Muss man sich alles gefallen lassen?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Klaus
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Beitrag von Klaus » 14.06.2007, 10:02

Wenn das Hinterliegergrundstück bei der Eintragung des Wegerechts eine Gewerbegebäude war, dann muss man den Gewerbeverkehr auch nun erlauben. Wenn nicht, deckt das Wegerecht diese Erweiterung nicht ab.
Dann würde ich ihm die gewerbliche Nutzung die über die private Nutzung hinausgeht verbieten (LKW's).

Es gibt auch keinen Grund wieso der seinen Lieferanten nicht das Tor öffnen kann, wenn er Lieferungen erhält.
Die Kunden können ja durch das unverschlossene Fussgängertor gehen.
Und selbst die größten LKW sind nur so breit wie eine Strasse.

Klaus

Mal die IHK anrufen, die können sagen was der für ein Unternehmer ist.
Und dieKommunikation würde ich eh einstellen



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andy
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Beitrag von andy » 14.06.2007, 12:27

Klaus sagt es.


M.E. versucht B den A einzuschüchtern. Denn ...

> ... Lieferungen kommen und deswegen muss der Weg geräumt sein.

Was meint B ? A soll für B Schnee schippen ? Bekommt A (bzw. der von A höchstens noch beauftragte Hausmeisterdienst) für diese Leistung Geld von B ? A = Sozialamt für B ?

> Der Weg ist dafür überhaupt nicht ausgelegt ...

Gemeint ist die Belastbarkeit des Weges, verstehe ich.
Grosses Pech für B, würde ich sagen.
Die Wegequalität könnte - theoretisch - auch einem Feldweg entsprechen. Erst wenn A sich mit B über eine bestimmte Ausführungs-Qualität einigt, bzw. geeinigt hat (an deren Kosten man B nat. mit beteiligt), dann, ja dann kann man auch einen Weg bauen, der 40-Tonner aushält. Ansonsten gilt die bestehende Ausführung des Weges (dessen Tragfähigkeit ohne Schaden zu nehmen). Im Zweifel fährt da kein LKW ... ;-)
Es gibt zur Quälität des Weges übrigens ein interessantes Unterhaltsurteil ... BGH V ZR 49/05 .

Wenn ich mich recht entsinne, können grössere LKW da eh nicht fahren (seitlich des Weges gelegene, 3 m breite Grundstückszufahrt zu B). Mit einem Zug auf's Grundstück von B fahren geht nicht, würde ich meinen ... und ein Rangierrecht auf Grundstück A ist ja nicht vereinbart, oder ? ;-)
Wegerechte funktionieren meist gut - bis ein Eigentümer wechselt ...

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