Schon wieder Wegerecht....

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Mia
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Schon wieder Wegerecht....

Beitrag von Mia » 26.04.2010, 13:45

Guten Tag,

A und B leben in einer Art Reihenhaus, A kann vor seinem Haus parken, muß aber durch sein Haus auf sein Grundstück gehen.

B hat das Eckhaus mit Einfahrt. Bei B ist ein Wegerecht eingetragen, das von A's Vorgänger so genutzt wurde, daß er an B's Haus vorbei gefahren ist und B's Grundstück überquert hat um sein Auto hinter dem Haus abzustellen.

Nun hat B festgestellt, daß das Wegerecht nur das Überqueren des Grundstücks erlaubt, nicht aber die Einfahrt am Haus vorbei.

Vor Jahren hatte nämlich C einen Streifen von B gekauft, auf dem auch das Wegerecht zur Einfahrt lag und auch auf dessen Grundbuch übertragen wurde.

B Hat das Haus erst vor einigen Jahren gekauft und A verlangt immer wieder von B, daß er ihn hinter sein Haus fahren läßt, obwohl B ihm schon mehrmals erklärt hat, daß das Wegerecht zur Einfahrt bei C liegt.

Nun hat A mit Klage gedroht und B hat sich alle Unterlagen, soweit er sie bekommen konnte besorgt (Das Wegerecht ist über 100 Jahre alt) und hat festgestellt, daß es schon einmal (1985) ein Verfahren wegen dieses Wegerechts gab und damals ein Gutachten erstellt wurde, aus dem hervorgeht: Das Wegerecht liegt zur Einfahrt auf dem Grundstück C und überquert nur das Grundstück B - und - es ist mit nur einem Meter Breite angegeben.

B will nun A ruhig klagen lassen. Bei einem Meter Breite kann B sowieso nicht mit dem KFZ fahren, also bliebe nur gehen, was insofern keinen Sinn machte, da der Weg 200 m weiter wäre, als wenn A gleich durch sein Haus geht.

Auf dem Wegerecht, das bei C eingetragen ist steht seit ca 1940 ein Stallgebäude.

Ob es in diesem Falle wohl möglich wäre, eine Löschung durchzusetzen?



Artikel lesen
Falsch rum parken

Die Antwort ist in Deutschland in der Straßenverkehrsordnung §12 StVO geregelt. Dort steht das man zum parken den rechten Seitenstrafen nutzen muss, gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Voraussetzung ist das der Fahrbahnrand ausreichend befestigt ist. Wenn Seitenparkstreifen .....

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Beitrag von Klaus » 26.04.2010, 14:15

Wie man soviel in einfache Zusammenhänge schreiben kann :-)

A hat also ein Wegerecht auf dem Grundstück von B. Das Wegerecht ist ein Meter breit. Daher kann A nicht fahren. Erledigt.

Aber Löschen kann man es deswegen nicht, er kann ja laufen.

K.
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Beitrag von Mia » 26.04.2010, 14:29

so einfach ist der Zusammenhang eben doch nicht :D Ich habe mir solche Mühe gegeben, das gut und verständlich zu schreiben :lol:

A kann ja auf B's Grundstück nur hin und herlaufen, aber nicht zur Straße, denn dann müßte er ja über den Stall von C klettern.

Und ein Wegerecht kann doch nicht bedeuten, daß man in fremden Gärten hin und her läuft.

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Beitrag von Klaus » 26.04.2010, 14:35

Nun hat B festgestellt, daß das Wegerecht nur das Überqueren des Grundstücks erlaubt, nicht aber die Einfahrt am Haus vorbei.
Was genau steht denn im Grundbuch.
Die Ausübungsfläche ist wohl irgendwann man verlegt worden ???

K.
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Beitrag von Mia » 26.04.2010, 15:04

Im Grundbuch steht:

Bei B: Das Recht über Kartenblatt Parzelle xxx zu gehen zu fahren und zu karren für den Eigentümer von Parzelle xxx

Bei C: Gleicher Text und zusätzlich: auf das Grundbuch von C zur Mithaft übertragen.

In einem Kaufvertrag von 1909 wurde das Wegerecht dann mit Skizze und Verlauf beschrieben, dort steht auch die Breite von 1 m.

Auf der Skizze läuft das Wegerecht von der Straße aus bei C zum Stall, mitten im Stallgebäude biegt es im rechten Winkel ab und durchquert danach Grundstück B

Zitat: Die Ausübungsfläche ist wohl irgendwann man verlegt worden ???

Die Ausübungsfläche ist so seit 1909, allerdings war bis vor ca. 20 Jahren Grundstück B nicht umzäunt und jeder, der wollte fuhr darüber, in B wohnte eine sehr betagte Frau, die das wohl nicht störte. Erst als ein neuer Besitzer Grundstück B übernahm geduldete der das nicht mehr zäunte das Grundstück B ein und versah es mit einem Tor. B hat vor 10 Jahren an B2 verkauft und seither gibt es ständig Streit mit A.

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Beitrag von Klaus » 26.04.2010, 15:19

Na wenn man alles beweisen kann dann dürfte es kein Problem geben. Das Wegerecht kann nur gelöscht werden wenn der WEG dauerhaft unmöglich wäre. Ein Schuppen kann man ja wieder abreißen.

Zum "Lustwandeln" hat er aber nichts auf dem Grundstück zu suchen. Und "andere" Wege muss man auch nicht dulden, ich würde den Weg den er jetzt nutzt dauerhaft versperren (wenn er draußen steht).

Am einfachsten ist ein LKW Fuhre Sand oder Erde in den Weg. Kostet nicht viel und lässt sich nicht entfernen.

