Herstellung des Weges-Rückbau?
Moderator: Klaus
Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
Schwer zu erraten was wo anfängt oder endet.
Ich vermute mal an den helleren Randstreifen beginnt C. Wenn da der Weg aufgefüllt wurde, muss man den eben wieder absenken und auf dem eigenen Grundstück wieder eine Steigung anbauen. Da hat der schon Recht.
Klaus
Ich vermute mal an den helleren Randstreifen beginnt C. Wenn da der Weg aufgefüllt wurde, muss man den eben wieder absenken und auf dem eigenen Grundstück wieder eine Steigung anbauen. Da hat der schon Recht.
Klaus
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
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Hier spricht man Deutsch und hier leben viele Deutsche die man aus Funk und Fernsehen kennt. Glaubt man Sendungen wie „Goodby Deutschland“ werden es laufend mehr. Jährlich besuchen mehrere Millionen Deutsche die Balearen. Nicht umsonst wird Mallorca auch das 17 Bundesland bezeich.....
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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
C´s Grundstück beginnt ab Mitte Gullideckel.
Und wie gesagt, einen Weg hat es damals nicht gegeben...
Und wie gesagt, einen Weg hat es damals nicht gegeben...
Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
Spielt keine Rolle.Weg hat es damals nicht gegeben
Habe jetzt vergessen welches Bundesland das ist, in den meisten muss man "Abstand" einhalten wenn man sein Grundstück erhöht, daher geht das schon mal so eh nicht.
Hier ist es aber ein fremdes Grundstück das man erhöht hat - das geht gar nicht ohne Erlaubnis
Den Ausgleich zur Erhöhung muss man schon auf dem eigenen Grundstück schaffen.
Lustig, es ist wie immer, je länger der Beitrag desto geringer das Recht auf der eigenen Seite.
Klaus
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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
Wie gesagt, Stützmauern bis 1.5m ohne Genehmigung.
Falls Weg zurückgebaut werden müsste, ginge auch Entwässerung nicht mehr, da die Deckung nicht ausreichen würde.
Ich frage mich allerdings, wo der Schaden ist, den B angibt...???
Falls Weg zurückgebaut werden müsste, ginge auch Entwässerung nicht mehr, da die Deckung nicht ausreichen würde.
Ich frage mich allerdings, wo der Schaden ist, den B angibt...???
Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
Im Baurecht, es gibt aber auch ein Nachbarrecht, wobei das schneller verjährtWie gesagt, Stützmauern bis 1.5m ohne Genehmigung.
Es brauch keinen SchadenIch frage mich allerdings, wo der Schaden ist, den B angibt.
Man kann nicht auf fremden Grundstücken machen was man will - ENDE
Nicht das Problem von B, sowas kann man technisch lösenginge auch Entwässerung nicht mehr
Klaus
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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
C macht ja nicht, was er will, sondern beugt sich den Gutachten. Hat die Bau- oder Entwässerungsgenehmigung damit etwas zu tun? Immerhin sind beide ausgesprochen worden.
Zudem steht nirgens (auch nicht im Gesetz) geschrieben, dass C nicht erhöhen darf. Sonst hätte B ja wirklich immer die Möglichkeit der Intervention (z.B.300€/qm, wenn das Pflaster nicht gefällt), nur, wenn es ihm nicht passt, C aber das Recht auf den Bau eines Weges eingeräumt wurde.
Zudem steht nirgens (auch nicht im Gesetz) geschrieben, dass C nicht erhöhen darf. Sonst hätte B ja wirklich immer die Möglichkeit der Intervention (z.B.300€/qm, wenn das Pflaster nicht gefällt), nur, wenn es ihm nicht passt, C aber das Recht auf den Bau eines Weges eingeräumt wurde.
Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
Blablabla
B hat den Bau des Weges erlaubt, nicht die eines Berges. Selbstverständlich hätte er einen anderen Belag fordern können, deswegen klärt man das vorher. Hat er diesem Belag zugestimmt bleibt der jetzt liegen. Selbstverständlich kann B den ausreisen und einen anderen verlegen. ES IST SEIN GRUNDSTÜCK.
Sämtliche Genehmigungen interessieren nicht, keine Genehmigung erlaubt den Bau auf fremden Grundstücken. Oder andersherum: Ich bekomme eine Genehmigung auf dem Weg eine Garage zu bauen, obwohl ich weder Eigentümer noch Besitzer bin.
Was C warum auch immer macht, ändert auch nichts
Klaus
B hat den Bau des Weges erlaubt, nicht die eines Berges. Selbstverständlich hätte er einen anderen Belag fordern können, deswegen klärt man das vorher. Hat er diesem Belag zugestimmt bleibt der jetzt liegen. Selbstverständlich kann B den ausreisen und einen anderen verlegen. ES IST SEIN GRUNDSTÜCK.
