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Zufahrt Garage - Wegerecht

Verfasst: 27.09.2010, 13:18
von Bienchen
Hallo,
wie ist denn eigentlich die Gesetzeslage bei folgendem Problem:
Eigentümer A eines Privatweges gestattet einem Garagennutzer unentgeltlich die Zufahrt (ca. 300 m) bis zu seiner Garage. Die Garage selber befindet sich direkt auf der Grundstücksgrenze (Grenzbebauung) zu Nachbarn B (nicht der Garagennutzer, sondern der Garagennutzer ist = 3. Person + angeblich Eigentümer der Garage, obwohl auf Grundstück Nachbarn B gebaut - naja wer´s glaubt, also NICHT Mieter von Nachbarn B).
Wie sind die Rechte vom Eigentümer des Weges und dem Garagennutzer ?
Hintergrund der Frage: Der Nutzer der Garage fordert vom Eigentümer diverse Sachen , zb: Entwässerung VOR der Garage, beteiligt sich NICHT an Baumaßnahmen vor der Garage und an dem Weg etc., beschwert sich, wenn mal ein Auto, dass zu Nachbarn A (also Eigentümer des Weges), vor seiner Einfahrt steht usw, usw.
Eigentümer hätte nicht übel Lust, dem Garagennutzer entweder eine Nutzungsgebühr für seinen Weg aufzubrummen oder ihm sogar ganz die Zufahrt zu verwehren, wenn er sich künftig nicht anders verhält.

Verfasst: 27.09.2010, 13:59
von Klaus
Wenn es keinen Eintrag ins Grundbuch gibt und keinen Vertrag zwischen den Parteien kann man die "vereinbarte" Nutzung auch wieder kündigen. Das muss man angemessen lange machen, 4-6 Wochen sollten aber genügen.
Danach kann man den Weg verschließen.

Aber ein Blicks ins Grundbuch sollte man riskieren, denn kein Mensch baut eine Garage ohne Zugang.

Oder ist das der einzige Zugang zum Grundstück B und es besteht ein "Notwegerecht" ?

Klaus

Verfasst: 27.09.2010, 15:01
von Bienchen
  • Oder ist das der einzige Zugang zum Grundstück B und es besteht ein "Notwegerecht" ?
Es ist der einzigste Zugang zum Grundstück B - aber es besteht kein Wegerecht - weder eingetragen im Grundbuch noch als Notwegerecht....
Die Garage (Doppelgarage) steht auf Grundstück Nachbar B. Nachbar B hatte früher einen Anteil an dem bewußten Weg, dieser Anteil ist ihm aber aufgrund einer Zwangsversteigerung im Jahre 2007 "abhanden" gekommen. Nachbar A ist seitdem alleiniger Eigentümer des Weges bzw. der Zufahrt.
Die Garage ist eine Doppelgarage - sowohl Nachbar B als auch der 3. Nutzer C (kein Nachbar - kein Miteigentümer an B) nutzen jeweils eine Garage. Nachbar B bestreitet aber auch eine Vermietung an C, er behauptet, dass die Garage Eigentum von C wäre. Ginge ja gar nicht, da dann wäre ja C im Grundbuch eingetragen - ist er aber nicht.
Wenn Eigentümer A (also des Weges) nun nicht mehr will, kann er dann dem "Fremden C" die Zufahrt verwehren ?? Es geht ja hier "nur" um eine Garage, nicht um ein Wihnhaus.

Verfasst: 27.09.2010, 15:15
von Klaus
Also um das mal klarzustellen, auch ein "Mieter" einer Garage hat ein Recht das Notwegerecht zu nutzen. Ein Versteckspiel "ohne Miete" ist nicht nötig.

Ein Notwegerecht besteht dann wenn das Grundstück "gefangen" ist, und zwar das gesamte Grundstück. Dann hat man Anspruch auf ein Notwegerecht. Für dieses Notwegerecht kann der Eigentümer eine Geldrente verlangen. Wird man sich nicht so einig muss man das eben gerichtlich klären.
Es geht ja hier "nur" um eine Garage, nicht um ein Wihnhaus.
Ist das ein Garagengrundstück oder wie

Klaus

Verfasst: 27.09.2010, 16:43
von Bienchen
Das ist ein separates Gartengrundstück mit eben diesen Garagen drauf - also kein Wohngrundstück.
Der Eigentümer des Weges/der Zufahrt hat ja nichts gegen die Benutzung des Weges durch den Garagenbenutzer, findet es aber doch etwas "unfair", wenn diese bis dato kostenlose Benutzung des Weges ausgenutzt wird, indem Bedingungen gestellt werden (z.B. keine Beteiligung an notwendigen Baumaßnahmen, kein Schneeräumen usw.) Der Eigentümer möchte daher nun eine monatliche Nutzungsgebühr für den Weg verlangen, schleßlich befährt C mehrmals täglich diesen Privatweg.

Verfasst: 27.09.2010, 17:39
von Klaus
Ansprüche gegen den "Mieter" gibt es keine, sondern nur gegen den Grundstücksbesitzer. Es gibt auch keine im Bezug auf Schnee frei oder Reinigen, sondern nur eine Geldforderung.

