Wem gehört das Tor an der Einfahrt?
Moderator: Klaus
Wem gehört das Tor an der Einfahrt?
Hallo Gemeinschaft,
Nach Recherche im Web bin ich hier bei euch gelandet und habe mir schon viele Themen durchgelesen und auch bereits versucht einen ähnlichen Fall zu finden (auch über die Suche). Leider bisher ohne Erfolg, daher möchte ich euch diesen Beispielfall vorstellen.
Scenario:
Es gibt 4 Parteien A, B, C und D. Diese wohnen jeweils in Doppelhaushälften A und B sowie B und D. Nur über A ist eine Zufahrt zu den anderen Grundstücken möglich. Im Grundbuch ist dies eingetraten als "jederzeit ungehinderte und verkehrssichere Zufahrt zur Verfügung zu stellen.
Also A muß B, C, D diese Zufahrt gewähren B muß C und D und so weiter.
Alle beteiligten haben vor Jahren eine Tor gemeinsam gekauft und an der Zufahrt von A installieren lassen.
A hat sein Grundstück + Haus verkauft an A-Neu ohne irgendwelche Angaben zu dem damals gemeinschaftlichen Tor im Kaufvertrag zu hinterlegen.
A-Neu möchte nun wissen, wem das Tor gehört. Ist es auf Grund der gemeinschaftlichen Kaufaktion ein Tor von A-Neu, B,C,D oder gehört es nur A-Neu?
Scenario Ende:
Nachdem ich schon einige Einträge hier gelesen haben. Habe ich schon eine Vermutung, bin mir aber nicht ganz sicher.
A, B, C und D haben das Tor zwar gemeinschaftlich gekauft, aber A hätte B,C, D ohnehin an den Kosten für die Herstellung der Verkehrssicherheit beteilen können/müssen. Trotzdem würde das Tor dann A gehören und somit auch bei einem Verkauf von Grund und Haus A-Neu. Oder wie seht ihr das?
Vielen Dank im Voraus.
Nach Recherche im Web bin ich hier bei euch gelandet und habe mir schon viele Themen durchgelesen und auch bereits versucht einen ähnlichen Fall zu finden (auch über die Suche). Leider bisher ohne Erfolg, daher möchte ich euch diesen Beispielfall vorstellen.
Scenario:
Es gibt 4 Parteien A, B, C und D. Diese wohnen jeweils in Doppelhaushälften A und B sowie B und D. Nur über A ist eine Zufahrt zu den anderen Grundstücken möglich. Im Grundbuch ist dies eingetraten als "jederzeit ungehinderte und verkehrssichere Zufahrt zur Verfügung zu stellen.
Also A muß B, C, D diese Zufahrt gewähren B muß C und D und so weiter.
Alle beteiligten haben vor Jahren eine Tor gemeinsam gekauft und an der Zufahrt von A installieren lassen.
A hat sein Grundstück + Haus verkauft an A-Neu ohne irgendwelche Angaben zu dem damals gemeinschaftlichen Tor im Kaufvertrag zu hinterlegen.
A-Neu möchte nun wissen, wem das Tor gehört. Ist es auf Grund der gemeinschaftlichen Kaufaktion ein Tor von A-Neu, B,C,D oder gehört es nur A-Neu?
Scenario Ende:
Nachdem ich schon einige Einträge hier gelesen haben. Habe ich schon eine Vermutung, bin mir aber nicht ganz sicher.
A, B, C und D haben das Tor zwar gemeinschaftlich gekauft, aber A hätte B,C, D ohnehin an den Kosten für die Herstellung der Verkehrssicherheit beteilen können/müssen. Trotzdem würde das Tor dann A gehören und somit auch bei einem Verkauf von Grund und Haus A-Neu. Oder wie seht ihr das?
Vielen Dank im Voraus.
Artikel lesen
Horst der Baumeister nervt !
Anders Bob der Baumeister
Fleißig, hilfsbereit und immer mit guter Ideen – so kennen die (jungen) Zuschauer von SUPER RTL den lustigen kleinen Baumeister Bob bereits seit vielen Jahren. Jetzt legt er bei RTL noch eine Schippe drauf und nimmt sein bi.....
mehr Infos
Da das Tor wohl fest auf dem Grundstück von A angebracht wurde gehört es zu Grundstück von A. Bei einem Verkauft dem neuen A.
Alles was fest mit dem Grundstück verbunden ist gehört zum Grundstück.
Spielt aber doch keine Rolle oder wer will was ?
Klaus
Alles was fest mit dem Grundstück verbunden ist gehört zum Grundstück.
Spielt aber doch keine Rolle oder wer will was ?
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Danke für die schnelle Antwort.
Ja das Tor ist auf den Grundstück von A installiert und befestigt.
A geht es darum zu erfahren ob er B, C und D daraufhinweisen kann, dass diese am Tor keine Änderungen vornehmen, da es A gehört und A gern darüber informiert werden möchte, wenn sich jemand am Tor vergreift bzw. nur selbst am Tor etwas ausführen möchte.
B, C und D gehen offensichtlich davon aus, da sie alle mal Geld dafür investiert haben, dass das Tor dann allen gehört und jeder mal daran etwas verschlimmbessern darf. Das möchte A aber nicht.
Ja das Tor ist auf den Grundstück von A installiert und befestigt.
A geht es darum zu erfahren ob er B, C und D daraufhinweisen kann, dass diese am Tor keine Änderungen vornehmen, da es A gehört und A gern darüber informiert werden möchte, wenn sich jemand am Tor vergreift bzw. nur selbst am Tor etwas ausführen möchte.