Sämtliche Genehmigungen interessieren nicht, keine Genehmigung erlaubt den Bau auf fremden Grundstücken. Oder andersherum: Ich bekomme eine Genehmigung auf dem Weg eine Garage zu bauen, obwohl ich weder Eigentümer noch Besitzer bin.
Was C warum auch immer macht, ändert auch nichts
Klaus
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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
Na, dann bleibt es ja spannend, denn C hat ja auch nur einen Weg gebaut, keinen Berg. Selbst wenn C auch nur einen Zentimeter erhöht hätte oder unter dem nicht eindeutigen Bodenniveau geblieben wäre, hätte B ja klagen können. Ferner darf B kein Pflaster rausreißen, denn es ist Eigentum von C. So darf er auch seinen Zaun nicht ohne weiteres an die Wineklsteine von C setzen, auch wenn sie auf B´s Grundstück stehen. Wenn man sich den Zaunverlauf genau anschaut, sieht man, wie unterschiedlich das Bodenniveau ist. Die Begradigung ist durch das Wegerecht bzw. durch den Passus in der Grunddienstbarkeit abgedeckt. Aber das könnte jetzt ein Gericht klären. Mal sehen.
Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
Durch das Wegerecht ist nur die "Überquerung" des Weges erlaubt.Die Begradigung ist durch das Wegerecht bzw. durch den Passus in der Grunddienstbarkeit abgedeckt.
Ich würde alles tun das ohne Gericht zu klären. Denn dabei kommt maximal ein teurere Vergleich raus und das nachbarschaftliche Verhältnis ist kaputt.
Lieber ein paar Euro versenken, tief in Nachbars Hintern kriechen und eine Lösung finde. Notfalls nachgeben - ist alles billiger als Klagen.
Ich sehe keine Chance für C und den "erhöhten" Weg,
Klaus
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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
es gibt ja aber noch keinen Weg. Die Grunddienstbarkeit sagt ja, C stellt her und bezahlt auch.
Egal, wir drehen uns in der Tat. Abwarten und Tee trinken. Mal sehen, da kein Mediator vorgeschaltet wurde, könnte die Klage von B ohnehin abgewiesen werden.
Egal, wir drehen uns in der Tat. Abwarten und Tee trinken. Mal sehen, da kein Mediator vorgeschaltet wurde, könnte die Klage von B ohnehin abgewiesen werden.
Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
Und woher dann das Bild, oder soll das ein Muster sein ?!?!es gibt ja aber noch keinen Weg.
Je nach Bundesland ist ein "Schiedsverfahren" auch nicht nötig.Mal sehen, da kein Mediator vorgeschaltet wurde, könnte die Klage von B ohnehin abgewiesen werden.
Nur zu - immer nett wenn einem der Richter erst mal das Wort Eigentum erklären darf.
Klaus
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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
Kreis: C durfte Weg bauen, vorher war keiner da, nur ein welliges Etwas.
U.s. in Nds ist das so mit dem Mediator. Hatte B auf Initiative übrigens abgelehnt...
U.s. in Nds ist das so mit dem Mediator. Hatte B auf Initiative übrigens abgelehnt...
Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
Damit ist der Weg vor Gericht freiHatte B auf Initiative übrigens abgelehnt...
Glaubst du mit dem "Märchen" wird das was. Vorher war da keine Erhöhung. Das beweist der Nachbar mit einem Foto, oder wenn C das bestreitet mit einem Gutachter.vorher war keiner da, nur ein welliges Etwas.
Danach kann der Richter nur mit "Entfernung" urteilen. C zahlt alles Kosten des Rechtsstreits und baut um.
Was wäre gewesen wenn C nun 50 Meter hoch gebaut hätte, dann wäre auf dem Weg von B eine Abschussrampe erlaubt gewesen. Wohl kaum. Daher kann das auch bei 50cm nicht so sein...
Tschüss jetzt
Klaus
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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
Wohl kaum, denn B hätte den Mediator einschalten müssen, immerhin reicht er Klage ein.
Und wie gesagt, das Grundstück ist abschüssig, ausschlaggebend soll wohl das Straßenniveau sein. Und da liegt C trotz Aufschüttung drunter. Ist eben alles nur etwas ebenerdiger geworden.
Ich halte Dich auf dem Laufenden!
Übrigens wäre 50m nicht gegangen, Stützmauer dürfen nur bis zu einer Höhe von 1.5m ohne Genehmigung gebaut werden...
Und wie gesagt, das Grundstück ist abschüssig, ausschlaggebend soll wohl das Straßenniveau sein. Und da liegt C trotz Aufschüttung drunter. Ist eben alles nur etwas ebenerdiger geworden.
Ich halte Dich auf dem Laufenden!
Übrigens wäre 50m nicht gegangen, Stützmauer dürfen nur bis zu einer Höhe von 1.5m ohne Genehmigung gebaut werden...
Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
Habe das jetzt amüsiert aus Distanz und nicht vorbelastet gelesen.
