Wegerecht

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

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Angie
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Wegerecht

Beitrag von Angie » 05.05.2010, 22:46

Hallo,
folgende Konstellation:

A möchte ein Grundstück von B kaufen. C, der Grundstücksnachbar, möchte Wegerecht über das Grundstück, welches A kaufen möchte, vereinbaren. Momentan ist kein Wegerecht im Grundbuch eingetragen.

Die Abwicklung des Grundstückkaufs ist bereits im Gange. Momentan läuft die Vermessung des Grundstücks.

Können B und C noch vor dem Kauf ein Wegerecht eintragen lassen, bevor der Verkauf an A vollbracht ist? Oder muss das Wegerecht mit dem zukünftigen Eigentümer vereinbart werden?

Liebe Grüße



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Parkplatzidioten

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Verboten ist das natürlich nicht. Nur wenn der Parkplatzidiot eine Fehler macht kann man ihm Einhalt gebieten. Aber nützen wird das nur all zu wenig. Denn Einsicht oder gar Reue sind kaum zu erwarten. Solchen Menschen sehen den Raum vor Ihren Häusern als Ihr Gebiet an. Sie machen e.....

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Klaus
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Beitrag von Klaus » 06.05.2010, 07:26

Der jeweilige Eigentümer der im Grundbuch steht kann Änderungen vornehmen. Ist bereits beim Notar eine Vormerkung eingetragen, wird meist zwischen Kaufvertrag und Zahlung vereinbart, geht das nicht mehr.

Eine Grunddienstbarkeit reduziert den Kaufpreis und den Anteil des Weges am Grundstück , denn es ist ja nun belastet.

Den Ärger der daraus entsteht kann man hier im Forum nachlesen. Man muss bedenken das aus dem netten Rentner aus die Motorradrocker werden können die das Haus mal kaufen. Auf für die gilt dann das Wegerecht

K.
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !

dermannvonnebenan
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Beitrag von dermannvonnebenan » 06.05.2010, 13:02

Man muss bedenken das aus dem netten Rentner aus die Motorradrocker werden können die das Haus mal kaufen.
Oder umgekehrt ...
Kann genauso schlimm sein.
:lol:

Butz
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Beitrag von Butz » 09.05.2010, 12:00

Ich würde kein Wegerecht zustimmen bedeutet imm er Ärger wenn nicht gleich dann später und wenn es vor dem verkauf noch vom Altbesitzer eingetragen wird würde ich auf das Grundstück verzichten ansonsten ist das grundstück nur noch die Hälfte wert mfg Butz

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