Mal einen Betrags ausdenken und Fordern, dann klagen. Wenn man eh nicht klagen will die .... halten, denn dann lohnt sich das nicht. :-)

Das ganze ist nicht "unfair" sondern üblich das man nichts zahlt wenn keiner was fordert.

Klaus

Verfasst: 27.09.2010, 20:16
von andy
Das ist ein separates Gartengrundstück mit eben diesen Garagen drauf - also kein Wohngrundstück.
Gartengrundstück mit Garage ... wirklich ein "Garten"-Grundstück ? Das passt irgendwie nicht ... Gartengrundstücke sind nicht zur Bebauung mit Garagen vorgesehen.

B wohnt da (so wie C auch) nicht ?
Auch nicht auf einem separatem Grundstück daneben, wo er auch nur über diesen Weg hinkommt, und das nicht selbst an eine öffentliche Strasse grenzt ?
Kein Wegerecht im Grundbuch eingetragen?
Auch keine Baulast ?

Auch, wenn dem Gartengrundstück vielleicht ein Notweg zustünde, würde ich als Richter den dann aber nicht zum fahren vergeben, höchsten per Pedes ... das scheint mir so irgendwie sinnlos.

Verfasst: 27.09.2010, 21:14
von Bienchen
Gartengrundstücke sind nicht zur Bebauung mit Garagen vorgesehen.
Früher schon (ca. 1984). Seinerzeit wurden diese Garagen auch noch "schwarz" gebaut, es gibt keinen Eintrag in irgendwelchen Karten oder Pläne - hat aber leider heutzutage Bestand.
B wohnt da (so wie C auch) nicht ?
B wohnt nebenan auf separatem Grundstück, hat aber eigentlich Zugang zu seinem Wohngrundstück durch öffentliche Straße, darf aber dennoch den Weg aufgrund eines Vergleichs benutzen. C wohnt nicht da, hat nur die Garage. Vor Gericht (also beim Vergleich) hat B sogar ausdrücklich betont, dass die eine Garage C gehört, damit er weniger Anteile an den Kosten für die Instandhaltung des Weges hat !! B zahlt 1/3 der Kosten, C zahlt nichts.

Es gibt kein Wegerecht, keine Baulast.

Das eigentliche Problem für den Eigentümer des Weges ist, dass er ja auf den Kosten sitzen bleibt, Ärger und Risiko hat, während C (und auch B - naja, darf er leider lt. Vergleich) täglich über seinen Weg juchtelt und auch noch Forderungen stellt.

(Nur mal so nebenbei, Wegeigentümer A ist eine Familie mit 2 Autos, Nachbar B hat 2 Familien mit 4 Autos + Traktor + Radlader + andere landwirtschaftliche Geräten. A war halt a bissl dumm, sich auf den Vergleich mit B einzulassen.)

Wo ist da die Gerechtigkeit :cry:

Verfasst: 27.09.2010, 21:38
von Klaus
Das man einen Vergleich schließt und sich dabei verarschen lässt ist Pech. Da war man wohl schlecht beraten. Man müsste den genauen Vergleich kennen um zu beurteilen was vereinbart wurde. Jedoch kann bei einer Klage zwischen A und B nun C keinen Vorteil ziehen.

Man sollte vor einer Klage überlegen warum man klagt und was man tatsächlich will. Jedoch kann man ja erneut klagen, je nachdem was unklar ist.

Die Garagen können dem Weihnachtsman gehören. Es geht bei Notwegerechten um Grundstückseigentümer.

Kann B über sein eigenes Grundstück zu Garage fahren hat er kein Notwegerecht. Jedoch bringt das alles wenig wenn man sich bereits geeinigt hat.

Am besten den Weg nicht mehr ansehen, optisch und gestalterisch vom Grundstück trennen und einfach ignorieren. Natürlich würde ich ein Tor anbringen, einige Poller um den Verkehr zu beruhigen.
Oder gleich irgendeinem Dritten verkaufen - aus den Augen aus dem Sinn.

Klaus

Verfasst: 28.09.2010, 07:52
von Bienchen
Oder gleich irgendeinem Dritten verkaufen - aus den Augen aus dem Sinn.
Um Himmels willen :roll: Der Privatweg ist die einzigste Zufahrt zum Wohngrundstück Eigentümer Weg A - und A liegt noch hinter B, wobei B eine Anbindung an die öffentliche Straße hat.
Eigentümer A wird jetzt mal einen Obulus von C verlangen für die Wegenutzung, oder ??

Verfasst: 28.09.2010, 07:58
von Klaus
Eigentümer A wird jetzt mal einen Obulus von C verlangen für die Wegenutzung, oder ??
Und vom Briefträger und Pizzaboten auch gleich

NEIN. A kann nur Geld vom Grundstücksbesitzer B verlangen. C ist ja nicht im Grundbuch als kein Besitzer eingetragen, also nur Mieter von A. Und wenn im Vergleich bereits alles geregelt wurde kann man jetzt nicht nochmal kommen und was wollen.

MAN HAT SICH DOCH GEEINIGT - das nennt man Vergleich.

Klaus