Wenn ich ein Loch kaufe mit einem Wegerecht als Zugang, gibt mir das noch lange nicht das Recht, das Grundstück umzugestalten, über welches das Wegerecht geht, nur weil dann das Loch bequemer zu erreichen wäre. Wenn ich auf Nachbars Grundstück eine Rampe bauen will, muss der logischerweise einverstanden sein. Wenn er nicht will, kann man ihm Geld anbieten; will er trotzdem nicht, hat man Pech gehabt oder das Angebot war zu niedrig.
Was ich genau auf dem belasteten Grundstück mache, bedarf der Zustimmung des Eigentümers des belasteten Grundstückers. Das regelt man vor Beginn der Arbeiten und hält alles schriftlich fest - "nicht weil wir uns misstrauen, sondern weil unser Gedächtnis schwach werden könnte", wie es so schön heisst.
Wenn ich ein Loch kaufe mit einem Wegerecht als Zugang, gibt mir das noch lange nicht das Recht, das Grundstück umzugestalten, über welches das Wegerecht geht, nur weil dann das Loch bequemer zu erreichen wäre. Wenn ich auf Nachbars Grundstück eine Rampe bauen will, muss der logischerweise einverstanden sein. Wenn er nicht will, kann man ihm Geld anbieten; will er trotzdem nicht, hat man Pech gehabt oder das Angebot war zu niedrig.
Was ich genau auf dem belasteten Grundstück mache, bedarf der Zustimmung des Eigentümers des belasteten Grundstückers. Das regelt man vor Beginn der Arbeiten und hält alles schriftlich fest - "nicht weil wir uns misstrauen, sondern weil unser Gedächtnis schwach werden könnte", wie es so schön heisst.
Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
und wofür ist dann der Satz: "Die Kosten für die Herstellung des Weges und seine Unterhaltung gehen zu Lasten des Eigentümers der berechtigten Flurstücke xyz." gut? dann dürfte B bestimmen, wie der Weg hegestellt wird. Hätte C Kies genommen, B hätte aber lieber Pflaster gehabt, dann darf C nicht bauen?
Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
Üblich ist dabei das Gebot. Er kann ein für solch eine Nutzung "übliche" Bauweise erlangen und verlangen.
Also Teer, Platten oder Kies wäre sicher drin. Unangemessenes muss er selber zuzahlen.
Und die Erlaubnis einen Weg auf dem vorhandenen Gelände zu bauen bedeutet keinen Berg auf zuschütten und eine Rampe zu erstellen
Also Teer, Platten oder Kies wäre sicher drin. Unangemessenes muss er selber zuzahlen.
Und die Erlaubnis einen Weg auf dem vorhandenen Gelände zu bauen bedeutet keinen Berg auf zuschütten und eine Rampe zu erstellen
Um ein perfektes Haus muss eine 3 Meter hohe Mauer passen !
Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
Was haben eigentlich die verschiedenen Ränge mit den Grunddienstbarkeiten zu tun? Das habe ich irgendwie nicht verstanden...
Und wie gesagt, C hat weder ein Berg aufgeschüttet, noch eine Rampe gebaut. C hat lediglich das Niveau etwas angeglichen...
Und wie gesagt, C hat weder ein Berg aufgeschüttet, noch eine Rampe gebaut. C hat lediglich das Niveau etwas angeglichen...
Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
Auf dem Foto ist deutlich zu erkennen w die Rampe auf dein aufgeschüttetes Grundstück ist ? Das wir der Gutachten dem Richter erklären und A danach in einem Urteil.
Welche "Ränge"
Welche "Ränge"
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Re: Herstellung des Weges-Rückbau?
Die Grunddienstbarkeiten sind nach Rängen in das Grundbuch eingetragen. Muss ich mich wohl mal beim Anwalt erkundigen.
Nach B´s Aussagen wird sich übrigens jetzt das Wasser auf B´s Grundstück sammeln. C versteht das jetzt so, dass es nicht mehr ablaufen könne (Macht ja auch Sinn, B´s Grundstück liegt ja höher). Würde dann ja auch für den Weg, sollte dieser dem ursprunglichem Niveau wieder angepasst werden, gelten. Muss C jetzt auch für die Entwässerung des Regenwassers vom Weg sorgen? Und würden dann nicht auch Niederschlagsabwassergebühren für B anfallen, denn B´s Entwässerung müsste ja auf B´s Weg erfolgen.
Nach B´s Aussagen wird sich übrigens jetzt das Wasser auf B´s Grundstück sammeln. C versteht das jetzt so, dass es nicht mehr ablaufen könne (Macht ja auch Sinn, B´s Grundstück liegt ja höher). Würde dann ja auch für den Weg, sollte dieser dem ursprunglichem Niveau wieder angepasst werden, gelten. Muss C jetzt auch für die Entwässerung des Regenwassers vom Weg sorgen? Und würden dann nicht auch Niederschlagsabwassergebühren für B anfallen, denn B´s Entwässerung müsste ja auf B´s Weg erfolgen.
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