn der andere auch was hat. Gehören Haus und Garten bereits der Bank.....
Ich würde eher mal drüber nachdenken ob es eine Vollsanierung sein soll und ob man damit durchkommt.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !