Herstellung des Weges-Rückbau?

Belastungen auf dem Grundstück. Wegerechte, Leitungsrechte, Gehrecht und Baulasten.

Moderator: Klaus

Nelson
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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 30.10.2011, 10:58

Dann versuche ich es nochmal mit Infos: A und B haben deren Zufahrt an der Straße. Zwischen den Grundstücken A und B haben A und B bei Kauf der Grundstücke jeweils 1.50m als Wege-und Leitungsrecht für das dahinterliegende Grundstück C, das damals noch nicht verkauft war, für das es aber einen pos. Bauvoranfragebescheid mit Doppelhausbebauung gab, eingeräumt. Vorher wurden auf beiden Grundstücken noch Schuppen und Gartenhäuser entfernt. Zu C führte zu keiner Zeit ein Weg.

Da das Gelände von A/B in Richtung C (C dann auch weg von A/B) abschüssig war, hat A seinen Garten mit Winkelsteinen begradigt. Hintergrund ist auch, dass die beiden Häuser der Nachbarn der Fluchtlinie von C wegen der Hochwassergefahr erhöht stehen. B wollte das nicht machen. Dann verlief also zwischen A und B eine wellige Wiese.

B hat mit seiner Unterschrift unter seinen Kaufvertrag eingeräumt, dass es ihm bekannt ist, dass C für die Herstellung des Weges und dessen Unterhaltung zusändig ist.

Wie könnte ich Dir denn sonst noch Infos zukommen lassen?



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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 30.10.2011, 11:10

B hat mit seiner Unterschrift unter seinen Kaufvertrag eingeräumt, dass es ihm bekannt ist, dass C für die Herstellung des Weges und dessen Unterhaltung zusändig ist.
Das ist ja noch viel weniger als: " er muss den Weg errichten ", jetzt hat B nur sein "Wissen" bestätigt :-))))

Den Vertrag kann man wohl in der Pfeife rauchen. Es bleibt also das Wegerecht im Grundbuch. Danach kann der Weg genutzt werden der vorhanden ist (Spur im Dreck) . Die Unterhaltskosten werden anteilig der Nutzung umgelegt.

Ich will keine weiteren Infos, bisher wiederholst du immer das selbe ohne Fragen zu beantworten, was soll ich da schreiben ?!?


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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 30.10.2011, 11:43

puh...

Also: "Derjeweilige Eigentümer des Grundstücks C ist berechtigt die im Lageplan schraffierte Teilfläche des Flurstücks von B zum Zwecke des Gehens und Fahrens vom Grundstück C über die belastete Teilfläche des Grundstücks B bis zur öffentlichen Straße zu nutzen (Wegerecht). Die Kosten für die Herstellung des Weges und seine Unterhaltung gehen zu Lasten von C." Dieser PAssus ist Teil vom VErtrag von B

Schriftlich hat B beim Notar mitgeleit, dass er den Grunddienstbarkeiten den Vorrang einräumt.

Ich weiß leider nicht genau, was ich noch an Info geben sollte.

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 30.10.2011, 11:52

berechtigt

ist nicht

verpflichtet

und von Staubfrei ist da auch nicht die Rede. Nach jeder Frage eine andere Antwort ist besonders hilfreich.
Derjeweilige Eigentümer des Grundstücks C ist berechtigt die im Lageplan schraffierte Teilfläche des Flurstücks von B zum Zwecke des Gehens und Fahrens vom Grundstück C über die belastete Teilfläche des Grundstücks B bis zur öffentlichen Straße zu nutzen (Wegerecht).
Das ist 1. nur der Hinweis auf die Grundbucheintragung - mehr nicht.
Die Kosten für die Herstellung des Weges und seine Unterhaltung gehen zu Lasten von C.
Das ist nur mit C gültig der bei Vertragsunterzeichnung unterschrieben hat. Da der keinen Weg errichtet hat....._:-)


C wurde wohl danach verkauft. Daher gilt nun das Grundbuch und die Bewilligungsurkunde dazu. Also nun diese beschaffen und "vorlesen"

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 30.10.2011, 12:10

ok, ich hatte im letzten Satz der Passage C gesetzt. Der letzte Satz lautet im Original:

"Die Kosten für die Herstellung des Weges und seine Unterhaltung gehen zu Lasten des Eigentümers der berechtigten Flurstücke xyz."

Da noch kein Weg gebaut wurde, wurde C (jetzt Eigentümer der Flurstücke xyz) von X verpflichtet diesen zu bauen.

Aber ok, ich schaue mal, was das Grundbuch etc. sagt.

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 30.10.2011, 12:23

Das ist keine Verpflichtung und auch keine Vorschrift über die Gestaltung.

Also reicht eine Spur im Dreck..........

Ich sehe nach wie vor keinen Grund das hier ein staubfreier Weg erstellt oder irgendwelche Zäune versetzt werden müssen.
Auf dem "vorhandenen" Grundstück darf er einen Weg errichten. Also Kies drauf uns fertig.

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 30.10.2011, 13:21

C hat sich ja auch nicht bei B sondern bei X (bisheriger Eigentümer, hatte kein Weg gebaut) verpflichtet:

"Der Käufer (C) verpflichtet sich, die mit dem Wegerecht belasteten Flächen der Flurstücke von A und B spätestens 6 Monate nach Abschluss seiner Baumaßnahmen auf eine Weise als Weg fertig zu stellen, dass einerseits keine Staubemission und andererseits keine Niederschlagabwassergebühren für die Wegeeigetümer zu befürchten sind."

Das hat C getan, denn er ist ja jetzt auch Eigentümer der hinterliegenden Flurstücke, die im Vertrag von B berechtigt sind einen Weg herzustellen. Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.5m sind in dem Bundesland nicht genehmigungspflichtig. Der Zaun von B steht nicht auf dieser Fläche sondern auf dem nicht mit dem Wegerecht belasteten Teil des Grundstücks von B.

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 30.10.2011, 13:27

also hat C einen Vertrag mit B

und

C einen Vertrag mit X

geschlossen ?

Jetzt fängst du mit dem selben Text wieder an. Daher steig ich jetzt aus, du scheinst weder zuzuhören noch Neues zu bringen.

Tschüß
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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 30.10.2011, 13:33

Das habe ich schon verstanden! Aber B hat einen Vertrag unterschrieben, in dem ein Weg vom dahinterliegenden Grundstück von dem Eigentümer dieses Grundstücks hergestellt werden kann. Ob jetzt X oder C der Eigentümer ist, ist dabei nicht relevant, weil ein Weg bisher nicht hergestellt wurde. B hat VErtrag mit X, X mit C. B und C haben keinen Vertrag.

Aber egal, es ist ja ohnehin nur fiktiv. Sollte es sich aber doch anbahnen, werde ich das entsprechende Urteil mitteilen...

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 30.10.2011, 13:42

der oben genannte Text (Wegerecht plus Herstellung des Weges) aus dem Kaufvertrag von B wurde so 1:1 als Grunddienstbarkeit eingetragen und ist somit nicht nnur Teil des Vertrages.

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 30.10.2011, 13:53

Toll, na so langem hin und her - mehr Infos.

Dann die nächste Frage.

Würde das Niveau des Wege Grundstück Teil nach Eintragung verändert ? Die dadurch entstehenden Mehrkosten müsste A dann tragen.

An sonst gilt die Vereinbarung natürlich für alle Rechtsnachfolger.

Der Grundstückseigentümer kann bestimmen wie der Weg ausgestaltet wird. Mehrkosten für "Sonderwünsche" trägt A

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 30.10.2011, 14:03

C hat nach Eintragung das Grundstückniveau verändern müssen (Bodengutachten), hat auch entsprechend den Weg angepasst, also alles selber bezahlt. Die Frage, die sich mir anschließt ist, ob B überhaupt ein Schaden entstanden ist. Immerhin wurde der Weg innerhalb der Begrenzungen gebaut, sein Zaun weder beschädigt noch sein Grundstück im Wert gemindert.

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 30.10.2011, 14:12

Ich versteh jetzt die Frage nicht mehr. ?
C hat nach Eintragung das Grundstückniveau verändern müssen
Es geht um den WEG, das WEGEgrundstück !!! Auf dem Platz darf C einen Weg errichten. Selbstverständlich kein "Loch" und keine "Berge". Als Boden 20cm abtragen, Grundlage 20 cm rein, dann Bodenbelag - wie üblich.

Ich hatte verstanden das C den Weg "absenken" will und A daher Wünsche hat ?!?!?

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 30.10.2011, 14:15

Also, der Weg ist jetzt höher als das Niveau von B, auf gleichem Niveau wie A. Zu B´s Seite wurden Winkelsteine gesetzt, ein Abrutschen etc ist somit verhindert. Der Weg befindet sich aber in den vom Wegerecht belasteten Flächen. B will jetzt den Rückbau. Kein Zuan wurde versetzt, nicht für die HErstellung des Weges noch für den aktuellen Zustand

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 30.10.2011, 14:31

Bei der Eintragung gab es ein Niveau , auf dieses Niveau ist der Weg zu setzen. Das wäre Aufgabe von C und dessen Kosten.

Ändern A nun das Niveau sind die weiteren Kosten seine Sachen wie es absichert. Auch sind es a kosten wenn der WEG nun teurer wird.

Ist doch ganz einfach: Man kann kein Wegerecht erlauben und dann ein tiefes Loch graben

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 30.10.2011, 16:05

Nein, A ist außen vor. Er hat der Niveau nur für sein Grundstück ohne das Teilstück für das Wegerecht erhöht. B blieb mit seinem gesamten Grundstück auf dem Niveau. C musste sein Grundstück erhöhen und glich den Weg dem Niveau von A an. B findet das nicht gut da sein Zaun " an Funktion verliert" und klagt.

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 30.10.2011, 16:18

Wenn C sein Niveau erhöht das, muss er wohl Abstände einhalten, in manchen Nachbarrechten ist das eindeutig geklärt. Ansonst kann er machen was er will.

Was hat das denn nun mit Wegebau oder Wegerecht zu tun.

Ein Bild würde helfen

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 30.10.2011, 16:38

Kann Bild leider nicht hochladen. Da auch das Wegeniveau teilweise hochgesetzt wurde, klagt B. Gibt es einen anderen Weg um Bild zu zeigen?

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Klaus » 30.10.2011, 16:44

http://www.directupload.net/
Da auch das Wegeniveau teilweise hochgesetzt wurde, klagt B.
Auf dem Weg ( der Teil des Grundstücks von A) hat A nur erlaubt einen Weg zu errichten
Auf dem Weg ( der Teil des Grundstücks von B) hat B nur erlaubt einen Weg zu errichten.

Beide haben keiner Erhöhung zugestimmt. Wenn nun C sein Grundstück erhöht dann auf seinem Grundstück.
Also muss er zurück bauen.

Alles anderen Gründe interessieren nicht

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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?

Beitrag von Nelson » 30.10.2011, 16:51

Links A, rechts B, hinten C
Zuletzt geändert von Nelson am 30.10.2011, 18:20, insgesamt 2-mal geändert.

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