B, C und D gehen offensichtlich davon aus, da sie alle mal Geld dafür investiert haben, dass das Tor dann allen gehört und jeder mal daran etwas verschlimmbessern darf. Das möchte A aber nicht.
hehe, ja Tor abmontieren
Das Tor hat schon seine Richtigkeit, bzgl. Sicherung. A - D haben Kinder die auf den Grundstücken entsprechend spielen und somit sichert das Tor schon zur viel befahrenen Durchfahrtsstraße ab.
Das Verhältnis der Parteien untereinander ist gut, daher geht es A darum, genau zu wissen und zu verstehen wie die Lage ist, um es im Zweifelsfall auch wasserdicht erklären zu können wie die Rechtslage ist.
Das Tor hat schon seine Richtigkeit, bzgl. Sicherung. A - D haben Kinder die auf den Grundstücken entsprechend spielen und somit sichert das Tor schon zur viel befahrenen Durchfahrtsstraße ab.
Das Verhältnis der Parteien untereinander ist gut, daher geht es A darum, genau zu wissen und zu verstehen wie die Lage ist, um es im Zweifelsfall auch wasserdicht erklären zu können wie die Rechtslage ist.
Noch mal eine Frage dazu. Das Tor kann als wesentlicher Bestandteil angesehen werden, oder? Gibt es dazu eine Definition was genau "wesentlicher Bestandteil" ist?Gem. § 946 BGB erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück auch auf die Sachen, die wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sind. Der Grundstückeigentümer wird also kraft Gesetzes und damit automatisch neuer Eigentümer auch der nachträglich mit dem Grundstück verbundenen Sachen, sofern diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden. Der ursprüngliche Eigentümer der Sache verliert hingegen sein Eigentum.
Das klingt lustig ... dann wäre es ja eher ein Zaun, als ein Tor ...Ein Tor wird ja wohl einbetoniert sein ...
Angenommen, man kann ein Tor einfachst aus den Angeln heben oder die Bänder abschrauben, der z.B. einbetonierte Pfosten bleibt stehen und nichts ist beschädigt. Und jetzt ?
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
Hm ... "Beschädigung" sollte man also nicht so wörtlich nehmen (im Sinne von kaputt machen).
Wie im Text des links zugeschnittenen Teppich oder eingepasste Küche entfernen würde nämlich auch nichts beschädigen und regelrecht "fest verbunden" muss das auch nicht sein.
Sch... Gesetzestexte ...
Wie im Text des links zugeschnittenen Teppich oder eingepasste Küche entfernen würde nämlich auch nichts beschädigen und regelrecht "fest verbunden" muss das auch nicht sein.
Sch... Gesetzestexte ...
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
Na, da kann der Duke jetzt nix dafür, die Diskussion zuletzt habe ich begonnen.
Ich denke aber Klaus dürfte richtig liegen, wenn er sagt, dass man das "Gesamtwerk" betrachten muss.
Entfernt man Teile davon, ist es "beschädigt" im Sinne von "unvollständig", auch, wenn keine (mechanische) Zerstörung damit einhergeht, was meinereiner erst einmal verstanden hat.
Die Lösung hier scheint §94 (2) BGB zu sein:
"Wesentliche Bestandteile von Gebäuden sind gem. § 94 Abs. 2 BGB ferner die Sachen, die, auch ohne mit dem Gebäude fest verbunden zu sein, in das Gebäude eingefügt wurden, ohne die das Gebäude jedoch als noch nicht fertiggestellt anzusehen wäre (z.B. Fenster, Fensterrahmen)."
Wenn man die Toranlage jetzt als Gebäude betrachtet, also ein Bauwerk, dann dürfte dies gleichermassen auch dafür gelten.
Das Dach-Beispiel ist gut ...
Ich denke aber Klaus dürfte richtig liegen, wenn er sagt, dass man das "Gesamtwerk" betrachten muss.
Entfernt man Teile davon, ist es "beschädigt" im Sinne von "unvollständig", auch, wenn keine (mechanische) Zerstörung damit einhergeht, was meinereiner erst einmal verstanden hat.
Die Lösung hier scheint §94 (2) BGB zu sein:
"Wesentliche Bestandteile von Gebäuden sind gem. § 94 Abs. 2 BGB ferner die Sachen, die, auch ohne mit dem Gebäude fest verbunden zu sein, in das Gebäude eingefügt wurden, ohne die das Gebäude jedoch als noch nicht fertiggestellt anzusehen wäre (z.B. Fenster, Fensterrahmen)."
Wenn man die Toranlage jetzt als Gebäude betrachtet, also ein Bauwerk, dann dürfte dies gleichermassen auch dafür gelten.
Das Dach-Beispiel ist gut ...
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
was mich daran ein bisschen stört ist der bezug zum gebäude. das tor steht ca. 3 - 6 meter von A's gebäude entfernt. gehört zwar zum grundstück aber nicht zum gebäude an sich."Wesentliche Bestandteile von Gebäuden sind gem. § 94 Abs. 2 BGB ferner die Sachen, die, auch ohne mit dem Gebäude fest verbunden zu sein, in das Gebäude eingefügt wurden, ohne die das Gebäude jedoch als noch nicht fertiggestellt anzusehen wäre (z.B. Fenster, Fensterrahmen)."
Wie gesagt wäre die Formulierung des Gesetzestextes mit "Bauwerk" anstelle von "Gebäude" etwas verständlicher gewesen.
Man sollte den Torflügel vielleicht so einhängen, dass er nur mit (speziellem) Werkzeug entfernt werden kann, es ohne zur Beschädigung kommt - dann wäre es wohl eindeutig ...
Man sollte den Torflügel vielleicht so einhängen, dass er nur mit (speziellem) Werkzeug entfernt werden kann, es ohne zur Beschädigung kommt - dann wäre es wohl eindeutig ...
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...
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