Vor Gericht muss man nur noch standhaft bleiben und evtl. in der zweiten Instanz bekommt man dann Recht.

Klaus
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Beitrag von Mia » 26.04.2010, 15:56

Danke Klaus,

das Wegerecht wird nunmehr seit 20 Jahren nicht genutzt. Seitdem das Grundstück B umzäunt ist kann niemand durch.

Seit 10 Jahren hat B2 das Grundstück in Besitz. Das Begrüßungswort des Nachbarn A (senior) war nur "ich will mein Wegerecht". A Senior hat aber weiter nichts mehr unternommen und ist inzwischen verstorben.

Seit vier Jahren ist nun A Junior da und es geht so weiter, vor drei Jahren hat B ihm gesagt, daß er zuerst mit C reden muß, wenn er über B will. Dann war Ruhe und nun bekam B ein Schreiben vom Anwalt, daß er eine Woche Zeit hat A gewähren zu lassen, andernfalls werde geklagt. B hat beschlossen, nichts zu tun und A klagen zu lassen.

Der "Schuppen" ist ein festes Ziegelgebäude und steht seit ca 1940.

So hat B eben die Hoffnung, daß vielleicht das Wegerecht wegen Unmöglichkeit gelöscht werden könnte.

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Re: Schon wieder Wegerecht....

Beitrag von Mia » 23.06.2011, 09:26

update:

Nachdem ein Jahr Ruhe war haben B und C nun die Klage des A bekommen.

B hat weiter recherchiert und festgestellt daß das Wegerecht einen anderen Verlauf hat als angenommen, nämlich bei C mitten durch eine Garage (steht seit 35 Jahren) und danach durch die Wände einer Stallung (steht nachweislich seit 1917). Unterm Strich heißt das, daß das Wegerecht seit 90 Jahren nicht bestimmungsgemäß genutzt wurde.

Nun darf man gespannt sein, was bei der Verhandlung (Ende dieses Jahres) herauskommt. Wenn es von Interesse ist, wird B die Geschichte weiter erzählen.

Gruß Mia

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Re: Schon wieder Wegerecht....

Beitrag von Klaus » 23.06.2011, 09:43

Klar ist das interessant.

Wenn das Wegerecht nie "verlegt" wurde, was zu beweisen ist. Dann kann man es löschen lassen. Da die Vorbesitzer den "Neuen" Weg genutzt haben, ist das die "Verlegung" und beweisbar.
Klingt nach sinnlosem Prozess, der nach hinten losgeht

Uwe
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Re: Schon wieder Wegerecht....

Beitrag von Mia » 23.06.2011, 10:08

Hallo Klaus,

1985 gab es einen Prozess, da der Vorbesitzer zu B es satt hatte, daß jeden Tag zig Pkw über sein Grundstück fuhren, da A Ferienhäuser auf seinem Grundstück hatte und somit der Weg sehr beansprucht wurde. B wollte eigentlich erreichen, daß nur noch A aber nicht mehr die Gäste den Weg benutzen dürfen. Das Urteil lautete: Die Klage des B ist unbegründet, da A den Weg falsch nutzte, denn er geht nicht nur über B, sondern von C über B nach A und da er nur einen Meter breit ist gibt es kein Überfahrtsrecht. Damals wurde vom Gericht ein Sachverständigengutachten angefordert, das den Verlauf und die Breite genau festgestellt hat. Wie oben beschrieben.

Darauf machte B den Weg dicht. A hat neue Besitzer und nun geht der Streit von vorne los, höffentlich mit gutem Ausgang für B und C. Das Wegerecht wurde nie verlegt, die Nutzung durch A war eigenmächtig und m.E. nach Hausfriedensbruch. Es wußte nur niemand Bescheid.

Gruß Mia

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Re: Schon wieder Wegerecht....

Beitrag von Mia » 18.07.2013, 09:43

Viel Zeit ist vergangen und nun ist der Streit erledigt, mit wunderbarem Ausgang für uns.

Das Gericht hat entschieden, daß der Beseitigungsanspruch für die störenden Anlagen verjährt, somit das Wegerecht erloschen und dadurch das Grundbuch unrichtig ist.

Übrigens war auch der "verlegte" Weg ein Thema und eines ist dabei ganz klar. Eine rechtsgültige Verlegung kann es nur geben, wenn diese auch ins Grundbuch eingetragen wurde.

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Re: Schon wieder Wegerecht....

Beitrag von Klaus » 18.07.2013, 10:00

Glück gehabt , hoffentlich geht nicht in die nächste Instanz.
wenn diese auch ins Grundbuch eingetragen wurde.
Da in den meisten Grundbüchern keine "Lage" eingetragen ist, kann man das nicht allgemeingültig so sagen.
Steht da im Grundbuch eine genaue Bezeichnung hat der Richter aber recht.

Ich würde das Urteil gerne veröffentlichen - Bitte um Kopie oder Aktenzeichen (natürlich alles geschwärzt was auch A und B hinweisst)

Klaus
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Re: Schon wieder Wegerecht....

Beitrag von Mia » 18.07.2013, 11:28

Hallo Klaus,

das Urteil habe ich noch nicht aber wenn es da und rechtskräftig ist, stelle ich es auf alle Fälle zur Verfügung, das ist doch Ehrensache :D

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Re: Schon wieder Wegerecht....

Beitrag von SommerKind » 07.09.2013, 15:43

Ist es inzwischen rechtskräftig?

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Re: Schon wieder Wegerecht....

Beitrag von Mia » 07.09.2013, 17:06

Nein, ich habe es noch garnicht, die Mühlen mahlen langsam, aber ich vergesse es auch nicht, versprochen :D

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